Jeder nimmt am Straßenverkehr teil, sei es mit dem Auto, Lkw, Motorrad, Fahrrad oder als Fußgänger. Dabei ist es unabdingbar, dass sich jeder an festgelegte Regeln hält und Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nimmt.
Führerschein
Wenn Sie ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führen wollen, benötigen Sie dazu eine Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie müssen sie durch einen Führerschein nachweisen.
Sie müssen sowohl die theoretische Ausbildung als auch die praktische Ausbildung in einer Fahrschule absolvieren. In beiden Bereichen müssen Sie eine Prüfung ablegen. Wenn Sie diese Prüfungen nicht bestehen, können Sie sie nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums wiederholen. Das ist frühestens nach zwei Wochen möglich. Die Anzahl der Wiederholungen ist nicht begrenzt.
Seit dem 1. Mai 2014 gilt das neue Fahreignungsregister. Es löste das bisherige Verkehrszentralregister (sog. „Verkehrssünderkartei") in Flensburg ab. Im Fahreignungsregister werden nur noch Verstöße erfasst, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken. Vergehen, die sich nicht auf die Verkehrssicherheit auswirken, werden lediglich mit einer Geldbuße geahndet.
Im neuen Fahreignungsregister gibt es folgende drei Punktekategorien:
- 1 Punkt gibt es für schwere Ordnungswidrigkeiten
- 2 Punkte werden für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten, die in der Regel mit einem Fahrverbot verbunden sind, und für Straftaten angesetzt
- 3 Punkten werden für Straftaten vergeben, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben
Nach wie vor sieht das System drei Maßnahmenstufen vor:
- Bis zu 3 Punkten: Erfassung im Fahreignungsregister
- 4 bis 5 Punkte: Die Fahrerlaubnisbehörde sendet eine gebührenpflichtige Ermahnung und informiert über die erste Maßnahmenstufe. Ein Punkt kann durch den Besuch eines freiwilligen Fahreignungsseminars abgebaut werden
- 6 oder 7 Punkte: Es greift die zweite Maßnahmenstufe. Mit der gebührenpflichtigen Verwarnung wird darauf hingewiesen, dass beim Erreichen der nächsten Stufe die Fahrerlaubnis entzogen wird.
- 8 Punkte oder mehr: Entzug des Führerscheins wenn zuvor die Ermahnung und Verwarnung ausgesprochen wurden (dritten Maßnahmenstufe).
Zuständig für Maßnahmen im Punktsystem nach § 4 StVG ist die am Wohnort zuständige Führerscheinstelle. Die für Sie zuständige Behörde samt Kontaktdaten finden Sie auf der Verwaltungsplattform Service BW, wenn Sie Ihre Postleitzahl eingeben.
Alte Punkte, die vor dem 1. Mai 2014 eingetragen wurden, werden entsprechend in das neue System umgerechnet. Auskunft über bisher eingetragene Punkte erhalten Sie beim über service-bw.
Ausführliche Informationen über das Fahreignungs-Bewertungssystem erhalten Sie beim Bundesverkehrsministerium.
Am 28. Dezember 2016 sind wichtige Änderungen im Fahrerlaubnisrecht in Kraft getreten. Anlass für diese Änderungen war ein EU-Vertragsverletzungsverfahren. Im Wesentlichen geht es um folgende Neuerungen:
- Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E (Klein-Lkw) werden auf fünf Jahre befristet und nur nach Gesundheitsprüfung verlängert. Betroffen sind alle ab dem 28. Dezember 2016 neu erteilten Fahrerlaubnisse. Für Fahrerlaubnisse, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 27. Dezember 2016 neu erteilt wurden, bleibt es wie bisher bei der Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. InhaberInnen von Fahrerlaubnissen der Klasse 3 (alt), die bis zum 31. Dezember 1998 neu erteilt wurden, genießen Besitzstand. Diese Fahrerlaubnisse bleiben unbefristet gültig.
- Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg benötigen mindestens die Klasse D1 (Klein-Bus), auch wenn nur bis zu acht Fahrgastplätze vorhanden sind. Darunter fallen auch Kleinbusse, Bürgerbusse und Stretch-Limousinen. Ausgenommen sind dagegen insbesondere Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, Katastrophenschutz, gepanzerte Limousinen und Wohnmobile. Auch die von vielen Handwerksbetrieben verwendeten Pick-ups (Pritschenwagen) dürfen weiterhin mit der Klasse C1 geführt werden. Betroffen von der Neuregelung sind alle ab dem 28. Dezember 2016 erteilten Fahrerlaubnisse. Für InhaberInnen einer bis zum 27. Dezember 2016 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C1 ändert sich nichts. Bislang durften mit der Klasse C1, C1E, C und CE Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg auch dann geführt werden, wenn sie zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Künftig ist aufgrund der EU-Vorgaben die Klasse D1 (Klein-Bus) erforderlich.
