Förderprogramme
Förderprogramme
Busförderung 2019: Linienbusse
-
Allgemeines und Ziele der Linien- und Bürgerbusförderung:
- Förderung nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG)
- Verbesserung der Luftreinhaltung in Umweltzonen
- Schaffung eines größeren Angebots im straßengebundenen ÖPNV
- Umstieg auf Antriebe aus erneuerbaren Energien
- Unterstützung der Flottenerneuerung durch emissionsärmere Fahrzeuge
- Erhalt und allgemeine Verbesserung des ÖPNV-Angebots
- Unterstützung von lokal organisierter, ehrenamtlich getragener, Verkehrsangebote („Bürgerbusse“)
Die Förderziele des Landes sind jeweils Kategorien zugeordnet (ausgenommen Bürgerbusse):Kategorie 1: Verbesserung der Luftreinhaltung in Umweltzonen
Kategorie 2: Angebotsausweitung und erneuerbare Energien
Kategorie 3: Flottenerneuerung durch emissionsärmere Fahrzeuge im ÖPNV sowie Erhalt und allgemeine Verbesserung des ÖPNV-Angebots, Zusatz- und SonderausstattungBei der Antragstellung von Linienbussen ist eine der oben genannten Kategorien vom Antragsteller anzugeben. Im Rahmen des verfügbaren Fördermittelvolumens erfolgt die Zuteilung der Mittel nach einem Kaskadenverfahren entsprechend der o. g. Kategorien. Bei mehr Anträgen als verfügbaren Mittel werden Verteilrunden vorgenommen.
Die Förderung von Bürgerbussen wird ohne Kategorisierung und Kaskadierung vorgenommen.
Investitionsförderung für Linienbusse:
Gefördert wird die Ersatz- und Erstbeschaffung von neuen Linienbussen:
- Kleinbusse
- Midibusse
- Solobusse
- Gelenkbusse
- Doppelstockbusse
- Busanhänger
- Buszüge
- O-Busse
- Zusatz- und Sonderausstattungen für Linienbusse
Vorführfahrzeuge werden unter bestimmten Bedingungen ebenfalls gefördert (s. Ziffer 2.2. der Richtlinie Busförderung 2019).
Antragsberechtigte für Linienbusse:- Nahverkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach § 42 PBefG in Baden-Württemberg betreiben.
- Auftragsunternehmer solcher Verkehrsunternehmen
Fördersatz/Förderquote:
Die Förderung erfolgt als Zuschuss
- 40.000 Euro je Fahrzeugeinheit
- Die Begrenzung auf 4,5 Fahrzeugeinheiten je Antragsteller wurde für die Kategorie 1 aufgehoben.
- In Kategorie 2 können 9,0 Fahrzeugeinheiten je Verkehrsunternehmen beantragt werden.
- In der Kategorie 3 ist je Antragsteller die Förderung von insgesamt 4,5 Fahrzeugeinheiten möglich.
- Zusatz- und Sonderausstattungen werden in Form von festen Pauschalbeträgen bezuschusst.
- Geförderte Fahrzeuge sind mit Aufkleber zu kennzeichnen.
Verfahren:
Antragszeitraum:
Der Antragszeitraum ist vom 01.10.2018 bis zum 31.10.2018.
Die Antragstellung ist zugleich auch die Anmeldung zum Busprogramm. Es ist keine separate Anmeldung notwendig (!)
Das Antragsformular kann von der Internetseite der L-Bank heruntergeladen werden.
Anträge sind bei der L-Bank (Bus2019@l-bank.de oder per Post) einzureichen.
Programmfeststellung:
Das Verkehrsministerium stellt spätestens zum 31.01.2019 das Busprogramm 2019 fest.
Bewilligungszeitraum:
Die L-Bank wird im Februar und März 2019 die Förderbescheide ausstellen. Zunächst werden die Anträge der Kategorien 1, dann die Anträge der Kategorie 2 und anschließend der Kategorien 3 bearbeitet.
Kontakt:L-Bank
Abteilung 3
Börsenplatz 1
70174 Stuttgart
Bus2019@l-bank.de
Weitere Hinweise und Unterlagen:Richtlinie Busförderung 2019
Anlage 1 - Technische RichtlinieFAQ (häufig gestellte Fragen)
Flyer LinienbusförderungPräsentation der Informationsveranstaltung vom 24.09.18
Busförderung 2019 von Detlev Conrad VMInternetseiten:
Ökologische Busförderung
www.l-bank.de
www.nvbw.de
Busförderung 2019: Bürgerbusse
-
Allgemeines und Ziele der Linien- und Bürgerbusförderung:
- Förderung nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG)
- Verbesserung der Luftreinhaltung in Umweltzonen
- Schaffung eines größeren Angebots im straßengebundenen ÖPNV
- Umstieg auf Antriebe aus erneuerbaren Energien
- Unterstützung der Flottenerneuerung durch emissionsärmere Fahrzeuge
- Erhalt und allgemeine Verbesserung des ÖPNV-Angebots
- Unterstützung von lokal organisierter, ehrenamtlich getragener, Verkehrsangebote („Bürgerbusse“)
Die Förderziele des Landes sind jeweils Kategorien zugeordnet (ausgenommen Bürgerbusse):Kategorie 1: Verbesserung der Luftreinhaltung in Umweltzonen
Kategorie 2: Angebotsausweitung und erneuerbare Energien
Kategorie 3: Flottenerneuerung durch emissionsärmere Fahrzeuge im ÖPNV sowie Erhalt und allgemeine Verbesserung des ÖPNV-Angebots, Zusatz- und SonderausstattungBei der Antragstellung von Linienbussen ist eine der oben genannten Kategorien vom Antragsteller anzugeben. Im Rahmen des verfügbaren Fördermittelvolumens erfolgt die Zuteilung der Mittel nach einem Kaskadenverfahren entsprechend der o. g. Kategorien. Bei mehr Anträgen als verfügbaren Mittel werden Verteilrunden vorgenommen.
