Straßenlärm

Tempo 30 Schild an einer Ortsdurchfahrt. Ein LKW fährt am Schild vorbei.

Baden-Württemberg hat nicht nur hausgemachte Verkehrsströme zu bewältigen, sondern ist auch ein Brennpunkt des europäischen Transitverkehrs. Entsprechend hoch ist an vielen Orten die Lärmbelastung. Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, diese Belastungen durch ein Bündel von Initiativen zu reduzieren.

Lärmsanierung an bestehenden Bundes- und Landesstraßen sowie Straßen in kommunaler Baulast

Für die Lärmsanierung entlang der Bundesstraßen nutzt das Land Baden-Württemberg die vom Bund für Lärmschutzmaßnahmen zur Verfügung gestellten Mittel. Die Ausgaben für Lärmsanierungsmaßnahmen entlang der Landesstraßen werden aus den allgemeinen Erhaltungsmitteln finanziert. An Bundes- und Landesstraßen können Straßenabschnitte saniert werden, bei denen der Lärm die Sanierungswerte von 64 dB(A) tags und/oder 54 dB(A) nachts überschreitet. 

Die Maßnahmen hierfür umfassen den Bau von Lärmschutzwänden, Lärmschutzwällen oder auch die Bezuschussung von Lärmschutzfenstern. Besonderes Augenmerk legt die Straßenbauverwaltung in diesen Abschnitten bei etwaig notwendigen Erhaltungsmaßnahmen auch auf die Verwendung von lärmtechnisch optimierten Asphaltdeckschichten. Sie können Lärm bereits an der Quelle reduzieren.

Basierend auf den Lärmkartierungen der vergangenen Jahre sollen weiterhin die am höchsten lärmbelasteten Straßenabschnitte saniert werden. Seit 2014 sind nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) auch bestehende Straßen in kommunaler Baulast förderungsfähig. Voraussetzung ist, dass sie beispielsweise Bestandteil eines Lärmaktionsplans und nach Art und Umfang zur Verbesserung der Lärmsituation dringend erforderlich sind. Mit der Novelle des LGVFG, die zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, bestehen verbesserte Fördermöglichkeiten. Als neue Fördertatbestände kommt der Umbau von Straßen hin zu einer lebendigen und verkehrsberuhigten Ortsmitte hinzu – auch in Ortsteilen und Stadtteilen.

Weitere Informationen zur Lärmkartierung und Lärmaktionsplänen

Hintergrundinformationen zu lärmarmen Belägen  

Werden bei der Planung von neuen Straßen Lärmpegelminderungsfaktoren von 4 bzw. 5 dB(A) erforderlich, kann derzeit nur der Offenporige Asphalt (OPA) verwendet werden, da nur er rechtlich anerkannte Lärmminderungswerte in dieser Größen­ordnung aufweist – dies ist Voraussetzung für die Anerkennung in Planfeststellungs­verfahren. Der OPA ist jedoch nur Außerorts ab Geschwindigkeiten über 60 km/h geeignet, und außerdem teuer, einbautechnisch problematisch und kurzlebig. Deshalb wurden bereits in der Vergangenheit alternative lärmarme Beläge untersucht, die jedoch derzeit wegen der fehlenden rechtlich anerkannten Lärmpegelminderungsfaktoren nur im Zuge von Lärmsanierungen an bestehenden Straßen angewandt werden können.

Gute Erfahrungen wurden für den Außerortsbereich bislang in Bayern und Baden-Württemberg insbesondere mit dem lärmarmen Splittmastixasphalt (SMA LA) gemacht. Für den Innerortsbereich wurde in Nordrhein-Westfalen die lärmoptimierte Asphaltdeckschicht (LOA 5 D) entwickelt.

Ziel ist, die Haltbarkeit dieser alternativen Beläge sowie die Reproduzierbarkeit und Beständigkeit der Lärmpegelminderung über die erforderliche Zeit nachzuweisen. Diese Nachweise sind Voraussetzung für eine Übernahme in das Asphaltregelwerk und in der Folge für die rechtliche Anerkennung der Lärmpegelminderungsfaktoren. Baden-Württemberg setzt sich für eine zeitnahe Aufnahme des SMA LA in das Regelwerk ein.

Die Verfahren zur Anerkennung von lärmmindernden Belägen sind u. a. wegen des Nachweises der Dauerhaftigkeit und der effektiven Lärmminderungswirkung auch über längere Zeiträume hinweg recht langwierig.

