Allgemeines und Ziele der Linien- und Bürgerbusförderung:
- Förderung nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG)
- Verbesserung der Luftreinhaltung in Umweltzonen
- Schaffung eines größeren Angebots im straßengebundenen ÖPNV
- Umstieg auf Antriebe aus erneuerbaren Energien
- Unterstützung der Flottenerneuerung durch emissionsärmere Fahrzeuge
- Erhalt und allgemeine Verbesserung des ÖPNV-Angebots
- Unterstützung von lokal organisierter, ehrenamtlich getragener, Verkehrsangebote („Bürgerbusse“)
Die Förderziele des Landes sind jeweils Kategorien zugeordnet (ausgenommen Bürgerbusse):
Kategorie 1: Verbesserung der Luftreinhaltung in Umweltzonen
Kategorie 2: Angebotsausweitung und erneuerbare Energien
Kategorie 3: Flottenerneuerung durch emissionsärmere Fahrzeuge im ÖPNV sowie Erhalt und allgemeine Verbesserung des ÖPNV-Angebots, Zusatz- und Sonderausstattung
Bei der Antragstellung von Linienbussen ist eine der oben genannten Kategorien vom Antragsteller anzugeben. Im Rahmen des verfügbaren Fördermittelvolumens erfolgt die Zuteilung der Mittel nach einem Kaskadenverfahren entsprechend der o. g. Kategorien. Bei mehr Anträgen als verfügbaren Mittel werden Verteilrunden vorgenommen.
Die Förderung von Bürgerbussen wird ohne Kategorisierung und Kaskadierung vorgenommen.
Investitionsförderung für Bürgerbusse:
Gefördert wird die Neu- und Ersatzbeschaffung von Bürgerbussen
- Kleinbus mit 8 Sitzplätzen (zzgl. Fahrersitz)
- Beschaffung von niederflurigen bzw. barrierefreien Fahrzeuge
- Fahrzeug muss überwiegend im Linienverkehr nach § 42 Personenbeförderungsgesetz eingesetzt werden.
Antragsberechtigte für Bürgerbusse:
- (Bürgerbus-) Vereine
- Verkehrsunternehmen
- Kommunen
- Landkreise
Fördersatz/Förderquote:
Neufahrzeuge
Die Förderung beträgt:
- 35.000 Euro für Niederflurbusse
- 20.000 Euro für sonstige barrierefreie Busse
Gebrauchtfahrzeuge
Die Förderung beträgt:
- 25 Prozent des Anschaffungspreises, höchstens 15.000 Euro für Niederflurbusse
- 25 Prozent des Anschaffungspreises, höchstens 10.000 Euro für sonstige barrierefreie Busse
- Förderung von E-Bürgerbussen möglich.
- Vorführfahrzeuge werden unter bestimmten Bedingungen ebenfalls gefördert (s. Ziffer 7.5. der Richtlinie Busförderung 2020).
- Flexible Antragsfrist für kaputte oder verunfallte Bürgerbusse (s. Ziffer 7.7 der Richtlinie Busförderung 2020)
- Geförderte Fahrzeuge sind mit Aufkleber zu kennzeichnen.
Hinweis (!): Die Anlage 1 der Förderrichtlinie Busförderung 2020 gilt nur für Linienbusse.
Verfahren:
Antragszeitraum:
Der Antragszeitraum ist vom 01.10.2019 bis zum 31.10.2019.
Die Antragstellung ist zugleich auch die Anmeldung zum Busprogramm. Es ist keine separate Anmeldung notwendig (!)
Das Antragsformular kann von der Internetseite der L-Bank heruntergeladen werden.
Anträge sind bei der L-Bank (Bus2020@l-bank.de oder per Post) einzureichen.
Programmfeststellung:
Das Verkehrsministerium stellt spätestens zum 31.01.2020 das Busprogramm 2020 fest.
Bewilligungszeitraum:
Der Bewilligungszeitraum ist im Februar und März 2020.