Die Förderung von Bürgerbussen wird ohne Kategorisierung und Kaskadierung vorgenommen.
Investitionsförderung für Bürgerbusse:
Gefördert wird die Neu- und Ersatzbeschaffung von Bürgerbussen
- Kleinbus mit 8 Sitzplätzen (zzgl. Fahrersitz)
- Beschaffung von niederflurigen bzw. barrierefreien Fahrzeuge
- Fahrzeug muss überwiegend im Linienverkehr nach § 42 Personenbeförderungsgesetz eingesetzt werden.
Antragsberechtigte für Bürgerbusse:- (Bürgerbus-) Vereine
- Verkehrsunternehmen
- Kommunen
- Landkreise
Fördersatz/Förderquote:
Neufahrzeuge
Die Förderung beträgt:- 35.000 Euro für Niederflurbusse
- 20.000 Euro für sonstige barrierefreie Busse
Gebrauchtfahrzeuge
Die Förderung beträgt:- 25 Prozent des Anschaffungspreises, höchstens 15.000 Euro für Niederflurbusse
- 25 Prozent des Anschaffungspreises, höchstens 10.000 Euro für sonstige barrierefreie Busse
- Förderung von E-Bürgerbussen möglich.
- Vorführfahrzeuge werden unter bestimmten Bedingungen ebenfalls gefördert (s. Ziffer 7.5. der Richtlinie Busförderung 2019).
- Flexible Antragsfrist für kaputte oder verunfallte Bürgerbusse (s. Ziffer 7.7 der Richtlinie Busförderung 2019)
- Geförderte Fahrzeuge sind mit Aufkleber zu kennzeichnen.
Hinweis (!): Die Anlage 1 der Förderrichtlinie Busförderung 2019 gilt nur für Linienbusse.
Verfahren:Antragszeitraum:
Der Antragszeitraum ist vom 01.10.2018 bis zum 31.10.2018.
Die Antragstellung ist zugleich auch die Anmeldung zum Busprogramm. Es ist keine separate Anmeldung notwendig (!)
Das Antragsformular kann von der Internetseite der L-Bank heruntergeladen werden.
Anträge sind bei der L-Bank (Bus2019@l-bank.de oder per Post) einzureichen.Programmfeststellung:
Das Verkehrsministerium stellt spätestens zum 31.01.2019 das Busprogramm 2019 fest.Bewilligungszeitraum:
Der Bewilligungszeitraum ist im Februar und März 2019.
Kontakt:L-Bank
Abteilung 3
Börsenplatz 1
70174 Stuttgart
Bus2019@l-bank.de
Weitere Hinweise und Unterlagen:Richtlinie Busförderung 2019
Anlage 1 - Technische Richtlinie
FAQ (häufig gestellte Fragen)
Flyer BürgerbusförderungPräsentation der Informationsveranstaltung vom 24.09.18
Busförderung 2019 von Detlev Conrad VM
Praxisleitfaden „BürgerBusse in Fahrt bringen“Internetseiten:
Ökologische Busförderung
Bürgerbusse
www.l-bank.de
www.nvbw.de
Regiobuslinien Regiobuslinien
-
Beschreibung:
Das Ministerium für Verkehr stellt das Förderprogramm „Regiobuslinien“ fest. Das Programm ist auf Dauer angelegt, die Einzelbewilligungen erfolgen jeweils für einen befristeten Zeitraum. Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Land.
Gefördert werden Verkehrsleistungen im Betrieb von Linien des straßengebundenen ÖPNV mit Kraftfahrzeugen (im Sinne des PBefG und der BO Kraft), die den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ergänzen:- zur Anbindung von Mittelzentren, Unterzentren, Verkehrsflughäfen und Nationalparks ohne derzeit regelmäßigen Anschluss an den SPNV, in der Regel in ein benachbartes Mittel-/Oberzentrum oder, sofern nähergelegen, an eine andere geeignete Zugangsstelle des SPNV oder
- zum Schließen räumlicher Lücken im Netz des SPNV zwischen Oberzentren, Mittelzentren und Verkehrsflughäfen.
Antragsberechtigte:
Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger gemäß § 6 ÖPNVG sowie kommunale Zusammenschlüsse, die die Funktion der Aufgabenträger übernehmen.
