Häufig gestellte Fragen
Am Wettbewerb können alle Stadt- und Landkreise, Städte und Gemeinden innerhalb Baden-Württembergs teilnehmen. Sie können sich entweder mit einer zwischen 2018 und 2020 oder bis zum 31. Mai 2021 angelegten insektenfreundlichen Grünfläche auf einem Rastplatz, Kreisverkehr oder einer sonstigen straßenbegleitenden Fläche an allen öffentlichen Straßen bewerben.
Die Grünfläche muss vollständig aus kommunalen Mitteln finanziert sein und darf nicht im Rahmen anderer Kampagnen, wie z. B. „Natur nah dran“ des NABU Baden-Württemberg, gefördert worden sein.
- Verwendung von Saatgut heimischer, überwiegend mehrjähriger Pflanzen mit Fokus auf insektenfreundlichen Pflanzen
- Verzicht auf Pestizideinsatz.
- Teilnahmeberechtigt sind Stadt- und Landkreise, Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg.
- Sie können sich entweder mit einer bis zum 31. Mai 2021 angelegten oder einer bereits bestehenden insektenfreundlichen Grünfläche auf einem Rastplatz, Kreisverkehr oder einer sonstigen straßenbegleitenden Fläche an einer öffentlichen Straße bewerben.
- Die Grünfläche muss vollständig mit kommunalen Mitteln finanziert sein (von „Natur nah dran“ geförderte Flächen sind beispielsweise nicht zulässig) und das Anlegen der Fläche darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
- Für die Juryentscheidung im Juni 2021 benötigen wir, neben einer ausführlichen Beschreibung der Fläche, aussagekräftige Fotos, die das Resultat ihrer Maßnahmen zeigen. Natürlich benötigen mehrjährige Blühflächen längere Zeit, um ihre volle Blütenpracht zu entfalten. Dies wird bei der Juryentscheidung berücksichtigt.
- Fügen Sie Ihrer Bewerbung auch ein Foto der Fläche vor der Umgestaltung bei, damit ein Vorher-Nachher-Vergleich erfolgen kann. Sofern Sie sich mit einer vor 2021 angelegten insektenfreundlichen Grünfläche bewerben, ist die Vorlage eines Vorher-Fotos wünschenswert, aber nicht verpflichtend.
- Bitte senden Sie unbedingt auch eine Liste des verwendeten Saatguts mit. Verpflichtend ist die Verwendung von Saatgut heimischer Pflanzen. Positiv berücksichtigt wird der Einsatz von gebietsheimischem oder naturraumtreuem Saatgut. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz sind zu beachten.
- Erläutern Sie das Konzept Ihrer Blühfläche sowie Ihr weiteres Engagement (z.B. langfristiger Pflegeplan, Blühkalender, Nisthilfen, Öffentlichkeitsarbeit und Einbeziehen der Bevölkerung) ausführlich.
- Bewerbungsschluss ist der 31. Mai 2021.
Nein. Seit der zweiten Runde des Wettbewerbs sind Flächen an allen öffentlichen Straßen zulässig, sofern die Aufwertung aus kommunalen Mitteln erfolgte.
Jede Kommune bewirbt sich mit einer Wettbewerbsfläche, die für die Bewertung ausschlaggebend ist. Die Anlage zusätzlicher Blühflächen wird aber in der Gesamtbewertung positiv berücksichtigt.
Gebietsheimisches Saatgut stammt von einheimischen Wildpflanzen aus der jeweiligen Region, in der das Saatgut verwendet werden soll. Diese regionale Herkunft wird anhand von sogenannten Ursprungsgebieten festgelegt. Saatgut ist dann gebietsheimisch, wenn es aus demselben Ursprungsgebiet stammt, in dem es ausgebracht werden soll. Im Kartenserver der Landesanstalt für Umwelt (https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/) unter „Natur und Landschaft - Gebietseigene Gehölze und Saatgut“ sind die Ursprungsgebiete von gebietseigenem Saatgut hinterlegt. Um herauszufinden, in welchem Ursprungsgebiet sich Ihre Fläche befindet, geben Sie den Namen Ihrer Kommune im Suchfeld ein.
Gebietsheimische Pflanzen haben sich in einer bestimmten Region über mehrere Generationen entwickelt. Dadurch haben sich genetische Unterschiede und Anpassungen an die lokalen Gegebenheiten herausgebildet. Durch die Verwendung von gebietsheimischem Saatgut wird die genetische Vielfalt und das natürliche Artenspektrum einer Region erhalten. Neben klassischem Saatgut kann auch Mahd- und Druschgut aus lokalen bzw. regionalen Spenderflächen für die Ansaat verwendet werden. Zu beachten ist außerdem, dass gemäß § 40 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz seit dem 02.03.2020 in der freien Natur nur noch gebietsheimisches Saatgut genehmigungsfrei ausgebracht werden darf.
In Baden-Württemberg gibt es viele verschiedene Anbieter von gebietsheimischem Saatgut. Dazu zählen beispielsweise Saaten-Zeller GmbH & Co. KG, Rieger-Hofmann GmbH, TerraGrün GmbH & Co. KG, Wiesendrusch Oberrheingraben (Dipl.-Biol. Ulrike Stephan), Integrationsbetrieb HASELER MÜHLE GmbH, mlgreen der miteinanderleben service gGmbH, NaturgArtenvielfalt.de
& Wildblumen (Dipl.-Ing.agr. Kerstin Lüchow) und weitere. Wir empfehlen, sich frühzeitig zu informieren, wo passendes Saatgut für das jeweilige Ursprungsgebiet bezogen werden kann.
Ja. Es müssen aber heimische, standortgerechte Pflanzen sein. Sorten, die durch Züchtung verändert wurden, dürfen nicht verwendet werden. Um die regionale genetische Vielfalt zu erhalten ist es besser, gebietsheimisches Saatgut zu verwenden. Ein Angebot gebietsheimischer Stauden befindet sich erst im Aufbau.
Ja. Uns ist bewusst, dass neu angelegte mehrjährige Blühflächen längere Zeit benötigen, um ihre volle Blütenpracht zu entfalten. Dies wird bei der Juryentscheidung berücksichtigt.
Nein.
Ja. Die Form bzw. Art der Fläche ist nicht entscheidend. Wichtig ist der Straßenbezug.
Die Aufwertung der Flächen wird nicht gefördert. Die „Goldene Wildbiene“ kommt den Gewinnern in Form eines Schildes zu. Zudem erhalten Sie Material für Ihre Öffentlichkeitsarbeit. Besonders überzeugende Blühflächen werden vom Landesverkehrsminister persönlich vor Ort ausgezeichnet. Alle Gewinner werden als Leuchttürme des Artenschutzes auf der Webseite des Verkehrsministeriums porträtiert.
Nein. Es gibt viele verschiedene Anbieter für gebietsheimisches Saatgut in Baden-Württemberg (siehe Frage „Woher kann man gebietsheimisches Saatgut beziehen?“).