Die ursprünglich vorgesehene rückwirkende Geltung dieser Änderungen auch für die im Zeitraum zwischen dem 19. Januar 2013 und dem 27. Dezember 2016 erteilten Fahrerlaubnisse entfällt. Da aber die Regelungen zur Geltungsdauer der Klassen C1 und C1E sowie zur Abgrenzung der Klassen C1 und D1 seit dem 19. Januar 2013 nicht dem europäischen Recht entsprochen haben, können bei Fahrten im Ausland entsprechende Beanstandungen durch ausländische Behörden nicht ausgeschlossen werden.
Mit Rückfragen können sich FahrerlaubnisinhaberInnen an die für den für den Wohnort zuständige Führerscheinstelle beim Stadt- oder Landkreis wenden.
In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind die grundlegenden Verkehrsregelungen festgeschrieben. Hier finden Sie unter anderem die Vorschriften, wie schnell Sie fahren dürfen, welche Abstände eingehalten werden müssen oder welche Beleuchtung vorgeschrieben ist. Auch für Fußgänger gibt es Regeln, die zu beachten sind. Die Straßenverkehrs-Ordnung nennt beispielsweise die Pflicht, Gehwege zu nutzen, aber auch die Fälle, in denen Fußgänger ausnahmsweise auf der Fahrbahn gehen dürfen.
Neben den Rechten und Pflichten im Straßenverkehr enthält die StVO auch Verbote. Sämtliche Maßnahmen, die den Verkehr beeinträchtigen könnten, sind ebenso wie eine übermäßige Straßenbenutzung grundsätzlich verboten. Verkehrs-, Gefahren-, Vorschrifts- und Richtzeichen sind ebenfalls in der Straßenverkehrs-Ordnung abgebildet und erklärt.
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Für die Durchführung der StVO - etwa die Anordnung von Verkehrszeichen oder die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung - sind die Straßenverkehrsbehörden der Länder zuständig.
Das Ministerium für Verkehr gibt als Oberste Straßenverkehrsbehörde den Rahmen für die rund 150 Straßenverkehrsbehörden in Baden-Württemberg vor. Die Mobile Verkehrssicherheitskommission des Ministeriums berät die Behörden vor Ort und bringt neue Lösungsansätze ein, um die Verkehrssicherheitsstandards im Land und den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen weiter zu verbessern.
Verkehrsregeln sollen dafür sorgen, dass niemand behindert, belästigt oder gar gefährdet wird. Ein wesentliches Ziel der Ahndung von Verkehrsverstößen ist die Verkehrssicherheit. Durch die Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeiten sollen die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer neben entsprechender Aufklärung, Ausbildung und Verkehrserziehung dazu angehalten werden, die Verkehrsvorschriften einzuhalten, um so Unfälle und andere Straßenverkehrsgefährdungen zu verhindern.
Die Bußgelder zielen darauf ab, die Hauptursachen für Unfälle zu sanktionieren, insbesondere
- unangepasste Geschwindigkeit,
- gefährliche Überholvorgänge,
- Verstöße gegen die Vorfahrt, Rotlicht-Verstöße,
- zu geringer Abstand.
Pflichtumtausch von alten Führerscheinen
Viele Autofahrerinnen und Autofahrer sind noch mit dem alten Papierführerschein, dem sogenannten grauen oder rosa „Lappen“ unterwegs. Diese Dokumente verlieren ab dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr des Inhabers oder der Inhaberin. Der alte Schein muss daher rechtzeitig durch den aktuell gültigen EU-einheitlichen Kartenführerschein ersetzt werden. Auch Inhaberinnen und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind von der Umtauschaktion betroffen.
In einem ersten Schritt sollten Sie prüfen, welches Führerscheindokument Sie besitzen. Muss Ihr Führerschein getauscht werden, sollten Sie prüfen, wie lange Sie dafür noch Zeit haben. Je nach Umtauschfrist sollten Sie spätestens ein Jahr vor Ende der für Sie maßgeblichen Umtauschfrist aktiv werden. Für den Umtausch müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde stellen. Diese befindet sich in der Regel im zuständigen Landratsamt, in den kreisfreien Städten Baden-Baden, Freiburg, Heidelberg, Heilbronn, Karlsruhe, Mannheim, Pforzheim, Stuttgart und Ulm in den Rathäusern.