Fördersatz/Förderquote:
Das Land erstattet die Hälfte – im Einzelfall 60% - der durch die Einrichtung der Regiobuslinie bzw. des damit verbundenen Bedienungsstandards entstehenden Kostenunterdeckung. Wird eine Regiobusline neu eingerichtet, ist die Kostenunterdeckung aus den Kosten und Erlösen zu ermitteln. Wird eine bestehende Linie zu einer Regiobuslinie aufgewertet, ergibt sich die Kostenunterdeckung aus den jeweiligen Zusatzkosten und Zusatzerlösen.
Antragsfrist:
Die Förderanträge sind im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai eines laufenden Jahres beim Ministerium für Verkehr einzureichen. Sie können bis zu 23 Monaten vor einer möglichen Betriebsaufnahme eingereicht werden.
Kontakt:
Bei Fragen zum Förderaufruf steht Ihnen Frau Ebru Mutlu von der NVBW unter Ebru.Mutlu@nvbw.de zur Verfügung.
Anlagen:
Förderprogramm Regiobuslinien 2018
Anlage 1 - Technische Richtlinie zum Förderprogramm „Regiobuslinien“ vom 28. März 2018
Anlage 2 - Antrags-Formblatt Regiobuslinie 2019
Anlage 3 - Regiobuslinien-Pflichtenheft-Erhebungen 2018
Anlage 4: Corporate Design Manual für Regiobusse
Anlage 4 Zusatz: Corporate Design Manual für Regiobusse /Liste der Farben und Materialien
Karte Regiobuslinien in Baden-Württemberg
Erklärung subventionserhebliche Tatsachen gültig ab 01.01.2010
Vordrucke Mittelanforderung Regiobusse:
Mittelanforderung für Linien unter 6.1 mit eigenwirtschaftlich erbrachter Kernleistung (Jahr 1)
Mittelanforderung für Linien unter 6.2 ohne eigenwirtschaftlich erbrachte Kernleistung (Jahr 1)
Mittelanforderung für Linien unter 6.1 mit eigenwirtschaftlich erbrachter Kernleistung (Jahr 2ff)
Mehrerlösermittlung für Linien unter 6.1 mit eigenwirtschaftlich erbrachter Kernleistung (Jahr 2ff)
Mittelanforderung für Linien unter 6.2 ohne eigenwirtschaftlich erbrachte Kernleistung (Jahr 2ff)
Gesamterlösermittlung für Linien unter 6.2 ohne eigenwirtschaftlich erbrachte Kernleistung (Jahr 2ff)Weitere Informationen:
Regiobuslinien als Ergänzung zur Schiene
Übersicht der Regiobuslinien
Unterstützung von ehrenamtlich getragenen Verkehren im ÖPNV
-
Verwaltungskostenpauschale zur Unterstützung von ehrenamtlich getragenen Verkehren im ÖPNV
Ziele des Förderprogramms:
- Lokal organisierte und ehrenamtlich betriebene Verkehrsangebote werden mit einer Verwaltungskostenpauschale unterstützt.
- Ergänzung des bestehenden ÖPNV-Angebots
- Ausweitung und Verfestigung des Verkehrsangebots in der Fläche.
- Bessere Abstimmung der Verkehrsangebote zwischen den Betreibern der Verkehre.
- Niederschwelliges Förderangebot
- Einfache Antragstellung und vereinfachtes Prüfverfahren
Förderfähige Ausgaben:
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
- Verwaltungs- und Sachkosten, Gebühren
- Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen und anderen Veranstaltungen einschließlich Ehrungen
- Ärztliche Untersuchungen, Schulungen und Fortbildungen der ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrer sowie sonstigen ehrenamtlichen Personen.
Antragsberechtigt:- Kommunale Körperschaften
- Gemeinden
- Eingetragene Vereine
Förderhöhe:- Die Förderung erfolgt in Form einer Pauschale in Höhe von bis zu 1.500 Euro pro antragstellender Organisation
- Die Förderentscheidung erfolgt gesammelt für alle Antragsteller nach dem Auslaufen der Antragsfrist
- Eine Kürzung der Pauschale ist möglich, falls die Mittel im laufenden Haushaltsjahr nicht ausreichen.
Verfahren:- Anträge für das Jahr 2019 können eingereicht werden im Zeitraum vom 1. August 2019 – 30. September 2019.
- Die Antragstellung erfolgt über die NVBW
- Die elektronische Antragstellung ist zugelassen
- Antragsformulare werden rechtzeitig online über diese Seite zur Verfügung gestellt.
