Internationales Recht
Basis aller Gefahrgutvorschriften sind von internationalen Experten erarbeitete Empfehlungen der Vereinten Nationen für Gefahrguttransporte mit allen Verkehrsträgern. Diese Empfehlungen fließen ein in die internationalen Regelwerke für einzelne Verkehrsträger und zwar für die Beförderung
- auf der Straße im Übereinkommen über die nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR);
- mit der Eisenbahn im Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (RID) und
- für die Binnenschifffahrt im Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN).
Regelmäßig - in einem zweijährigen Rhythmus - werden diese Gefahrgutvorschriften fortentwickelt und insbesondere den UN-Modellvorschriften angepasst.
Europäisches Recht
Grundlage für die Beförderung im Binnenverkehr in der Europäischen Union bildet die Richtlinie über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Regeln der Internationalen Übereinkommen für den Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr auch für den innerstaatlichen und innergemeinschaftlichen Verkehr anzuwenden.
Nationales Recht
Rechtsgrundlage für Gefahrguttransporte in Deutschland ist zunächst das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) als Rahmengesetz. Die eigentliche nationale Vorschrift für Gefahrguttransporte in Deutschland ist die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Mit dieser Verordnung werden die völkerrechtlich in Kraft getretenen internationalen Regelungen in innerstaatliches Recht übernommen.
Die GGVSEB legt insbesondere fest,
- welche Ausnahmen für Gefahrguttransporte möglich sind,
- wer für die Einhaltung und Kontrolle zuständig ist,
- welche Vorschriften für den Transportweg gelten,
- welche Pflichten sowohl der Absender als auch der Empfänger von gefährlichen Gütern haben,
- welche Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Alle zwei Jahren wird von Seiten des Bundes mit den Bundeländern die Durchführungsrichtlinien- Gefahrgut (RSEB) angepasst und veröffentlich. Die aktuelle Fassung finden Sie hier .
Beim Transport von gefährlichen Gütern kann eine Fahrwegbestimmung nach § 35a erforderlich sein. In Baden-Württemberg gibt es für bestimmte Gefahrgüter eine Allgemeinverfügung, diese finden Sie hier.
Gefahrgutrechtliche Aspekte der Straßenverkehrs- Ordnung (StVO)
Bei Straßen, bei denen durch gefährliche Güter bei einem Unfall oder sonstigen Zwischenfall (z.B. Undichtwerden des Tanks) eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Umwelt oder Bauwerke in erheblichem Umfang bestehen, wird von der Straßenverkehrsbehörde ein Fahrverbot für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern angeordnet. Für die Prüfung und Anordnung sind überwiegend die unteren Verwaltungsbehörden zuständig (Landratsämter, Stadtkreise, Große Kreisstädte).
Fahrverbote gibt es beispielsweise bei Gefällestrecken, die unmittelbar in bebaute Ortslagen führen, sowie in für solche Transporte nicht geeigneten Straßentunnels.