Die zwischenzeitlich vorliegenden Erfahrungen aufgrund der seit 2007 erfolgreich durchgeführten Erprobungsstrecken zeigen, dass oben genannte Fahrbahnbeläge sowohl im Außerortsbereich, als auch unter gewissen Voraussetzungen Innerorts mit der erforderlichen Dauerhaftigkeit zur Lärmminderung eingesetzt werden können. Daher hat das Ministerium für Verkehr Mitte 2015 die Handlungsempfehlungen für den Einsatz von lärmarmen Asphaltdeckschichten auf Bundes- und Landesstraßen im Innerortsbereich herausgegeben. Trotz noch fehlender rechtlich anerkannter Lärmpegelminderungsfaktoren ist jetzt der Einsatz lärmmindernder Beläge auch im Innerortsbereich möglich. Bei anstehenden Erhaltungsmaßnahmen wird grundsätzlich geprüft, ob die Voraussetzungen zur Lärmsanierung vorliegen. Sind die Auslösewerte der Lärmsanierung überschritten und die planerischen Randbedingungen (z. B. zulässige Höchstgeschwindigkeit, Schwerverkehrsanteil, Anzahl von Einbauten wie Straßenabläufe, Schieber, Schachtabdeckungen und Verkehrsinseln, Durchführung von Aufgrabungen, Lenk-, Beschleunigungs- sowie Verzögerungsvorgänge, etc.) gegeben sind, wird ein lärmmindernder Fahrbahnbelag eingebaut. Die Straßenbauverwaltung sammelt auch in Zukunft bei den oben genannten lärmmindernden Straßenbelägen weitere wichtige Erkenntnisse hinsichtlich der Dauerhaftigkeit sowie der Lärmminderungswirkung.

Einen Überblick über den aktuellen Stand der Technik bei lärmmindernden Belägen bietet das Umweltbundesamt

Lärmschutz durch Maßnahmen der Verkehrslenkung und - beschränkung

Die Lärmschutz-Richtlinien-Straßenverkehr des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) aus dem Jahr 2007 reduzieren den Ermessensspielraum für Geschwindigkeitsbeschränkungen sehr stark. Einer Geschwindigkeitsbeschränkung innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) steht in der Regel deren besondere Verkehrsfunktion entgegen. Andererseits ist die Lärmbelastung für die Wohnbevölkerung gerade an diesen Straßen oft sehr hoch. Das Ministerium für Verkehr möchte daher die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten voll ausschöpfen.

Geschwindigkeitsbeschränkungen sollen überall dort möglich sein, wo erhebliche Überschreitungen der Lärmrichtwerte vorhanden sind und Geschwindigkeitsbeschränkungen eine spürbare Verbesserung der Situation erwarten lassen. Mit einer Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h kann die Lärmemission in Abhängigkeit vom Lkw-Anteil um 2,3 bis 2,7 dB(A) verringert werden.

Deshalb wurden die Ausführungen in den Lärmschutz-Richtlinien-Straßenverkehr des Bundes vom VM mit den Hinweisen zu Ermessensspielräumen und zur umfassenden Gewichtung der Belange aller Betroffenen (AnwohnerInnen und VerkehrsteilnehmerInnen) im so genannten „Kooperationserlass-Lärmaktionsplanung" im Oktober 2018 fortgeschrieben.

Die Neufassung des „Kooperationserlass-Lärmaktionsplanung“ vom 29. Oktober 2018 gibt den zuständigen Gemeinden sowie den berührten Fachbehörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Hinweise für die Aufstellung, Überprüfung und Überarbeitung von Lärmaktionsplänen. Er greift u.a. die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) zur Bindungswirkung von Lärmaktionsplänen (Az. 10 S 2449/17) auf, mit der die Lärmaktionsplanung der Städte und Gemeinden gestärkt wurde.

Voraussetzung für die Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung und zum Verbot des fließenden Verkehrs ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO vorliegen, d.h. es muss eine durch Lärm verursachte „Gefahrenlage“ bestehen. Die neuere Rechtsprechung orientiert sich bei der Beurteilung dieser Frage an den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV).

Weitergehende Möglichkeiten sowie Fragen und Antworten zur Lärmaktionsplanung gibt es hier.

Grafik die zeigt, dass das menschliche Ohr Tempo 30 statt 50 wie eine Halbierung des Verkehrs wahrnimmt.
  • Erklärfilm

Warum gibt es Tempolimits?

Flexible Tempolimits können helfen Staus zu verhindern. Aber auch beim Lärmschutz und der Luftqualität können Tempolimits helfen.

Eine Frau telefoniert und arbeitet am Laptop
  • Hilfe

Ansprechpartner bei Lärmbelästigung

Wir fassen wichtige Ansprechpartner:innen für Lärmbeschwerden in Baden-Württemberg für Sie zusammen. Darunter sind Behörden und die Gewerbeaufsicht.