Kontakt und Antragstellung:NVBW Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH
Kompetenzzentrum neue ÖPNV-Angebotsformen
Wilhelmsplatz 11
70183 Stuttgart
buergerbus@nvbw.de
Weitere Hinweise und UnterlagenFörderprogramm: Richtlinie „Verwaltungskostenpauschale zur Unterstützung von ehrenamtlich getragenen Verkehren im ÖPNV“
Praxisleitfaden für Baden-Württemberg „BürgerBusse in Fahrt bringen“ Ausgabe 2017
Grundlagenpapier "Bürgerbusse und Gemeinschaftsverkehre"
Flyer „BürgerBusse in Fahrt bringen"
Internetseite: buergerbus-bw.de
LETS go!: Aufbau einer landesweiten Kontrollinfrastruktur für E-Tickets
-
Beschreibung:
Die Landesregierung möchte den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), insbesondere die Nutzung des Linienverkehrs des ÖPNV, noch attraktiver machen. Mit der Einführung von elektronischen Tickets (E-Ticket) wird der Zugang zum ÖPNV erleichtert. Gefördert werden Maßnahmen, die primär den Nutzern des ÖPNV dienen und damit einhergehend zu flächenhaften Erleichterungen im Ablauf des ÖPNV führen. Die Attraktivitätssteigerung kann in diesem Fall durch Systeme für Elektronische Fahrausweise (E-Ticketing) erfolgen. In Verbindung mit der Einführung des Baden-Württemberg-Tarifs (BW-Tarif) besteht eine besondere Chance, unter Einbeziehung der in einigen Verbünden bereits vorhandenen E-Ticket-Systeme landesweit eine innovative, digitale Vertriebsinfrastruktur koordiniert einzuführen und zu vollenden. Ziel ist es, im öffentlichen Verkehr zeitgemäße Tickets und Tarife anbieten zu können. Das Programm ist bis 31.12.2021 begrenzt.
Gegenstand der Förderung:
Das Ministerium für Verkehr fördert die Einrichtung von Kontroll- und Vertriebssystemen für E-Tickets auf Linien des straßengebundenen ÖPNV mit Kraftfahrzeugen (im Sinne des PBefG und der BO Kraft) und mit Straßenbahnen (im Sinne der BO Strab) sowie von Eisenbahnen in kommunaler Aufgabenträgerschaft durch die
- Nachrüstung von vorhandenen Systemen und
- Erweiterung von neu zu beschaffenden Systemen um die notwendigen Hard- und Softwarekomponenten
Weitere Informationen:
„LETS go!“ – Ausführliche Beschreibung des Förderprogramms
Anlage zum Förderprogramm „Vertriebskonzept BW-Tarif“Dokumente zur Mittelanforderung und Verwendungsnachweis vom 08.02.2019
Mittelanforderung: Dient der Beantragung von (Teil)auszahlungen der Zuwendung
Verwendungsnachweis: Dient dem Nachweis der Verwendung der Zuwendung nach Abschluss des Vorhabens
Zahlenmäßiger Nachweis: Anlage zum Verwendungsnachweis
Fotografische Vorher-Nachher-Dokumentation: Anlage zum Verwendungsnachweis
Fahrzeugliste: Anlage zum Verwendungsnachweis
Arbeitszeitliste: Anlage zum VerwendungsnachweisRundschreiben an Verkehrsunternehmen und -verbünde vom 23.04.2018
LETS go Rundschreiben zum Zuwendungsantrag 23.04.2018
LETS go Anlage zum Rundschreiben 23.04.2018Formblatt für den Antrag auf Zuwendung vom 17.07.2018
LETS go Antrag auf Zuwendung 17.07.2018 Formblatt
LETS go Antrag auf Zuwendung 17.07.2018
LETS go Anleitung zum Antrag auf Zuwendung 17.07.2018Kontakt:
Ministerium für Verkehr
Referat 31 – Ausbaustrategie und Grundsatzangelegenheiten des öffentlichen Verkehrs,
Öffentlicher Personennahverkehr
poststelle@vm.bwl.de
ÖPNV - Verbesserung der Verkehrsverhältnisse
-
Beschreibung:
Verbesserung der Verkehrsverhältnisse des ÖPNV in den Kommunen durch Bau oder Ausbau von
- Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart und Eisenbahnen.
- Zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen, Betriebshöfen und zentralen Werkstätten.
- Beschleunigungsmaßnahmen für den ÖPNV.
Antragsberechtigte:
Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse, Verkehrsunternehmen und sonstige Vorhabensträger des öffentlichen Personennahverkehrs.
Fördersatz/Förderquote:
Projektförderung
- bis zu max. 50 % der zuwendungsfähigen Kosten.
- Zuwendungen werden als Festbetrag (Höchstbetrag) zugewiesen.
Antragsfrist:
Jährliche Programmaufstellung.
Kontakt:
Ministerium für Verkehr
Referat 32 – ÖPNV
poststelle@vm.bwl.deWeitere Informationen:
vm.baden-wuerttemberg.de/Infrastrukturförderung
B2MM „Behördliches und Betriebliches Mobilitätsmanagement“
-
Allgemeines und Ziele des Förderprogramms:
Mit dem Förderprogramm „Betriebliches und Behördliches Mobilitätsmanagement“ verfolgt das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg das Ziel, die verkehrsbedingten Belastungen durch Feinstaub, Stickoxide und CO2-Emissionen durch die Förderung von Maßnahmen des Mobilitätsmanagements in Behörden und Unternehmen zu reduzieren. Förderfähig sind u.a. Untersuchungen, Programme und Maßnahmen zur Vermeidung, Verlagerung und Effizienzsteigerung des mit fossilen Kraftstoffen betriebenen Personen- und Straßengüterverkehrs von und zu Betriebs- bzw. Behördenstandorten.
