Was muss ich als Reiserückkehrer beachten? Ist der ÖPNV in Zeiten von Corona noch sicher? Was muss ich bei der Fahrt mit Bahnen und Bussen beachten? Werden treue Abokunden belohnt? All diese Fragen beantworten wir auf dieser Seite.
Im Rahmen der Sonderförderung für Schutzscheiben in Bussen finden Sie hier die General-UB.
Ebenso finden Sie hier gemeinsame Hinweise von Verkehrsministerium, Sozialministerium, Kultusministerium, Landkreistag Baden-Württemberg, Städtetag Baden-Württemberg, Verband Deutscher Verkehrsunternehmen, Verband Baden-Württembergischer Omnibusunternehmer und Landesfahrgastbeirat sowie die aktuellen Abweichungen vom Regelfahrplan ab dem 14. Juni 2020 (NVBW).
ÖPNV
Der reduzierte Grundfahrplan war nötig, weil durch Corona immer mehr Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auch der Verkehrsunternehmen erkrankten und/oder sich in Quarantäne begeben mussten. Gleichzeitig waren aber auch weniger Fahrgäste unterwegs. Darum war es das Ziel des Verkehrsministeriums gemeinsam mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen, mit dem reduzierten Grundangebot nach wie vor einen stabilen Nahverkehr zu gewährleisten.
Mit der behutsamen Öffnung des öffentlichen Lebens und der Lockerung der Einschränkungsmaßnahmen ist der der öffentliche Nahverkehr auf der Schiene seit dem 14. Juni wieder grundsätzlich zum regulären Fahrplan zurückgekehrt.
Die Aussteigekarte der Bundespolizei kommt zum Einsatz, wenn während einer Bahnfahrt Verdachtsfälle auf eine Infektion mit dem Corona-Virus auftreten. Das Bahnpersonal verteilt das Dokument dann an Fahrgäste, die sich in der Nähe des/der möglicherweise Infizierten aufgehalten haben. In der Aussteigekarte werden Informationen über die Zugverbindung, Wohnanschrift und Erreichbarkeit der Reisenden und ihrer engen Angehörigen festgehalten. So können die Gesundheitsbehörden in Verdachtsfällen mit Betroffenen in Kontakt treten und Schutzmaßnahmen ergreifen.
Die Bundespolizei hat entschieden, wie im Falle eines Coronaverdachts in einem Zug auf Strecken der Deutschen Bahn vorgegangen werden soll: Das Zugpersonal hält mithilfe der Aussteigekarte die persönlichen Daten der betroffenen Person fest. Auf den Strecken anderer Betreiber (z. B. SWEG oder AVG) wird ebenfalls in diesem Sinne verfahren. Wenden Sie sich als Fahrgast bitte also im Fall eines Verdachts an das Zugpersonal.
Im Rahmen des allgemeinen Hausrechts kann das betreffende Verkehrsunternehmen (z. B. Deutsche Bahn, SWEG oder AVG) den Einstieg verweigern. Hinzu kommen die gesetzlichen Anordnungsrechte der zuständigen Behörden und des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes.
Das Risiko ist nach derzeitigem Kenntnisstand beherrschbar, wenn nach Möglichkeit Abstand zu Mitfahrern eingehalten und gemäß der Vorschrift seit dem 27. April eine Maske getragen wird. Zudem soll der Kontakt mit Halteknöpfen etc. weitestgehend vermieden werden. Überall, wo es technisch möglich ist, werden die Türen in den Zügen zentral vom Fahrpersonal geöffnet und geschlossen. Fahrgäste sollten sich an die in den Zügen kommunizierten Verhaltensregeln halten.
Generell kann nicht gewährleistet werden, dass im Nahverkehr immer der empfohlene Mindestabstand eingehalten werden kann. Daher gilt wie beim Einkaufen auch im ÖPNV die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ist ein Bus oder ein Zug tatsächlich überfüllt, melden Sie dies dem Verkehrsunternehmen oder Verkehrsverbund oder wenden Sie sich im Falle von Nahverkehrszügen an qualitaet@nvbw.de.
Um einander zu schützen und das Risiko zu minimieren, sich und andere mit dem Corona-Virus zu infizieren, gelten folgende Verhaltensregeln:
- In öffentlichen Verkehrsmitteln und auch an Bushaltestellen und Bahnsteigen sowie in Bahnhofsgebäuden muss verpflichtend eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Alternativ ist daher auch ein Tuch oder Schal möglich, der Mund und Nase bedeckt.
