Fragen und Antworten

Mountainbike-Fahren im Wald - Infos zur "Zwei-Meter-Regel"

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Kinder fahren Fahrrad durch den Wald (Bild: Fotolia/ Jacek Chabraszewski)

Die Landesregierung begrüßt ausdrücklich das Rad -und Mountainbike-Fahren im Wald. So soll jeweils dezentral vor Ort die Ausweisung von Mountainbike-Wegen bedarfsgerecht vorangebracht werden - gemeinsam mit den Waldbesitzenden und den Interessengruppen, die den Wald in ihrem Sinne nutzen wollen. Am besten gelingt dies, wenn diese sich mit Rücksicht und Fairness begegnen. Die Landesregierung will deshalb die "Zwei-Meter-Regel" so mit Leben füllen, dass so weit wie möglich vor Ort entschieden werden kann, wie ein gutes Miteinander von Wanderern, Radfahrern, Waldbesitzern, Forstarbeitern, etc. verwirklicht werden kann. Die Verantwortlichkeit liegt beim Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz 

Der Paragraf 37 des Landeswaldgesetzes regelt das Betreten und Befahren des Waldes und sieht unter anderem vor, dass das Radfahren in baden-württembergischen Wäldern grundsätzlich auf allen Wegen gestattet ist, die breiter als zwei Meter sind. Anders als beispielsweise in Hessen müssen es Waldbesitzer – auch alle Privatwaldbesitzer – hinnehmen, dass Wege mit einer Breite von über zwei Metern von Radfahrern genutzt werden.

Damit sind über 85.000 Kilometer Waldwege für Radfahrer ohne Einschränkungen befahrbar. Auch auf Wegen, die schmäler sind als zwei Meter, kann das Radfahren erlaubt werden, wenn es durch eine Ausnahmeregelung festgelegt wurde.

Die Landesregierung begrüßt ausdrücklich das Rad- und Mountainbike-Fahren im Wald. Sie macht sich dafür stark, dass auf Basis der möglichen Ausnahmeregelung mehr Wege für Mountainbikerinnen und Mountainbiker im Wald eingerichtet und zugänglich gemacht werden. Daher wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) verstärkt für die Konzipierung und Ausweisung neuer Singletrails auf kommunaler Ebene werben. Zuständig für die Ausweisung sind die Unteren Forstbehörden. Das MLR wird diese daher auffordern, die Konzeption von Wegen, die für das Radfahren geöffnet werden könnten, auf kommunaler Ebene konstruktiv zu begleiten. So soll jeweils dezentral vor Ort die Ausweisung von Mountainbike-Wegen bedarfsgerecht vorangebracht werden – gemeinsam mit den Waldbesitzenden und den Interessengruppen, die den Wald in ihrem Sinne nutzen wollen.

So sollen für die Beteiligten vor Ort die wesentlichen Informationen zusammengestellt werden, damit diese mit der bestehenden Ausnahmeregelung mehr Singletrail-Strecken einrichten können. Weitere Informationen finden Sie im Mountainbike-Handbuch.

Nachfolgend werden einige häufig gestellte Fragen beantwortet.

Wie ist die Zwei-Meter-Regel entstanden?

Die Zwei-Meter-Regel hat einen fachlichen Bezug zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, die vorsieht, dass gemeinsame Fuß- und Radwege außerorts mindestens 2,0 Meter breit sein sollen. Die baden-württembergische Regelung ist außerdem aus der Überlegung heraus entstanden, im Landeswaldgesetz eine konkrete Beschreibung der geeigneten Wege zu formulieren, die für alle Bürgerinnen und Bürger Klarheit und Rechtssicherheit schafft. Bei der Verabschiedung des aktuellen Landeswaldgesetzes im Jahr 1995 haben sich alle damaligen Fraktionen des Landtags (CDU, SPD, FDP/DVP und Grüne) sowie eine breite Mehrheit der Verbände für die Zwei-Meter-Regel ausgesprochen.

Welche Interessenslagen gibt es im Wald?

Aus Sicht des Naturschutzes und der Jagd braucht es Ruhe- und Schutzzonen für die heimische Tier- und Pflanzenwelt, in denen diese nicht gestört wird. Dies gilt aus Sicht des Naturschutzes insbesondere für geschützte und gefährdete Arten. Die Waldbesitzenden – ob privat, kommunal oder das Land – achten auf einen harmonischen Ausgleich der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes. Sie schonen Waldboden und Bestand und legen Waldwege zur Verbesserung der Bewirtschaftung an. Zusätzliche Haftungsverpflichtungen oder erhöhter Aufwand bei der Bewirtschaftung sollen vermieden werden. Auch eine gezielte und effektive Jagdausübung muss weiterhin möglich sein. Denn nur so ist eine wesentliche Pflicht der Jagd – die zielgerichtete natürliche Verjüngung der Waldbestände zu ermöglichen – sichergestellt.
Wanderer und Spaziergänger haben ein Recht auf das freie Betreten und Interesse an einer ungestörten Erholung. Ihre Sicherheit sollte nicht durch andere Erholungssuchende im Wald gefährdet werden – eine gemeinsame Streckennutzung im Wald setzt voraus, dass genügend Reaktionszeit bleibt und ausreichend Raum zum Ausweichen zur Verfügung steht.
Radfahrer haben schließlich ein großes Interesse daran, dass sie neben den normalen Waldwegen auch technisch anspruchsvolle Strecken befahren dürfen.