Die Förderrichtlinie ermöglicht im Gegensatz zu den einschlägigen Fördermöglichkeiten des Bundes einen Zuschuss zu Konzepterstellung und Umsetzung/Investitionen und sieht daher zwei Stufen vor. In einem ersten Schritt sind Maßnahmen zur Analyse und Konzepterstellung förderfähig. In einem zweiten Schritt kann dann ein Zuschuss zu Umsetzungsmaßnahmen wie bspw. Radabstellanlagen beantragt werden. Ziel der Richtlinie ist damit die Förderung von ausgereiften und fundierten Maßnahmen im Bereich des Mobilitätsmanagements.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen:
Bei der Zuwendung handelt es sich um eine Projektförderung, die als Zuschuss gewährt wird.
Der Zuschuss wird im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Als Bemessungsgrundlage gilt der Finanzierungsplan des Antrags. Förderfähig sind alle Kosten, die der geplanten Maßnahme unmittelbar zuzurechnen sind.Zuwendungsfähig sind folgende Fördertatbestände:
f) Personalkosten für Prozess- und Organisationsinnovationen der Behörde/des Unternehmens
g) Sachkosten, Gemeinkosten und Betriebskosten für Prozess- und Organisationsinnovationen die dem Mobilitätsmanagement dienen und ihm unmittelbar zuzurechnen sind
h) Personal und Sachkosten für Beratungsleistungen externer Beraterinnen und Berater, die dem Mobilitätsmanagement dienen und ihm unmittelbar zuzurechnen sind:
i) Studien, Expertisen und Gutachten zum Mobilitätsmanagement
j) Investitionen in Einrichtungen, Anlagen, Gebäude oder FahrzeugeInvestitionsbeihilfen nach Buchstabe e) werden nur nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahmen des Projekts nach Buchstaben a) bis e) gewährt.
Die Förderintensitäten unterscheiden sich je nachdem, ob es sich um ein Unternehmen oder eine Behörde handelt. Die genauen Förderintensitäten können Sie den Förderrichtlinien entnehmen.
Antragsberechtigte:
- Unternehmen und Betriebe, welche ihren Haupt- oder Nebensitz in einer Stadt oder Gemeinde haben, in der eine Überschreitung des Grenzwertes von 40 μg/m³ Stickstoffdioxid vorliegt.
- Landesbehörden und Landesbeteiligungen im vollständigem Landesbesitz mit Standorten in Städten und Gemeinden bei denen eine Überschreitung des Grenzwertes von 40 μg/m³ Stickstoffdioxid vorliegt.
- Kommunale Behörden mit Standorten in Städten und Gemeinden bei denen eine Überschreitung des Grenzwertes von 40 μg/m³ Stickstoffdioxid vorliegt.
- Verbände, Vereinigungen und Körperschaften ohne Erwerbscharakter, welche ihren Haupt- oder Nebensitz in einer Stadt oder Gemeinde haben, in der eine Überschreitung des Grenzwertes von 40 μg/m³ Stickstoffdioxid vorliegt.
- In begründeten Fällen können auch Zuwendungen an weitere Antragsteller (bspw. verkehrlicher Zusammenhang mit von Grenzwertüberschreitung betroffenen Kommunen, Umlandkommune mit Pendlerverkehren von und zu Kommunen mit Grenzwertüberschreitungen) gewährt werden, deren Maßnahmen positive Auswirkungen auf die Luftqualität in betroffenen Kommunen erzielen können.
Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird Anträgen aus dem Geltungsbereich eines Luftreinhalteplans Vorrang eingeräumt.
Verfahren:
Weitere Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier.
Kontakt:
Für Fragen und weitere Informationen zum Förderprogramm „Betriebliches und Behördliches Mobilitätsmanagement“ steht Ihnen Frau Hanna Scheck-Reidinger (hanna.scheck-reidinger@vm.bwl.de, 0711 231-5629) gerne zur Verfügung.
Elektrifizierung der Landesfahrzeugflotte
-
Allgemeines und Ziele:
Die Landesverwaltung hat gemäß §7 des Klimaschutzgesetz BW eine wichtige Vorbildfunktion beim Klimaschutz. Um dieser Vorbildfunktion gerecht zu werden, sollen nachhaltige Mobilitätslösungen in den Landesministerien und –behörden ausgebaut und die Landesfahrzeugflotte weiter modernisiert werden.
Dieser Anspruch schlägt sich auch in anspruchsvollen Zielen wieder: Für die Landesfahrzeugflotte wurde eine kombinierte Emissions-Obergrenze von 95 g CO2/km im Flottenmix bis zum Jahr 2020 eingeführt. Bekanntlich weichen die Herstellerangaben teils erheblich von den tatsächlichen Schadstoffausstößen ab („Dieselgate“). Aber in Ermangelung neuer Werte, die einen Vergleich erlauben, hält die Landesverwaltung bis auf weiteres an den Herstellerangaben fest. Da Elektro- und Hybridfahrzeuge dazu beitragen, den Flottenausstoß maßgeblich abzusenken, hat die Landesverwaltung die vorrangige Beschaffung von Elektro- und Hybridfahrzeugen sowie eine Elektrifizierungsquote von mindestens 10 Prozent bei den Fuhrparks der größeren Ressorts festgeschrieben.
Das Ministerium für Verkehr unterstützt die Landesministerien und -behörden im Rahmen der Landesinitiative Elektromobilität (LE III) bei der Beschaffung von- Elektro- und Hybridfahrzeugen,
- elektrischen Nutz- und Kurierfahrzeugvarianten,
- Elektrorollern,
- Lasten-Pedelecs,
- Pedelecs und
- E-Bikes sowie
- Ladeinfrastruktur für Elektro- & Hybridfahrzeuge und Pedelecs.