- Fahrgäste sollten möglichst Abstand zueinander halten – auch mit Maske.
- Falls der Abstand einmal geringer sein sollte: Versuchen Sie, beim Sprechen den Kopf ein wenig von Ihrem Gesprächspartner abzuwenden, so dass keine winzig kleinen Partikel möglicherweise das Virus übertragen.
- Husten und niesen Sie in die Armbeuge.
- Vor und nach der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln sollten Fahrgäste ihre Hände gründlich mit Seife waschen oder desinfizieren
Ja, seit dem 27. April 2020 gilt in Baden-Württemberg die sogenannte Maskenpflicht. Sie besagt, dass insbesondere im ÖPNV sogenannte „Alltagsmasken“ getragen werden müssen, die Mund und Nase bedecken. Das gilt auch für Bushaltestellen und Bahnsteige.
„Eine Bedeckung von Mund und Nase kann helfen, die Verbreitung des Virus zu bremsen. Wenn alle eine Alltagsmaske tragen, schützen wir uns gegenseitig und helfen mit, die Verbreitung des Virus weiter zu verlangsamen und somit Menschenleben zu retten“, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann am 21. April 2020 im Anschluss an die Sitzung des Ministerrats.
(Quelle: stm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/meldung/pid/landesregierung-beschliesst-maskenpflicht/ Stand 21.04.2020)
Die größte Reduktion der Ansteckung wird durch Einhaltung eines (Mindest-)Abstandes von 1,5 Metern erreicht. In Bereichen, wo dies nicht durchgehend möglich ist wie beispielsweise dem ÖPNV, reduziert die Verwendung einer die Nase und den Mund bedeckenden Gesichtsmaske durch Reduktion der Viruslast in der Umgebung das Infektionsrisiko für die umgebenden Personen. Somit reduziert die fachgerechte Anwendung einer solchen Maske das Infektionsrisiko bei der Nutzung des ÖPNV substanziell. Es genügt auch ein Schal, Tuch oder eine selbst gemachte oder gekaufte Stoffmaske. Wichtig ist, dass dabei Mund und Nase immer bedeckt sind.
(Quelle: stm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/meldung/pid/landesregierung-beschliesst-maskenpflicht Stand 21.04.2020)
Die Trägerinnen und Träger von Alltagsmasken übernehmen Verantwortung und leisten einen Beitrag zur Reduzierung der Ausbreitung von Corona-Viren, denn die Masken dienen als Barriere beziehungsweise Bremse für die Atemtröpfchen, die durch Niesen, Husten oder Sprechen übertragen werden können.
(Quelle: www.infektionsschutz.de/fileadmin/infektionsschutz.de/Downloads/Merkblatt-Mund-Nasen-Bedeckung.pdf Stand 21.04.2020)
Das Tragen einer Maske ist seit dem 27. April verpflichtend. Bei einem Verstoß ist das eine Ordnungswidrigkeit und wird durch die Polizei nach dem seit dem 1. Juli geltenden Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld zwischen 100 und 250 Euro geahndet.
- FAQ der Landesregierung Baden-Württemberg zur Maskenpflicht
www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-versammlungen/
- FAQ des Sozialministeriums
www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-sm/
- Robert Koch-Institut
www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-und-antworten/sich-und-andere-schuetzen.html
Aus unserer Sicht besteht kein Unterschied. Bus sowie Bahn können für Fahrten des täglichen Lebens genutzt werden. Wichtig ist in jedem Fall: So viel Abstand wie möglich halten, Maske tragen, in die Armbeuge husten und niesen sowie regelmäßig Hände waschen.
Sofern dies technisch möglich ist, ja.
Die üblichen Vertriebskanäle wie Fahrkartenautomaten, Online- und Handy-Tickets stehen weiterhin zur Verfügung. Im personenbedienten Verkauf kann es aufgrund von Personalprobleme zu Einschränkungen kommen. Bitte informieren Sie sich direkt bei den Verkehrsverbünden, die entsprechenden Links finden Sie auf unserer Verbundkarte.