Kontakt:
L-Bank
Abteilung 3
Börsenplatz 1
70174 Stuttgart
Bus2020@l-bank.de
Weitere Hinweise und Unterlagen:
- Richtlinie Busförderung 2020
- Anlage 1 - Technische Richtlinie
- FAQ (häufig gestellte Fragen)
- Praxisleitfaden „BürgerBusse in Fahrt bringen“
- Flyer "BürgerBusse in Fahrt bringen"
Internetseiten:
Ökologische Busförderung
Bürgerbusse
www.l-bank.de
www.nvbw.de
Als Beitrag zur Luftreinhaltung in der Landeshauptstadt Stuttgart fördert das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg die Einrichtung von Expressbuslinien in der Region Stuttgart. Expressbuslinien sollen komplementär zum Schienennetz überall dort eingesetzt werden, wo es an Schieneninfrastruktur für eine S-Bahn-Linie oder Stadtbahn-Linie in Stuttgart fehlt oder die Kapazität der Schienenlinien erschöpft ist. Zu diesem Zweck werden Expressbuslinien zur Kapazitätssteigerung für Pendlerinnen und Pendler im ÖV nach Stuttgart (radiale Linienführung zum Stadtzentrum Stuttgart) oder zum Lückenschluss im Schienennetz Stuttgart (tangentiale Linienführung zum Stadtzentrum Stuttgart) zur Vermeidung von Umstiegen in der Stuttgarter Innenstadt gefördert.
Antragsberechtigte
Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger gemäß § 6 ÖPNVG sowie kommunale Zusammenschlüsse, die die Funktion der Aufgabenträger übernehmen.
Fördersatz
Das Land fördert anteilsmäßig eine durch den Betrieb der Expressbuslinien bzw. mit dem Bedienungsstandard entstehende Kostenunterdeckung (netto) im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung nach folgenden, von der Art der eingesetzten Antriebstechnologie abhängigen Richtsätzen.
Antragsfrist:
Die Frist zur Antragstellung wurde verlängert und ist nun bis zum 30.11.2020 möglich.
- 80 Prozent bei derzeit noch nicht serienmäßig verfügbaren alternativen Antriebsformen, die sich noch in der Erprobung befinden (z.B. Elektroantrieb mit Wasserstoff)
- 75 Prozent bei in Serie verfügbaren alternativen Antriebsformen (z.B. Elektro-, Plug-In-Hybrid-, Hybridantrieb)
- 70 Prozent bei herkömmlichen Antriebsformen (mind. Euro 6-Diesel)
Kontakt
Bei Fragen steht das Referat 34 (ÖPNV, Verkehrsverbünde und Tarife, Digitalisierung) des Ministeriums für Verkehr zur Verfügung (poststelle@vm.bwl.de).
Anlagen
Fördergrundsätze Expressbuslinien_Vers. 1.0 (pdf-Datei)
Beschreibung:
Der Ausbau einer barrierefreien Reiseinfrastruktur für in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen ist durch die für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr zuständigen Behörden (Aufgabenträger) im Personenbeförderungsrecht gesetzlich normiert.
Darüber hinaus ist auch eine zuverlässige Auskunft darüber, welche Routen Reisende mit spezifischen Mobilitätsanforderungen nutzen können, im Sinne einer vollständigen Barrierefreiheit erforderlich. Die Roadmap zur Beauskunftung barrierefreier Reiseketten des DELFI-Vereins sieht eine Verbesserung der Erfassung von Haltestellen hinsichtlich ihrer Barrierefreiheit vor.
Das Ziel der Roadmap ist es, bis zum Ende des Jahres 2021, in den Fahrgastinformationssystemen Informationen zu barrierefreien Wegen, im Optimalfall inklusive Umleitungen im Störungsfall, bereitzustellen. Hierzu ist eine vollständige Erfassung aller ÖPNV (und SPNV) -Haltestellen im Land hinsichtlich ihrer baulichen Situation erforderlich.
Gegenstand der Förderung:
Zuständig für die Erfassung der Haltestellen ist der jeweilige Aufgabenträger. Um die Erfassung aller Haltestellen im Land aktiv voranzutreiben, hat das Land Baden-Württemberg das Förderprogramm Haltestellenerfassung aufgelegt mit welchem die Aufgabenträger bei der Erfassung finanziell unterstützt werden.