Fördersatz/Förderhöhe:Elektro- & Hybridfahrzeuge, Elektrische Nutz- & Kurierfahrzeugvarianten:
Die Mehrkosten, die durch die Beschaffung eines Elektro- oder Hybridfahrzeuges gegenüber einem konventionell angetriebenen Fahrzeug entstehen werden erstattet. (Deltafinanzierung)Elektroroller:
2.000 Euro, jedoch maximal der tatsächliche Kaufpreis.Lasten-Pedelecs:
4.000 Euro, jedoch maximal der tatsächliche Kaufpreis.Pedelecs:
2.000 Euro, jedoch maximal der tatsächliche Kaufpreis.E-Bikes:
2.000 Euro, jedoch maximal der tatsächliche Kaufpreis.Ladeinfrastruktur für Elektro- & Hybridfahrzeuge:
5.000 Euro, jedoch maximal der tatsächliche Kaufpreis.Ladeinfrastruktur für Pedelecs:
4.000 Euro, jedoch maximal der tatsächliche Kaufpreis.
Antragsberechtigte:Antragsberechtigt sind alle Ministerien des Landes Baden-Württemberg sowie deren nachgeordnete Bereiche (u.a. Regierungspräsidien, Oberfinanzdirektionen, Bildungseinrichtungen des Landes), Landesbetriebe und Landesbeteiligungen in vollständigem Landesbesitz.
Verfahren:
Weitere Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier.
Kontakt:
Für Fragen und weitere Informationen zur Elektrifizierung der Landesfahrzeugflotte steht Ihnen Herr Tobias Mezger (tobias.mezger@vm.bwl.de, 0711 231-5698) gerne zur Verfügung.
Unterstützung von Radabstellanlagen
-
Allgemeines und Ziele:
Die Landesverwaltung hat gemäß §7 des Klimaschutzgesetz BW eine wichtige Vorbildfunktion beim Klimaschutz. Um dieser Vorbildfunktion gerecht zu werden, sollen nachhaltige Mobilitätslösungen in den Landesministerien und -behörden ausgebaut und die Landesfahrzeugflotte weiter modernisiert werden. Radfahren ist gut für das Klima und für die Gesundheit. Wer Fahrrad, Pedelec oder E-Bike als Dienstfahrrad für dienstliche Fahrten oder auf dem Weg von und zur Dienststelle nutzt, trägt aktiv zu einer nachhaltigen Mobilität der Landesverwaltung bei. Um das Radfahren für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter attraktiver zu gestalten, sollte auch die notwendige Rad-Infrastruktur vorhanden sein. Das Ministerium für Verkehr unterstützt daher die Landesministerien und -behörden bei der Beschaffung und Errichtung von Rad-Infrastruktur-Vorhaben.
Antragsberechtigte:
Antragsberechtigt sind alle Ministerien des Landes Baden-Württemberg sowie deren nachgeordnete Bereiche (u.a. Regierungspräsidien, Oberfinanzdirektionen, Bildungseinrichtungen des Landes), Landesbetriebe und Landesbeteiligungen in vollständigem Landesbesitz.
Fördersatz/Förderhöhe:
Radabstellanlagen und Rad-Infrastruktur (u.a. Duschmöglichkeiten, Umkleiden etc.):
4.000 Euro je Standort und Vorhaben, jedoch maximal der tatsächliche Anschaffungspreis.Verfahren:
Weitere Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier.
Kontakt:
Für Fragen und weitere Informationen zur Unterstützung von Radabstellanlagen steht Ihnen Herr Tobias Mezger (tobias.mezger@vm.bwl.de, 0711 231-5698) gerne zur Verfügung.
Sonderförderung Busse Luftreinhaltung
-
Die Landesregierung Baden-Württembergs setzt sich seit Jahren für die Förderung der nachhaltigen Mobilität ein. Ein zentrales Ziel ist dabei ein Rückgang der Belastung mit Luftschadstoffen. Weiterhin wird in zahlreichen straßennahen Belastungsbereichen mit eingeschränkten Luftaustauschbedingung der Grenzwert für den Stickstoffdioxid-Jahresmittelwert nicht eingehalten.
Einer emissionsarmen Busflotte im ÖPNV kommt in diesen Gemeinden eine besondere Bedeutung zu. Dem Ministerium für Verkehr stehen im Jahr 2018 zusätzliche Mittel in Höhe von 2 Millionen Euro für eine Sonderförderung des ÖPNV in Gemeinden mit Grenzwertüberschreitung von Stickstoffdioxid (NO2) zur Verfügung. Mit diesen Mitteln wird eine beschleunigte Ersatzbeschaffung von Dieselbussen gefördert, denn neue Dieselbusse emittieren deutlich weniger Stickstoffoxid (NOx).
Antragsberechtigt sind Verkehrsunternehmen in Baden-Württemberg.