Baden-Württembergs Verkehrsminister Winfried Hermann hat Schülerinnen und Schüler, ihre Eltern sowie die Verkehrsverbünde und anderen Beteiligten im April darum gebeten, die Schülertickets für den öffentlichen Nahverkehr nicht zu kündigen, sondern normal weiter laufen zu lassen. Dies könne dazu beitragen, kleine und mittelständische Busunternehmen sowie andere Verkehrsbetriebe vor gravierenden wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise bis hin zur Insolvenz zu bewahren. Um diese Treue der Eltern zu würdigen, übernimmt das Verkehrsministerium im Gegenzug zwei Monatszahlungen der Jahresabos. Die Verbünde buchen diese Summe einfach nicht bei den Eltern ab. Es ist abhängig vom Verbund, welche zwei Monate freigestellt werden, dies kann schon geschehen sein oder auch erst im August passieren.
Die Pressemitteilung zum Thema finden Sie hier.
Das Zurückfahren des öffentlichen Lebens seit Mitte März hat zu starken Mindereinnahmen bei den Verkehrsunternehmen geführt. Das sich der Schaden begrenzen ließ, ist auch den Abokunden zu verdanken, die trotz Telearbeit nicht reihenweise ihre Abos gekündigt haben. Diese Treue wird in den kommenden Sommerferien belohnt. Mit allen Jahresabos der Verbünde in Baden-Württemberg und der Deutschen Bahn kann vom 30. Juli bis zum 13. September kostenlos das gesamte Angebot von Bus und Bahn im Regionalverkehr genutzt werden. Jedes Jahresabo verwandelt sich damit für sechs Wochen in ein Baden-Württemberg-Ticket.
Informationen Fahrschulen, Berufskraftfahrerqualifikation, Fahrlehrer
Stand: 12.01.2021
Aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen sowie der zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten abgestimmten weiteren Reduzierungen der Kontakte werden Fahrschulen ab dem 11. Januar 2021 grundsätzlich geschlossen. Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen vorgesehen:
Ausnahmen von der Schließung der Fahrschulen
Es bestehen folgende Ausnahmen von der Schließung der Fahrschulen:
Online-Unterricht in der genehmigten Form (Theorieunterricht) ist weiterhin zulässig, jedoch nur die reine Online-Durchführung, eine Durchführung in Hybridform ist nicht zulässig.
Fahrausbildung (Theorie und Praxis) zu beruflichen Zwecken
In diesen Fällen ist der Theorie- und Praxisunterricht (auch in Präsenzform) unter Einhaltung der Hygienevorgaben aus der Corona-Verordnung möglich. Berufliche Zwecke sind hierbei eng auszulegen, es geht insbesondere um die Fahrausbildung in den LKW- und Bus-Fahrerlaubnisklassen. Die Fahrschüler müssen im Zweifelsfall den beruflichen Zweck nachweisen.
Fahrausbildung (Theorie und Praxis) für den zwingend erforderlichen ehrenamtlichen Bereich
Zu den zwingend erforderlichen ehrenamtlichen Bereichen zählen insbesondere die Freiwillige Feuerwehr, der Rettungsdienst, der Katastrophenschutz sowie das Technischen Hilfswerk. Fahrausbildung für Personen, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben in diesen Bereichen eine entsprechende Fahrerlaubnis benötigen, ist unter Einhaltung der Hygienevorgaben der Corona-Verordnung weiterhin (auch in Präsenzform) möglich. Es muss in den Fällen ein Nachweis der Teilnehmer bestehen, wonach die Fahrausbildung für den zwingend erforderlichen ehrenamtlichen Bereich erforderlich ist, z.B. Bestätigung des Feuerwehrkommandanten.
Fahrausbildung (nur Praxis) für unmittelbar vor dem Abschluss der Ausbildung stehende Fahrschüler
Mit dieser Regelung sollen Härtefälle vermieden werden, in denen ein Fahrschüler die theoretische Fahrerlaubnisprüfung bereits bestanden hat und die praktische Fahrausbildung bereits komplett absolviert und abgeschlossen wurde und lediglich die praktische Fahrerlaubnisprüfung noch zu absolvieren ist. Der Fahrschüler muss bereits prüfungsreif sein. Prüfungsreife setzt voraus, dass die praktische Fahrausbildung abgeschlossen ist (Grundausbildung und besondere Ausbildungsfahrten im Sinne des § 5 Fahrschüler-Ausbildungsordnung sind vollständig abgeschlossen) und der Fahrlehrer davon überzeugt ist, dass der Fahrschüler/die Fahrschülerin die ausreichende Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer erlangt hat.