Betroffen sind alle Papierführerscheine die bis zum 31.12.1998 ausgegeben wurden. Auch Führerscheine im Scheckkartenformat, die bis zum 18.01.2013 ausgegeben wurden, sollten umgetauscht werden. Nach dem Umtausch erhalten Sie den neuen EU-Kartenführerschein.
Der Umtausch von alten Papierführerscheinen, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt wurden, erfolgt gestaffelt nach Ihrem Geburtsdatum (siehe Tabelle). Nach Ablauf der jeweiligen Umtauschfrist verliert ihr alter Führerschein seine Gültigkeit. Alle zwischen 1953 und 1958 geborenen Personen sollten Ihren Papierführerschein bis zum 19.07.2022 umgetauscht haben. Die anderen Geburtsjahre folgen gestaffelt in den nächsten Jahren.
Geburtsjahr des | Tag, bis zu dem der Führerschein ausgetauscht sein muss |
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 bis 1958 | 19.07.2022 |
1959 bis 1964 | 19.01.2023 |
1965 bis 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Der Umtausch der alten Führerscheine kann grundsätzlich auch deutlich vor dem Ende der Umtauschfristen erfolgen. Um die große Nachfrage gleichmäßig zu verteilen, sollten jedoch zuerst nur die zwischen 1953 und 1958 geborenen Inhaberinnen und Inhaber eines bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellten Führerscheins den Umtausch beantragen.
Der Umtausch von alten Kartenführerscheinen, die bis einschließlich 18.01.2013 ausgestellt wurden, erfolgt gestaffelt. Für die Umtauschfrist ist das Ausstellungsjahr des Führerscheins entscheidend (siehe Tabelle). Das Ausstellungjahr ist auf der Vorderseite des Führerscheins eingetragen. Zuerst läuft die Umtauschfrist für Personen ab, die zwischen 1999 und 2001 ihren Kartenführerschein erhielten.
Ausstellungsjahr des | Tag, bis zu dem der Führerschein ausgetauscht sein muss |
1999 bis 2001 | 19.01.2026 |
2002 bis 2004 | 19.01.2027 |
2005 bis 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 und bis 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Sie müssen bei der für Sie zuständigen Führerscheinbehörde einen Antrag stellen. Dafür werden die folgenden Unterlagen benötigt: Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passbild, eine Unterschrift für den Kartenführerschein sowie der aktuelle Führerschein.
Wurde der bisherige Führerschein nicht von der Fahrerlaubnisbehörde ihres aktuellen Wohnortes ausgestellt, wird zusätzlich noch eine sogenannte Karteikartenabschrift benötigt. Diese muss bei der Behörde angefordert werden, welche ihren aktuellen Führerschein ausgestellt hat.
Im Zuge des Umtausches wird im Regelfall der bisherige Führerschein eingezogen. Es besteht aber die Möglichkeit, den bisherigen Führerschein nach der Entwertung durch die Fahrerlaubnisbehörde zu behalten.
Die Gebühr für den Umtausch des Führerscheins liegt bei 25,30 Euro (Stand Februar 2021). In Einzelfällen kann eine höhere Gebühr entstehen.
Mit der Umtauschaktion setzt Deutschland die Führerscheinrichtlinie der Europäischen Union aus dem Jahr 2006 um. Deren Ziel ist, die rund 100 unterschiedlichen Führerscheinmuster in der EU zu vereinheitlichen. Damit wird länderübergreifend transparent, welche Fahrzeuge die Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis fahren dürfen. Außerdem soll der EU-Kartenführerschein Fälschungen vorbeugen.
Die Umtauschaktion muss spätestens bis 2033 abgeschlossen sein.
Ihr alter Führerschein ist dann nicht mehr gültig. Der Umtausch des Führerscheins kann aber auch noch nach Ablauf der Gültigkeit beantragt werden. Wird der alte Führerschein weiter genutzt, riskieren Sie bei Kontrollen ein Verwarngeld.
Ja. Der Umtausch der Führerscheine betrifft nur das Dokument des Führerscheins. Die dem Führerschein zugrundeliegende Fahrerlaubnis bleibt weiterhin nach den aktuell gültigen Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung bestehen.