Förderanträge können ab dem 01.09.2018 bei der L-Bank eingereicht werden. Mehr dazu hier: www.l-bank.de/busförderungAnlagen:
Fördergrundsätze Sonderförderung Busse Luftreinhaltung
Anlage 1 Technische Richtlinie Busse
Anlage 2 Liste der Gemeinden mit Grenzwertüberschreitungen
Sonderprogramm zur Stärkung der biologischen Vielfalt
-
Grundsätze des Förderprogramms des Verkehrsministeriums im Rahmen des „Sonderprogramms zur Stärkung der biologischen Vielfalt"
Beschreibung:
Um dem zunehmenden Artenrückgang in der Tier- und Pflanzenwelt entgegenzuwirken, hat die Landesregierung im Dezember 2017 das auf zwei Jahre angelegte „Sonderprogramm zur Stärkung der biologischen Vielfalt“ aufgestellt. Zugleich wurden die zuständigen Ressorts (Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg) beauftragt, die im Sonderprogramm genannten Maßnahmen und Projekte im jeweiligen Zuständigkeitsbereich umzusetzen. Ziel ist, die biologische Vielfalt der baden-württembergischen Kultur- und Naturlandschaft zu fördern.
Ziel und Zweck der Förderung:
Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg möchte durch die Förderung der Aushagerung ausgewählter straßenbegleitender Grasflächen entlang von Kreisstraßen durch zweischürige Mahd und Abfuhr des Schnittgutes sowie durch die Förderung des Baus von Amphibienschutzanlagen an Kreis- und Gemeindestraßen die Artenvielfalt in den straßenbegleitenden Grünflächen erhöhen und dem Artenschwund bei den Amphibien entgegenwirken.
Zuwendungsempfänger:
Zuwendungen können gewährt werden an Land- und Stadtkreise (Aushagerung Straßenbegleitgrün und Amphibienschutzanlagen) sowie an Kommunen (nur Amphibienschutzanlagen)
Gegenstand der Förderung:
- Aushagerung von Straßenbegleitgrün
Förderfähig sind Personal- und Maschinenkosten (auf Basis der Stunden- und Flächensätzen der Landschaftspflegerichtlinie) für die zweischürige Mahd (inkl. Abfuhr und Entsorgung des Schnittgutes) straßenbegleitender Grünflächen über zwei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen können auch weitergehende Maßnahmen wie z. B. kleinflächige Nachsaat oder eine Beschaffung notwendiger Maschinen über das Sonderprogramm finanziert werden. Für die Entsorgung des Schnittgutes werden in begründeten Ausnahmefällen die tatsächlich anfallenden Kosten vergütet. Die naturschutzfachliche Eignung der Flächen (Aufwertungspotenzial der Flächen) muss von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde bestätigt werden. Hierfür reicht eine kurze, verbalargumentative Stellungnahme der Behörde. Zudem ist der genaue Zeitpunkt der Maßnahmendurchführung mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. - Bau von Amphibienschutzanlagen
Förderfähig ist der Bau von Amphibienschutzanlagen an Kreis- und Gemeindestraßen aus der TOP 40-Liste des Landeskonzeptes Wiedervernetzung.
Bei Planung, Bau, Unterhaltung und Pflege sowie Kontrolle der Amphibienschutzanlagen sind das „Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen (MAmS)“ (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, 2000), das Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ)“ (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., 2008) sowie die Arbeitshilfe „Amphibien schützen – Leitfaden für Schutzmaßahmen an Straßen“ (Innenministerium Baden-Württemberg, 2009) inklusive der zugehörigen Einführungsschreiben zu berücksichtigen.
Laufzeit der Förderung/Bewilligungsverfahren:
- Das Förderprogramm erstreckt sich auf die Jahre 2018 und 2019.
- Die Entscheidung über die Bewilligung erfolgt
- bei der Aushagerung von Straßenbegleitgrün auf Basis der zur Verfügung stehenden Mittel und ggf. nach Antragseingang unter Berücksichtigung der Größe der Maßnahmenflächen,
- beim Bau von Amphibienschutzanlagen auf Basis der zur Verfügung stehenden Mittel und ggf. anhand der naturschutzfachlichen Bedeutung der Wanderstrecke.
- Die Abrechnung der Kosten durch den Zuwendungsempfänger muss dem Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg für die erste Förderrunde spätestens Ende November 2019, für die zweite Förderrunde spätestens Ende November 2020 vorgelegt werden.
Antragsfrist:
- Anträge für die erste Förderrunde können ab sofort bis zum 15. Juni 2018 (Aushagerung) bzw. Ende Juli 2018 (Amphibienschutzanlagen) eingereicht werden.
- Anträge für die zweite Förderrunde können ab dem 01.01.2019 bis zum 15. April 2019 eingereicht werden.