Die Erfassung der Haltstellen hat vor Ort nach einheitlichen Kriterien gemäß des DELFI-Kataloges sowie weitere den DELFI-Katalog ergänzende Kriterien zur vollständigen Haltestellenerfassung zu erfolgen. Die Erfassung der DELFI-Kriterien wird mit einem pauschalen Fördersatz in Höhe von 40 € pro zu erfassenden Haltestelle gefördert (Basisförderung). Werden zusätzliche, über den DELFI-Katalog hinausgehende Kriterien erfasst, wird dies mit einem zusätzlichen pauschalen Fördersatz in Höhe von 15 € pro zu erfassender Haltstelle gefördert (Zusatzförderung).
Die Aufgabenträger werden neben der finanziellen Förderung auch dahingehend unterstützt, dass eine durch das Land beschaffene Erfassungs-App kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Den Aufgabenträgern steht es jedoch frei, andere Erfassungstools zu verwenden. In diesem Fall sind die Aufgabenträger verpflichtet, die erfassten Daten in einer durch das Land definierten Form bereitzustellen (Siehe Technischen Richtlinie und deren Anlagen).
Weitere Informationen:
1. Programmunterlagen (Stand: 08.09.2020)
- Förderprogramm Erfassung der Barrierefreiheit an ÖPNV-Haltestellen in Baden-Württemberg für die elektronische Fahrplanauskunft (Link öffnet sich)
- Anlage Technische Richtlinie zum Förderprogramm Erfassung der Barrierefreiheit an ÖPNV-Haltestellen in Baden-Württemberg für die elektronische Fahrplanauskunft (Link öffnet sich)
- Anlage zur Technischen Richtlinie Beschreibung CSV-Schnittstelle (Link öffnet sich)
- Anlage zur Technischen Richtlinie CSV-Templates (Link öffnet sich)
2. Formblätter (Stand: 08.09.2020)
- Formblatt Förderantrag Haltestellenerfassung (Worddatei öffnet sich)
- Formblatt Mittelanforderung (folgt)
- Formblatt Verwendungsnachweis (folgt)
3. Leitfäden und weiterführende Informationen (Stand: 08.09.2020)
- Erfassungsleitfaden (folgt)
- Handbuch Barrierefreie Reiseketten in der Fahrgastinformation (Link öffnet sich)
Kontakt:
Ministerium für Verkehr
Referat 34 – ÖPNV, Verbünde und Tarife
Fragen und Anmerkungen zum Förderprogramm richten Sie gerne an
haltestellenerfassung@vm.bwl.de
Fragen und Anmerkungen zur Erfassung und zur technischen Umsetzung richten Sie gerne an die Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg unter bfrk@nvbw.de. Dort erhalten Sie auch die im Förderprogramm genannten vollständigen Haltestellenlisten für jeden Aufgabenträger.
Beschreibung:
Die Landesregierung möchte den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), insbesondere die Nutzung des Linienverkehrs des ÖPNV, noch attraktiver machen. Mit der Einführung von elektronischen Tickets (E-Ticket) wird der Zugang zum ÖPNV erleichtert. Gefördert werden Maßnahmen, die primär den Nutzern des ÖPNV dienen und damit einhergehend zu flächenhaften Erleichterungen im Ablauf des ÖPNV führen. Die Attraktivitätssteigerung kann in diesem Fall durch Systeme für Elektronische Fahrausweise (E-Ticketing) erfolgen. In Verbindung mit der Einführung des Baden-Württemberg-Tarifs (BW-Tarif) besteht eine besondere Chance, unter Einbeziehung der in einigen Verbünden bereits vorhandenen E-Ticket-Systeme landesweit eine innovative, digitale Vertriebsinfrastruktur koordiniert einzuführen und zu vollenden. Ziel ist es, im öffentlichen Verkehr zeitgemäße Tickets und Tarife anbieten zu können. Das Programm ist bis 31.12.2021 begrenzt. Abweichend von Ziffer III. 1.1 der Förderrichtlinie sind Förderanträge für die Jahre 2019 bis 2021 bis zum 01. Dezember des jeweiligen Jahres beim Ministerium für Verkehr einzureichen.
