ÖPNV-Landesprogramm
Nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) vom 20. Dezember 2010 können grundsätzlich nachfolgende Bereiche des Öffentlichen Personennahverkehrs mit zuwendungsfähigen Kosten unter 50 Millionen Euro gefördert werden:
- Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen Bahnen besonderer Bauart sowie Eisenbahnen des öffentlichen Personennahverkehrs;
- Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen sowie von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen;
- Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr;
- Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz;
- die Beschaffung von Standard-Linienomnibussen
- Hierfür stehen Kompensationszahlungen des Bundes nach dem Entflechtungsgesetz in Höhe von maximal 75 Millionen Euro (ab 2014: 85 Millionen Euro) jährlich zur Verfügung.
GVFG-Bundesprogramm
Für Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten über 50 Millionen Euro steht das GVFG-Bundesprogramm zur Verfügung. Dort kann der Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen Bahnen besonderer Bauart sowie Eisenbahnen des öffentlichen Personennahverkehrs in Verdichtungsräumen grundsätzlich gefördert werden. Bund und Land stellen hierfür Mittel bis zu 50 Millionen Euro jährlich zur Verfügung.