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung einzureichen
Aushagerung von Straßenbegleitgrün:
- Flächeninformationen (Lage, Größe, Flurstücksnummern)
- Flächenbezogene Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde
- Flächenbezogene Kostenschätzung
- Foto der Maßnahmenfläche
Bau von Amphibienschutzanlage:
- Darlegung der Zielarten oder -lebensräume
- ungefähre Angaben zum Umfang der Amphibienschutzanlage (Länge der Leiteinrichtungen, Anzahl der erforderlichen Durchlässe)
- grobe Kostenschätzung
- Vor der Durchführung der Maßnahme ist dem Ministerium für Verkehr zudem die Planung der Maßnahme einschließlich Dimensionierung, Gestaltung und Einbindung vorzulegen
Verwendungsnachweise/Mitteilungs- und Berichtspflichten
Zur Überprüfung des Verwendungszwecks der Zuwendung ist dem Verkehrsministerium zusammen mit der Kostenabrechnung ein kurzer, mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmter Sachbericht über die erfolgten Maßnahmen vorzulegen. Der Bericht muss folgende Angaben enthalten:
- Art der Maßnahme
- Zeitpunkt der Durchführung
- verwendete Maschinen und Geräte
- Erfahrungsbericht
- Einschätzung der UNB zur Wirksamkeit der Maßnahme
- Foto der Maßnahmenfläche
Unterlagen:
Maßnahmenprogramm
Grundsätze des Förderprogramms
Stunden- und Hektarsätze 2015/2016
TOP 40 Konfliktstellen der AmphibienwanderstreckenKontakt:
Anträge sind digital einzureichen bei:
Werner Breig
Referat 44: Naturschutz an Verkehrswegen
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Dorotheenstraße 8
70173 Stuttgart
Tel.: +49 (711) 231-5684
werner.breig@vm.bwl.de - Aushagerung von Straßenbegleitgrün
Elektromobilitätsförderung
-
Mit der „Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW“ weitet Baden-Württemberg die Förderung im Bereich der Elektromobilität weiter aus. Das Land ermöglicht einigen Unternehmenszweigen, Institutionen und Körperschaften des öffentlichen Rechts einen einfachen Ein- bzw. Umstieg in die Elektromobilität. Eine Übersicht der Förderungen (E-Lastenräder, BW-e-Gutschein für E-PKW, E-Bus, E-LKW, E-Zweiräder) finden Sie unter: Elektromobilitätsförderung.
Logistik- und Güterumschlaganlagen
-
Beschreibung:
Das Land gewährt einmalige Zuwendungen für Maßnahmen, die der Verlagerung des Gütertransportsvon der Straße auf die Verkehrsträger Schiene oder Binnenschiff dienen.
Gefördert werden insbesondere:
- Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs
- Erschließung, Bau und Ausrüstung vonlogistischen Zentren.
Antragsberechtigte:
- Gemeinden, Landkreise,
- Öffentliche Unternehmen
- Private Unternehmen
Fördersatz/Förderquote:
In der Regel ein Drittel der förderfähigen Investitionskosten.
Kontakt:
Ministerium für Verkehr
Referat 34 - Eisenbahnen, Schieneninfrastruktur und Binnenschifffahrt
poststelle@vm.bwl.de
Rad und Fußverkehrsinfrastruktur nach LGFVG
-
Beschreibung:
Die Förderung erfolgt nach dem LGVFG gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des (VwV-LGVFG) vom 28.04.2016.
Förderfähig sind verkehrswichtige Anlagen für den Rad- und/oder Fußverkehr. Als Radverkehrs-infrastruktur sind grundsätzlich sämtliche Maßnahmen zur Schaffung von Radverkehrsführungen gemäß den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) förderfähig. Als Fußverkehrsinfrastruktur sind sämtliche Maßnahmen zur Schaffung von Fußverkehrsführungen im Längs- und Querverkehr gemäß den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA) förderfähig. .
Das Programm wird jährlich vom VM aufgrund von Vorschlägen der Regierungspräsidien fortgeschrieben.
Antragsberechtigte:
- Gemeinden,
- Landkreise und
- kommunale Zusammenschlüsse, die anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind.
- bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei baulastträgerübergreifenden und zu-sammenhängenden Maßnahmen
- bei Maßnahmen der Vernetzung von Mobilitätsformen (insbesondere B+R-Anlagen) auch öffentliche und private Unternehmen
Fördersatz/Förderquote:
- Der Fördersatz beträgt maximal 50 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen.
- Bei Fahrradabstellanlagen sowie bei Sitzmöblierungselementen und Sanitäranlagen des Fußverkehrs wird die Zuwendung je nach Infrastruktur pauschaliert. Die Pauschalsätze werden als Festbetragsfinanzierung festgesetzt.
Antragsfrist:
- Frist zur Programmanmeldung beim zuständigen Regierungspräsidium: 30.09.
- Programmfortschreibung: März des Folgejahres
Kontakt:
Die Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen; Abteilungen Straßenwesen und Verkehr.
Weitere Informationen:
Sanierung von Brückenbauwerken
-
Beschreibung:
Verbesserung der Infrastruktur in den Landkreisen und Gemeinden durch die Förderung der Sanierungskosten von Brückenbauwerken der Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen, welche in der Baulast der Kreise und Gemeinden stehen. Ziel ist die Optimierung der Verkehrsverhältnisse im Sinne einer nachhaltigen Mobilität.
Antragsberechtigte:
Landkreise, Gemeinden, bevollmächtigte kommunale Baulastträger
Fördersatz/Förderquote:
- Bis zu max. 50 % der zuwendungsfähigen Kosten.
- Zuwendungen werden als Festbetrag gewährt.
Antragsfrist:
15. April 2018 und 15. April 2019 (Stichtage)
Kontakt:
Die Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen;
Abteilungen Straßenwesen und Verkehr.
Weitere Informationen:
www.rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Wirtschaft/Foerderungen