Gegenstand der Förderung:
Das Ministerium für Verkehr fördert die Einrichtung von Kontroll- und Vertriebssystemen für E-Tickets auf Linien des straßengebundenen ÖPNV mit Kraftfahrzeugen (im Sinne des PBefG und der BO Kraft) und mit Straßenbahnen (im Sinne der BO Strab) sowie von Eisenbahnen in kommunaler Aufgabenträgerschaft durch die
- Nachrüstung von vorhandenen Systemen und
- Erweiterung von neu zu beschaffenden Systemen um die notwendigen Hard- und Softwarekomponenten
Weitere Informationen:
„LETS go!“ – Ausführliche Beschreibung des Förderprogramms
Anlage zum Förderprogramm „Vertriebskonzept BW-Tarif“
Dokumente zur Mittelanforderung und Verwendungsnachweis vom 08.02.2019
Mittelanforderung: Dient der Beantragung von (Teil)auszahlungen der Zuwendung
Verwendungsnachweis: Dient dem Nachweis der Verwendung der Zuwendung nach Abschluss des Vorhabens
Zahlenmäßiger Nachweis: Anlage zum Verwendungsnachweis
Fotografische Vorher-Nachher-Dokumentation: Anlage zum Verwendungsnachweis
Fahrzeugliste: Anlage zum Verwendungsnachweis
Arbeitszeitliste: Anlage zum Verwendungsnachweis
Formblatt: Ergebnisse der Ausschreibung im Falle einer Neubeschaffung
Formblatt: Ergebnisse der Ausschreibung im Falle externer Projektkosten
Rundschreiben an Verkehrsunternehmen und -verbünde vom 23.04.2018
LETS go Rundschreiben zum Zuwendungsantrag 23.04.2018
LETS go Anlage zum Rundschreiben 23.04.2018
Formblatt für den Antrag auf Zuwendung vom 18.06.2019
Abweichend von Ziffer III. 1.1 der Förderrichtlinie sind Förderanträge für die Jahre 2019 bis 2021 bis zum 01. Dezember des jeweiligen Jahres beim Ministerium für Verkehr einzureichen.
LETS go Antrag auf Zuwendung Formblatt
LETS go Anleitung zum Antrag auf Zuwendung
Kontakt:
Ministerium für Verkehr
Referat 34 – ÖPNV, Verbünde und Tarife
poststelle@vm.bwl.de
- Pressemitteilung: Corona-Bonus für Verkehrsprojekte im Land
- Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des LGVFG (pdf)
Anlagen zur Förderung
Anlage 1a
Anlage 1b
Anlage 1c_Brücken
Anlage 2_Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Anlage 3_Vermerk Prüfung Antrag
Anlage 4_Zuwendungsbescheid
Anlage 5_Antrag auf Abschlagszahlung
Anlage 6_Verwendungsnachweis
Anlage 7a
Anlage 7b-RL_Wertausgleich_OePNV
Anlage 7c-RL_Vorsorgemaßnahmen_OePNV
Anlage 7d-Umleitung_OePNV
Anlage 7e-RL_Gemeinschaftsbauwerke_OePNV
Anlage 7f_Betriebshofrichtlinie
Anlage 7g-RL_Verkehrswege
Anlage 7h-RL_ZOB
Anlage 7i-RL_Beschleunigung-Telematik
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13_Anmeldung zur Programmaufnahme_RuF
Anlage 14_Antrag auf Förderung_RuF
Anlage 15a_Vermerk Prüfergebnis_RuF
Anlage 15b_Vermerk Prüfergebnis_Pauschalsätze_RuF
Anlage 16_Zuwendungsbescheid RuF
Anlage 17_Antrag auf Abschlagszahlung_RuF
Anlage 18_Verwendungsnachweis RuF
Anlage 19
Anlage 20_Klimamobilitätspläne
Anlage 21_Einzelnachweis
Anlage 22_Klimabonus vereinfachtes Verfahren
Anlage RL Brücken_Checkliste
Allgemeines und Ziele der Linien- und Bürgerbusförderung:
- Förderung nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG)
- Verbesserung der Luftreinhaltung in Umweltzonen
- Schaffung eines größeren Angebots im straßengebundenen ÖPNV
- Umstieg auf Antriebe aus erneuerbaren Energien
- Unterstützung der Flottenerneuerung durch emissionsärmere Fahrzeuge
- Erhalt und allgemeine Verbesserung des ÖPNV-Angebots
- Unterstützung von lokal organisierter, ehrenamtlich getragener, Verkehrsangebote („Bürgerbusse“)
Die Förderziele des Landes sind jeweils Kategorien zugeordnet (ausgenommen Bürgerbusse):
Kategorie 1: Verbesserung der Luftreinhaltung in Umweltzonen
Kategorie 2: Angebotsausweitung und erneuerbare Energien
Kategorie 3: Flottenerneuerung durch emissionsärmere Fahrzeuge im ÖPNV sowie Erhalt und allgemeine Verbesserung des ÖPNV-Angebots, Zusatz- und Sonderausstattung
Bei der Antragstellung von Linienbussen ist eine der oben genannten Kategorien vom Antragsteller anzugeben. Im Rahmen des verfügbaren Fördermittelvolumens erfolgt die Zuteilung der Mittel nach einem Kaskadenverfahren entsprechend der o. g. Kategorien. Bei mehr Anträgen als verfügbaren Mittel werden Verteilrunden vorgenommen.
