Förderung

Fußläufige Ladeinfrastruktur

Ein Auto das an einer Ladesäule angeschlossen ist

Ein im Koalitionsvertrag für die Legislaturperiode 2021 bis 2026 beschriebenes Ziel zur Erweiterung der Ladeinfrastruktur ist es, in Siedlungs- und Gewerbegebieten den nächsten öffentlich zugänglichen Ladepunkt möglichst fußläufig erreichen zu können. Die nächste Schnellladesäule soll maximal fünf Kilometer entfernt sein. Der Ausbau dieses Netzes soll mit dem vorliegenden Förderaufruf gefördert werden. So kann zu einem weiteren flächendeckenden und bedarfsgerechten Ausbau von Ladeinfrastruktur beigetragen werden.

Was wird gefördert?

Gegenstand der Förderung mit Auswahlverfahren über ein Ranking ist

  • Die Beschaffung und Errichtung von neuer öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur (Normalladeinfrastruktur und DC-Schnellladeinfrastruktur) einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses in Baden-Württemberg in einem zusammenhängenden Gebiet.
  • Die geförderten Ladepunkte müssen grundsätzlich 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche öffentlich zugänglich sein. Bei eingeschränkter Zugänglichkeit (mind. montags bis samstags für jeweils mind. 12 Stunden) reduzieren sich die maximalen Förderbeträge und Förderquoten jeweils um die Hälfte.
  • Die geförderte Ladeinfrastruktur muss mindestens sechs Jahre an dem im Antrag definierten Ort in Betrieb sein (Zweckbindungsfrist).
  • In einem Radius von 300 Metern (Luftlinie) um die neu zu errichtende öffentlich zugängliche Normalladeinfrastruktur (AC & DC, bis 22 kW) darf sich bisher keine weitere öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur befinden. Schnellladeinfrastruktur mit mehr als 22 kW Ladeleistung pro Ladepunkt ist hierbei zu berücksichtigen.
  • In Siedlungs- und Gewerbegebieten darf sich in einem Radius von vier Kilometern (Luftlinie) um die neu zu errichtende öffentlich zugängliche DC-Schnellladeinfrastruktur (> 22 kW pro Ladepunkt) bisher keine weitere öffentlich zugängliche Schnellladeinfrastruktur (> 22 kW pro Ladepunkt) befinden.
  • Die Mindestanforderungen an die Installation und den Betrieb der geförderten öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur ergeben sich aus Anhang A in den Fördergrundsätzen.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben ergeben sich aus Anhang B in den Fördergrundsätzen.

Wie viel?

Die Förderquote liegt bei bis zu 60%. Der maximale Förderbetrag ist abhängig von der Ladeleistung und Art des Netzanschlusses. Die Förderhöhe wird durch die Antragstellerin oder den Antragsteller bis zu den maximalen Höchstwerten der nachfolgenden Tabelle angegeben und beantragt.

Die für die Berechnung der Fördersumme herangezogene Nennladeleistung muss durch alle Ladepunkte an einem Standort gleichzeitig bereitgestellt werden können. Die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben muss pro Antrag mindestens 50.000 Euro und mindestens fünf Ladestandorte umfassen.

Bemessen am Gesamtvolumen des Förderaufrufs werden maximal 20 Prozent der Mittel an einen Antragsteller vergeben.

Tabelle 1: Förderbeträge und Förderquoten

  Maximale Förderquote Maximaler Förderbetrag
Normalladepunkte bis 22 kW (AC & DC) 60 Prozent 2.500 Euro
Schnellladepunkte (ausschließlich DC) mit Ladeleistung
von über 22 kW bis kleiner als 100 kW
60 Prozent 10.000 Euro
Schnellladepunkte (ausschließlich DC) mit Ladeleistung
von 100 kW und höher
60 Prozent 20.000 Euro
Anschluss an das Niederspannungsnetz 60 Prozent 10.000 Euro
Anschluss an das Mittelspannungsnetz 60 Prozent 100.000 Euro
Kombination Pufferspeicher mit Netzanschluss wie dazugehöriger Netzanschluss

Für wen?

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen (auch juristische Personen des öffentlichen Rechts), die den Bau und Betrieb von Ladeinfrastruktur, eine Projektbetreuung vor Ort und die betriebliche Verfügbarkeit dem Fördermittelgeber gegenüber gewährleisten können. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss über die gesamte Zweckbindungsfrist Eigentümer der geförderten Ladeinfrastruktur sein. Eine gemeinsame Antragstellung durch mehrere Antragstellerinnen oder Antragsteller als Konsortium ist möglich.

Antragszeitraum

Die Anträge sind bis 15. September 2024 beim Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg als elektronisches Dokument (ungeschützte PDF-Datei, alle Dokumente dürfen in Summe 10 MB nicht überschreiten) über die E-Mailadresse e-foerderung-bw@vm.bwl.de mit dem Betreff „Projektantrag: Fußläufige Erreichbarkeit von Ladeinfrastruktur“ einzureichen.

Später eingehende Projektanträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Der Projektantrag muss mit rechtsverbindlicher Unterschrift des Antragstellenden versehen sein.

Bitte wenden Sie sich bei fachlichen Fragen an die E-Mail-Adresse:
mobilitaet-foerderung@kea-bw.de

Wichtige Hinweise:

  • Eine Förderung erfolgt vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
  • Für die Antragsstellung ist zwingend das vorgegebene Antragsformular, nebst dessen Anlage zu verwenden (Hinweis: Das Antragsformular wird bis Mitte Juni 2024 auf dieser Webseite zur Verfügung gestellt).
  • Auf Grundlage des Aspektes der Wirtschaftlichkeit wird für die Errichtung neuer Ladeinfrastruktur ein Auswahlverfahren durchgeführt (Ranking). Nach Ablauf der Antragseinreichungsfrist wird unter Berücksichtigung aller fristgerecht und vollständig eingereichten Anträge ein Ranking gebildet. Grundlage für die Rankingplatzierung ist die beantragte Höhe der Förderung. Der Antrag, bei dem relativ zu den anderen Anträgen die maximal mögliche Förderung am meisten unterschritten wird, erhält dabei eine bessere Platzierung im Ranking. Die Anträge werden ausgehend von dem höchsten relativen Förderverzicht bearbeitet (Rechenbeispiel in Anhang C in den Fördergrundsätzen).

Fragen zum Förderaufruf?

Die KEA-BW steht als Ansprechpartnerin für Fragen bzgl. der Antragsstellung zur Verfügung. Wir beabsichtigen die Antworten auf häufige Fragen auf dieser Webseite während des Antragzeitraums zur Verfügung zu stellen.

Kontakt
mobilitaet-foerderung@kea-bw.de