Förderung

Wir fördern Ihre BW-e-Pflegefahrzeuge

Das Verkehrsministerium fördert E-Pflegefahrzeuge mit bis zu 7.000 Euro. Berechtigt sind Pflegeeinrichtungen in Baden Württemberg.

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Parkplatz-Schild "Reservierter Stellplatz"

Was?

Das Ministerium für Verkehr fördert die Investitionsmehrkosten für den Erwerb von E-Fahrzeugen, die ausschließlich in der stationären oder ambulanten Pflege zum Einsatz kommen. Die Fahrzeuge müssen überwiegend in Baden-Württemberg im Einsatz sein.

Das geförderte Fahrzeug muss der EG-Fahrzeugklassen M1 angehören und darf eine Fahrzeuglänge von 4,1 m nicht überschreiten.

Wie viel?

Sie erhalten einen Zuschuss in Form einer Festbetragsförderung in Höhe von bis zu 7.000 Euro bei gekauften Elektrofahrzeugen.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt für erworbene Fahrzeuge in einer Summe nach Prüfung und Vorlage des Nachweises über die Zulassung und Inbetriebnahme der Fahrzeuge (Verwendungsnachweis).

Für wen?

  • Sie sind eine nach § 72 SGB XI zugelassene ambulante und/oder stationäre Pflegeeinrichtung, die in Baden-Württemberg zugelassen ist. Der Nachweis erfolgt über die Vorlage der Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag mit Pflegekassen.
  • Sie verkehren mit ihrem Pflegefahrzeug überwiegend (mind. 80% der Fahrleistung) in Baden-Württemberg.

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie erwerben einen Elektro-Kleinwagen für die Pflege mit einer Fahrzeuglänge von bis zu 4,1 m.
  • Sie bestellen oder kaufen das Elektrofahrzeug erst, wenn Sie den Zuwendungsbescheid erhalten haben.
  • Sie schaffen das Elektrofahrzeug innerhalb eines Jahres, ab Erhalt des Bewilligungsbescheids, an.
  • Sie lassen das Elektrofahrzeug in Baden-Württemberg zu und verkehren mindestens drei Jahre damit überwiegend (mehr als 80 %) in Baden-Württemberg.
  • Pro Antrag kann die Förderung für maximal 10 Fahrzeuge beantragt werden.
  • Sie können die BW-e-Pflege Förderung in 3 Jahren für maximal 30 Fahrzeuge erhalten.

Wie funktioniert das?

Wichtige Hinweise:

  • Die gewährten Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden.
  • Eine kumulierte Förderung derselben Ausgaben für die E-Fahrzeuge mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht möglich.
  • Elektrofahrzeuge zur Privatnutzung sind nicht förderfähig.
  • Nachrüstungen sind nicht förderfähig.
  • Fahrzeuge mit einer Fahrzeuglänge über 4,1 Meter sind nicht förderfähig.
  • Tageszulassungen und Gebrauchtfahrzeuge sind nicht förderfähig.
  • Vorhaben, die darauf abzielen, mithilfe von Fördergeldern Nettoerträge zu erzielen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
  • Die Anträge können Sie fortlaufend einreichen. Die zur Verfügung stehenden Mittel verteilen wir nach dem Eingang der Anträge. Der Antrag ist rangwahrend gestellt, wenn er vollständig bei uns eingegangen ist. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der elektronischen Übermittlung des Antrags.
  • Es handelt sich um eine De-minimis-Beihilfe. Innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre dürfen Sie insgesamt maximal 300.000 Euro De-minimis-Beihilfen in Anspruch nehmen.
    Mehr Informationen zu De-minimis-Beihilfen

Starten Sie mit uns in die neue Mobilität!

Kontakt L-Bank
E-Mail elektromobilitaet@l-bank.de
Homepage BW-e-Pflegefahrzeuge
Hotline: 0721 150-1388
(Servicezeiten: Montag bis Freitag 8 bis 16.30 Uhr; kostenlos aus deutschem Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und -provider)