Die Förderung von Bürgerbussen wird ohne Kategorisierung und Kaskadierung vorgenommen.
Investitionsförderung für Linienbusse:
Gefördert wird die Ersatz- und Erstbeschaffung von neuen Linienbussen:
- Kleinbusse
- Midibusse
- Solobusse
- Gelenkbusse
- Doppelstockbusse
- Busanhänger
- Buszüge
- O-Busse
- Zusatz- und Sonderausstattungen für Linienbusse
Vorführfahrzeuge werden unter bestimmten Bedingungen ebenfalls gefördert (s. Ziffer 2.2. der Richtlinie Busförderung 2020).
Antragsberechtigte für Linienbusse:
- Nahverkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach § 42 PBefG in Baden-Württemberg betreiben.
- Auftragsunternehmer solcher Verkehrsunternehmen
Fördersatz/Förderquote:
Die Förderung erfolgt als Zuschuss
- 40.000 Euro je Fahrzeugeinheit
- Die Begrenzung auf 4,5 Fahrzeugeinheiten je Antragsteller wurde für die Kategorie 1 aufgehoben.
- In Kategorie 2 können 9,0 Fahrzeugeinheiten je Verkehrsunternehmen beantragt werden.
- In der Kategorie 3 ist je Antragsteller die Förderung von insgesamt 4,5 Fahrzeugeinheiten möglich.
- Zusatz- und Sonderausstattungen werden in Form von festen Pauschalbeträgen bezuschusst.
- Geförderte Fahrzeuge sind mit Aufkleber zu kennzeichnen.
Verfahren:
Antragszeitraum:
Der Antragszeitraum ist vom 01.10.2019 bis zum 31.10.2019.
Die Antragstellung ist zugleich auch die Anmeldung zum Busprogramm. Es ist keine separate Anmeldung notwendig (!)
Das Antragsformular kann von der Internetseite der L-Bank heruntergeladen werden.
Anträge sind bei der L-Bank (Bus2020@l-bank.de oder per Post) einzureichen.
Programmfeststellung:
Das Ministerium für Verkehr stellt spätestens zum 31.01.2020 das Busprogramm 2020 fest.
Bewilligungszeitraum:
Die L-Bank wird im Februar und März 2020 die Förderbescheide ausstellen. Zunächst werden die Anträge der Kategorien 1, dann die Anträge der Kategorie 2 und anschließend der Kategorien 3 bearbeitet.
Kontakt:
L-Bank
Abteilung 3
Börsenplatz 1
70174 Stuttgart
Bus2020@l-bank.de
Weitere Hinweise und Unterlagen:
Internetseiten:
Die Landesregierung Baden-Württembergs setzt sich seit Jahren für die Förderung der nachhaltigen Mobilität ein. Ein zentrales Ziel ist dabei ein Rückgang der Belastung mit Luftschadstoffen. Weiterhin wird in zahlreichen straßennahen Belastungsbereichen mit eingeschränkten Luftaustauschbedingung der Grenzwert für den Stickstoffdioxid-Jahresmittelwert nicht eingehalten.
