Bundesfernstraßengesellschaft

Anbringung einer Streckenbeeinflussungsanlage (Bild: Straßenverkehrszentrale BW)

Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wird die von den Ländern im Auftrag des Bundes geführte Verwaltung der Bundesautobahnen aus der Zuständigkeit der Länder herausgelöst und in bundeseigene Verwaltung überführt. Daraus ergibt sich in Folge die Notwendigkeit, das Straßengesetz für Baden-Württemberg an die neue gesetzliche Zuständigkeitsverteilung anzupassen und die verbleibenden Aufgaben für die Bundes- und Landesstraßen im Aufbau der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg neu zu strukturieren.

Änderung des Straßengesetzes für Baden-Württemberg

Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes für Baden-Württemberg wurde am 14. Juli 2020 vom Kabinett zur Anhörung freigegeben. Der Gesetzesentwurf soll nun den Verbänden zur formellen Anhörung zugeleitet werden. Die Gesetzesänderung soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Folgende Neuregelungen sind vorgesehen:

Neuordnung Zuständigkeiten nach Wegfall der Bundesautobahnen

Mit dem Gesetzesentwurf werden die sich mit dem Wegfall der Zuständigkeiten für den Bereich der Bundesautobahnen ergebenden Änderungen im Straßengesetz angepasst und die verbleibenden Aufgaben für die Bundes- und Landesstraßen im Aufbau der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg neu strukturiert.

Neue Mobilitäts- und Raumansprüche

Um die Entwicklung einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität weiter voranzutreiben, soll mit der Aufnahme von Zweckbestimmungen sowie mit einer Regelung zur Teileinziehung von Flächen den veränderten Mobilitäts- und Raumansprüchen im öffentlichen Straßenraum Rechnung getragen werden. Mit der Aufnahme einer Regelung zur Teileinziehung wird klargestellt, dass im Wege einer nachträglichen Widmungsbeschränkung öffentliche Flächen für umweltfreundliche Verkehrsarten umgestaltet werden können.

Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung

Mit der Novellierung des Straßengesetzes werden zudem Vorschriften zur Verfahrensbeschleunigung normiert, die bereits im Bundesfernstraßengesetz fest verankert sind bzw. mit den Gesetzen zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich auf Bundesebene neu geschaffen wurden.

Die Regelungen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahrensabläufe bei der Verwirklichung von Straßenbaumaßnahmen sollen dazu beitragen, die Planungs- und Genehmigungsverfahren für die dem Straßengesetz für Baden-Württemberg unterliegenden Straßen schneller und effizienter umzusetzen. Denn um die Planung und Genehmigung von Verkehrsprojekten zügig abschließen zu können, müssen die Rahmenbedingungen und Abläufe für die Straßenbauverwaltung effizient gestaltet sein.

Folgende Regelungen werden aufgenommen:

  • Die Aufnahme einer Regelung zum Erlass einer vorläufigen Anordnung ermöglicht es, dass vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen künftig schon vor dem Planfeststellungsbeschluss begonnen werden können. So kann zügig nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mit dem eigentlichen Bau der Infrastruktur begonnen werden.
  • Mit der erstmaligen Definition des Begriffs der planfeststellungsbedürftigen Änderung wird klargestellt, dass für Ersatzneubauten kein (erneutes) Planfeststellungsverfahren mehr erforderlich ist. Damit kann die dringend notwendige Ertüchtigung vieler Vorhaben im Bestand zukünftig schneller umgesetzt werden.
  • Durch eine Regelung zur Klärung der straßenrechtlichen Verantwortungsbereiche werden unter anderem Abstimmungsprozesse zwischen dem Träger der Straßenbaulast und anderen Behörden im Sinne der Verwaltungsvereinfachung verkürzt.
  • Zudem wird eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Duldungsverfügung von Vorbereitungsmaßnahmen für Planung und Baudurchführung geschaffen.

Anpassung der Zuständigkeiten für die Durchführung von Hang- und Felssicherungsmaßnahmen

Ferner erfolgt mit dem Gesetzesentwurf eine Anpassung der Zuständigkeiten für Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht auf den der Straße benachbarten Grundstücken. Die Zuständigkeit für komplexe Hang- und Felssicherungsmaßnahmen wechselt von den unteren Verwaltungsbehörden zu den Regierungspräsidien. Mit der Gesetzesänderung wird die mit der Verwaltungsstrukturreform im Jahr 2005 erfolgte Zuständigkeitsverteilung zwischen den Regierungspräsidien und den unteren Verwaltungsbehörden angepasst und die unteren Verwaltungsbehörden zukünftig von der komplexen Aufgabe der Hang- und Felssicherung entlastet.

Zurückbehaltungs- und Verwertungsrecht für die Beseitigung von zu Unrecht im öffentlichen Straßenraum abgestellten Gegenständen

Schließlich wird auf Vorbringen des Städtetags Baden-Württemberg eine Rechtsgrundlage für ein Zurückbehaltungs- und Verwertungsrecht geschaffen, die es den Straßenbaubehörden zukünftig erleichtert, die Kosten für die Beseitigung von zu Unrecht im Straßenraum abgestellten Gegenständen erstattet zu bekommen.