Die Verordnung verbietet im Gemeindegebiet Stuttgart bei Gefahr der Überschreitung des zulässigen Tagesmittelwerts für Feinstaub PM10, das heißt an Tagen mit Feinstaubalarm, den Betrieb von so genannten Komfort-Kaminen. Komfort-Kamine sind Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die eine bereits vorhandene Heizung ergänzen und nicht den Grundbedarf an Wärme decken. Festbrennstoffe sind dabei Holz und Kohle, letztere sind gegenüber dem Anteil an Holzfeuerungsanlagen jedoch relativ unbedeutend.
Ja. Als Grundlage für die Überwachung durch die zuständige untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Stuttgart werden die erforderlichen Daten aus dem Kehrbuch verwendet, das von den Bezirksschornsteinfegern und Bezirksschornsteinfegermeistern geführt wird.
Land und Stadt gehen davon aus, dass sich Bürgerinnen und Bürger rechtstreu verhalten und setzen daher vor allem auf Aufklärungsmaßnahmen. Sollte die Aufklärung wiederholt ergebnislos verlaufen, kann jedoch auch ein Bußgeld verhängt werden.
Die Behörde hat auch in anderen Bereichen häufig mit Nachbarschaftsbeschwerden zu tun. Diese Hinweise helfen ihr, möglichen Verstößen nachzugehen.
Ja, es gibt Ausnahmen für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die nach dem 31.12.2014 errichtet wurden und die Voraussetzungen der strengeren Anforderungen der 2. Stufe der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) erfüllen. Diese Ausnahme umschließt die meisten seit 2015 installierten Öfen.
Die etwa 20.000 Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe tragen nach dem Straßenverkehr als zweitgrößte Verursachergruppe relevant zur Belastung mit Feinstaub PM10 in Stuttgart bei. 1/6 der Feinstaub-Emissionen am Neckartor stammen von Kaminen.
Anlagen mit zu hohem Emissionsausstoß, die bis 1985 errichtet wurden, müssen in Deutschland generell bis Ende 2017 ausgetauscht beziehungsweise saniert werden. Für Anlagen, die bis 1994 errichtet wurden, galt eine Schonfrist bis 2020.
Verordnung der Landesregierung
Betriebsbeschränkungen für kleine Feuerungsanlagen vom 31. Januar 2017 (GBl. S. 56)