Einer emissionsarmen Busflotte im ÖPNV kommt in diesen Gemeinden eine besondere Bedeutung zu. Dem Ministerium für Verkehr stehen im Jahr 2018 zusätzliche Mittel in Höhe von 2 Millionen Euro für eine Sonderförderung des ÖPNV in Gemeinden mit Grenzwertüberschreitung von Stickstoffdioxid (NO2) zur Verfügung. Mit diesen Mitteln wird eine beschleunigte Ersatzbeschaffung von Dieselbussen gefördert, denn neue Dieselbusse emittieren deutlich weniger Stickstoffoxid (NOx).
Antragsberechtigt sind Verkehrsunternehmen in Baden-Württemberg.
Förderanträge können seit dem 01.09.2018 bei der L-Bank eingereicht werden. Mehr dazu hier: www.l-bank.de/busförderung
Anlagen:
Fördergrundsätze Sonderförderung Busse Luftreinhaltung
Anlage 1 Technische Richtlinie Busse
Anlage 2 Liste der Gemeinden mit Grenzwertüberschreitungen
Beschreibung:
Das Ministerium für Verkehr stellt das Förderprogramm „Regiobuslinien“ fest. Das Programm ist auf Dauer angelegt, die Einzelbewilligungen erfolgen jeweils für einen befristeten Zeitraum. Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Land.
Gefördert werden Verkehrsleistungen im Betrieb von Linien des straßengebundenen ÖPNV mit Kraftfahrzeugen (im Sinne des PBefG und der BO Kraft), die den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ergänzen:
- zur Anbindung von Mittelzentren, Unterzentren, Verkehrsflughäfen und Nationalparks ohne derzeit regelmäßigen Anschluss an den SPNV, in der Regel in ein benachbartes Mittel-/Oberzentrum oder, sofern nähergelegen, an eine andere geeignete Zugangsstelle des SPNV oder
- zum Schließen räumlicher Lücken im Netz des SPNV zwischen Oberzentren, Mittelzentren und Verkehrsflughäfen.
Antragsberechtigte:
Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger gemäß § 6 ÖPNVG sowie kommunale Zusammenschlüsse, die die Funktion der Aufgabenträger übernehmen.
Fördersatz/Förderquote:
Das Land erstattet die Hälfte – im Einzelfall 60% - der durch die Einrichtung der Regiobuslinie bzw. des damit verbundenen Bedienungsstandards entstehenden Kostenunterdeckung. Wird eine Regiobusline neu eingerichtet, ist die Kostenunterdeckung aus den Kosten und Erlösen zu ermitteln. Wird eine bestehende Linie zu einer Regiobuslinie aufgewertet, ergibt sich die Kostenunterdeckung aus den jeweiligen Zusatzkosten und Zusatzerlösen.
Antragsfrist:
Die Förderanträge sind im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai eines laufenden Jahres beim Ministerium für Verkehr einzureichen. Sie können bis zu 23 Monaten vor einer möglichen Betriebsaufnahme eingereicht werden.
Kontakt:
Bei Fragen zum Förderaufruf steht Ihnen Frau Ebru Mutlu von der NVBW unter Ebru.Mutlu@nvbw.de zur Verfügung.
Anlagen:
Förderprogramm Regiobuslinien 2020
Anlage 1 - Technische Richtlinie zum Förderprogramm „Regiobuslinien“ vom 6. März 2020
Anlage 2 - Antrags-Formblatt Regiobuslinie 2019
Anlage 3 - Regiobuslinien-Pflichtenheft-Erhebungen 2020
Anlage 4: Corporate Design Manual für Regiobusse
Anlage 4 Zusatz: Corporate Design Manual für Regiobusse /Liste der Farben und Materialien
Karte Regiobuslinien in Baden-Württemberg
Erklärung subventionserhebliche Tatsachen gültig ab 01.01.2010
Vordrucke Mittelanforderung Regiobusse:
Mittelanforderung für Linien unter 6.1 mit eigenwirtschaftlich erbrachter Kernleistung (Jahr 1)
Mittelanforderung für Linien unter 6.2 ohne eigenwirtschaftlich erbrachte Kernleistung (Jahr 1)
Mittelanforderung für Linien unter 6.1 mit eigenwirtschaftlich erbrachter Kernleistung (Jahr 2ff)
Mehrerlösermittlung für Linien unter 6.1 mit eigenwirtschaftlich erbrachter Kernleistung (Jahr 2ff)
Mittelanforderung für Linien unter 6.2 ohne eigenwirtschaftlich erbrachte Kernleistung (Jahr 2ff)
Gesamterlösermittlung für Linien unter 6.2 ohne eigenwirtschaftlich erbrachte Kernleistung (Jahr 2ff)
Weitere Informationen:
Regiobuslinien als Ergänzung zur Schiene
Übersicht der Regiobuslinien
Das Land gewährt Zuwendungen nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz für die Beschaffung von Trenneinrichtungen / Trennscheiben aus Sicherheits- oder Kunststoffglas zum Einbau in Linienbusse und Bürgerbusse des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), die fester Bestandteil des Fahrzeugs werden.