Der Wortlaut der Ausnahmeregelung „unmittelbar vor Abschluss der praktischen Fahrausbildung“ verlangt einen direkten Bezug zur Durchführung der praktischen Prüfung. Im Rahmen der noch möglichen Fahrstunde geht es rein um die letzte Vorbereitung auf die Prüfungsfahrt. Hierfür ist eine „letzte“ Fahrstunde vorgesehen, hierbei kann es sich gleichwohl um eine Doppelstunde handeln. Eine darüberhinausgehende Durchführung weiterer praktischer Fahrstunden ist über diese Ausnahmeregelung nicht möglich.
Veranstaltung nach § 1b Absatz 1 Nummer 8 Corona-Verordnung
Die Durchführung von zulässigen Veranstaltungen im Sinne von § 1b Absatz 1 Nummer 8 ist für die Fahrschulen weiterhin möglich. Hierzu zählt insbesondere die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (weitere Informationen zu Berufskraftfahrerqualifikation folgen weiter unten).
Weitere Fahrschulangebote, wie Fahreignungsseminare, Aufbauseminare im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe sind nicht zulässig.
Am Fahrschulunterricht in Präsenzform, insbesondere dem Theorieunterricht dürfen nur Personen teilnehmen, für welche die Fahrausbildung zulässig ist (berufliche Zwecke, zwingend erforderlicher ehrenamtlicher Bereich, unmittelbar vor Abschluss der Fahrausbildung). Weitere Personen dürfen den Fahrschulunterricht nicht besuchen.
Der Betrieb der Fahrschulen an sich ist untersagt. Hierzu zählt auch eine Öffnung der Büroräume für den Publikumsverkehr der Fahrschulen außerhalb der reinen Durchführung der Fahrschulausbildung, wie beispielsweise zu Beratungszwecken oder dem Abschluss von Fahrausbildungsverträgen.
Theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfungen sind weiterhin unter Einhaltung der Hygienevorgaben der Corona-Verordnung möglich (siehe § 1b Absatz 1 Nummer 4 Corona-Verordnung).
Die Aus- und Weiterbildung im Bereich der Berufskraftfahrerqualifikation ist in Präsenzform möglich. Veranstaltungen im Rahmen der Ausbildung (Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation) sind über § 1b Absatz 1 Nummer 4 Corona-Verordnung als Prüfungsvorbereitung und anschließende Prüfung möglich.
Die Weiterbildung ist nach § 1b Absatz 1 Nummer 8 möglich. Weiterbildungen sind Veranstaltungen und zählen zur beruflichen Fortbildung der Berufskraftfahrer. Sie können nicht online durchgeführt werden und sind unaufschiebbar (gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungsverpflichtung).
Bei der Durchführung entsprechender Veranstaltungen sind die Hygienevorgaben der Corona-Verordnung zu beachten.
Die Ausbildung an den Fahrlehrerausbildungsstätten ist weiterhin (auch in Präsenzform) möglich, es handelt sich hier um Prüfungsvorbereitung und am Ende stehende Prüfung im Sinne von § 1b Absatz 1 Nummer 4 Corona-Verordnung. Zur Vermeidung unnötiger Kontakte sollte dringend von der Möglichkeit der Online-Durchführung des Unterrichtes Gebrauch gemacht werden (Ausnahme von der Präsenzpflicht auf Antrag bei der örtlich zuständigen Behörde). Bei Durchführung in Präsenzform sind die Hygienevorgaben der Corona-Verordnung zu beachten.
Weiterbildungen von Fahrlehrern sind nicht von § 1b Absatz 1 Nummer 8 Corona-Verordnung abgedeckt. Diese sind aufgrund der Ausnahmeregelung des Ministerium für Verkehr vom 3. Dezember 2020 auch online durchführbar. Somit sind Weiterbildungsveranstaltung im Bereich der Weiterbildung von Fahrlehrern in Präsenzform untersagt. Eine Online-Durchführung der Weiterbildungen ist bei Vorliegen einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung (auf Grundlage der Regelungen vom 3. Dezember 2020) möglich.