Als Nachbarschaftslärm werden Geräusche bezeichnet, die durch Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken. Hierzu gehören beispielsweise laut eingestellte Fernseher, Partys, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten oder auch der Betrieb von Fahrzeugen auf privatem Gelände.
Für Alltagsbelästigungen im Mietshaus gelten die Regelungen des zivilen Nachbarschaftsrechts. Danach kann der Lärmgeplagte auf der Grundlage des § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Unterlassung der jeweiligen Belästigung verlangen, wenn diese ihn „wesentlich beeinträchtigt“ (§ 906 BGB oder § 823 BGB).
Rücksichtnahme und Gespräche
Zunächst empfiehlt es sich mit dem Störer zu reden. Er muss den Lärm stoppen und kann nicht erwarten, dass sein Nachbar sich selbst schützt und zum Beispiel im Hochsommer die Fenster geschlossen hält. In akuten Notfällen wie bei rauschenden Festen greift die Polizei ein. Generell ist nach 22 Uhr Schluss mit lauten Festen und Veranstaltungen.
Auch tagsüber ist Rücksichtnahme geboten: So sollten Fernseher und Stereoanlage auf Zimmerlautstärke laufen. Beim Musizieren ist allerdings Toleranz gefragt. Denn die meisten Gerichte halten tagsüber zwei- bis vierstündiges Üben für vertretbar, egal ob Profis oder Laien am Werk sind.
Mietverträge und Hausordnungen betonen häufig, dass in der Zeit von 13 bis 15 Uhr Mittagsruhe einzuhalten ist. Mieter müssen ihr Recht übrigens nicht selbst einklagen, sondern können sich an ihren Vermieter wenden. Der muss sich im Rahmen seiner allgemeinen Schutzpflicht darum kümmern (§ 536 BGB).
Lärm durch Kinder
Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen (wie beispielweise Ballspielplätzen) ausgeht, ist gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 22 Abs. 1a) im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung und muss im Wohnumfeld hingenommen werden.
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