Die Höhe der Zuwendung beträgt je Fahrzeug
- 800 Euro beim Einsatz von Kunststoffscheiben bzw.
- 2.000 Euro beim Einsatz von Sicherheitsglasscheiben.
Zuwendungen für Schutzscheiben werden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder der öffentlichen Hand, deren Aufgabe in der Dienstleistung besteht, Personen im ÖPNV zu transportieren (Verkehrsbetriebe) gewährt. Im Zusammenhang mit sogenannten Bürgerbusverkehren sind darüber hinaus Bürgerbusvereine, Kommunen oder Landkreise antragsberechtigt.
Der Förderantrag ist bis zum 31. Oktober 2020 auf elektronischem Weg (Bus2020@l-bank.de), per Fax oder in Papierform bei der L-Bank unter Verwendung des Antragsformulars einzureichen. Das Antragsformular kann von der Internetseite der L-Bank heruntergeladen werden. Mehr dazu hier: www.l-bank.de/schutzscheiben
Kontakt
L-Bank
Abteilung 3
Börsenplatz 1
70174 Stuttgart
Bus2020@l-bank.de
Verwaltungskostenpauschale zur Unterstützung von ehrenamtlich getragenen Verkehren im ÖPNV
Ziele des Förderprogramms: Richtlinie
- Lokal organisierte und ehrenamtlich betriebene Verkehrsangebote werden mit einer Verwaltungskostenpauschale unterstützt.
- Ergänzung des bestehenden ÖPNV-Angebots
- Ausweitung und Verfestigung des Verkehrsangebots in der Fläche.
- Bessere Abstimmung der Verkehrsangebote zwischen den Betreibern der Verkehre.
- Niederschwelliges Förderangebot
- Einfache Antragstellung und vereinfachtes Prüfverfahren
Förderfähige Ausgaben:
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
- Verwaltungs- und Sachkosten, Gebühren
- Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen und anderen Veranstaltungen einschließlich Ehrungen
- Ärztliche Untersuchungen, Schulungen und Fortbildungen der ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrer sowie sonstigen ehrenamtlichen Personen.
Antragsberechtigt:
- Kommunale Körperschaften
- Gemeinden
- Eingetragene Vereine
Förderhöhe:
- Die Förderung erfolgt in Form einer Pauschale in Höhe von bis zu 1.500 Euro pro antragstellender Organisation
- Die Förderentscheidung erfolgt gesammelt für alle Antragsteller nach dem Auslaufen der Antragsfrist
- Eine Kürzung der Pauschale ist möglich, falls die Mittel im laufenden Haushaltsjahr nicht ausreichen.
Verfahren:
- Wie läuft die Förderung ab? – das gesamte Verfahren im Überblick: Ablaufschema Förderprogramm
-
Die Antragsfrist für das Förderjahr 2020 ist abgelaufen (Frist: 1. August – 30. September 2020)
Unterlagen und Formulare:
- Mittelanforderung
- Verwendungsnachweis: Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis (Achtung: zwei Formulare)
Kontakt:
NVBW Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH
Kompetenzzentrum neue ÖPNV-Angebotsformen
Wilhelmsplatz 11
70182 Stuttgart
buergerbus@nvbw.de
Weitere Hinweise und Unterlagen
Praxisleitfaden für Baden-Württemberg „BürgerBusse in Fahrt bringen“ Ausgabe 2020
Grundlagenpapier "Bürgerbusse und Gemeinschaftsverkehre"
Flyer „BürgerBusse in Fahrt bringen"
Gut beraten: www.beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de
Internetseite: www.buergerbus-bw.de