Warum hält Baden-Württemberg als einziges Bundesland an der Zwei-Meter-Regel fest?

Baden-Württemberg ist das einzige Land, das die Formulierung „zwei Meter“ ausdrücklich im Landeswaldgesetz stehen hat – sehr ähnliche gesetzliche Regelungen wie in Baden-Württemberg bestehen jedoch auch in anderen Bundesländern, beispielsweise in Rheinland-Pfalz und Thüringen. Dort ist das Radfahren nur auf forstlichen Wirtschaftswegen – in der Regel mit 3,50 Meter Breite – erlaubt. In den Waldgesetzen anderer Bundesländer wird teilweise nicht auf eine konkrete Wegbreite wie die zwei Meter, sondern auf unbestimmte Rechtsbegriffe verwiesen – beispielsweise in Hessen, wo Radfahren nur auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet ist, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen „unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist“. In Bayern ist das Radfahren auf geeigneten Waldwegen zulässig, die Geeignetheit wird jedoch außerhalb des Gesetzes definiert. Für die Waldnutzenden bringen solche Angaben nicht mehr, sondern weniger Klarheit.

Pro und Contra Zwei-Meter-Regel: Welche Positionen gibt es?

Für die Beibehaltung der Zwei-Meter-Regel sprechen sich die überwiegende Zahl der Interessenverbände aus. Wanderverbände wie der Schwäbische Albverein sind ebenso für die Beibehaltung der Zwei-Meter-Regel wie der Städte- und Gemeindetag, die Forstkammer und der Badische Landwirtschaftliche Hauptverband (BLHV) als Vertretung der bäuerlichen Waldbesitzer im Schwarzwald. Die bisherige Regelung beibehalten möchten ferner die AG Wald als Dachverband forstlicher Fachverbände (Deutscher Forstverein, Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Bund Deutscher Forstleute, Verein für Standortskunde und Forstpflanzenzüchtung), der Landesjagdverband und die Naturschutzverbände.Auch die Verbände, die an der Zwei-Meter-Regel festhalten wollen, befürworten die Einrichtung von speziellen Singletrails für Mountainbiker.
Für die Abschaffung der Zwei-Meter-Regel sprechen sich die Deutsche Initiative Mountain Bike (DIMB), der Württembergische und der Badische Radsportverband sowie der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) aus.

Ist die Unfallgefahr auf breiten Wegen nicht größer aufgrund des dort oftmals höheren Tempos?

Breite Waldwege bieten ausreichend Raum zum Ausweichen und sind zudem in der Regel übersichtlicher. Damit wird die Unfallgefahr reduziert. Im Übrigen müssen Fahrradfahrer unabhängig von der Wegbreite immer das Gebot der Rücksichtnahme beachten und mit einer an die Umstände angepassten Geschwindigkeit fahren.

Was passiert, wenn ein Mountainbiker auf einem zu schmalen Weg angetroffen wird?

Das Fahren auf nicht zugelassenen Wegen ist eine Ordnungswidrigkeit nach Landeswaldgesetz. Meistens wird eine solche Ordnungswidrigkeit lediglich durch eine mündliche Verwarnung geahndet. Im Einzelfall kann jedoch auch ein Bußgeld von 25 bis 40 Euro verhängt werden.

Sind Ausnahmen von der Zwei-Meter-Regel möglich?

Ja. Nach Paragraf 37 Absatz 3 Landeswaldgesetz kann auch bei Wegen unter zwei Meter Breite das Fahrradfahren erlaubt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich alle Beteiligten vor Ort auf eine gemeinsame Lösung verständigen und die örtliche Forstbehörde diese genehmigt. Ziel der Landesregierung ist es, die Möglichkeiten der bestehenden Ausnahmeregelung verstärkt zu kommunizieren. So können überall dort, wo Bedarf für Singletrails gesehen wird, die Beteiligten vor Ort im Dialog Lösungen finden, die auf die lokalen Gegebenheiten optimal angepasst sind. Bisher wurden auf diese Weise in 17 Stadt- bzw. Landkreisen rund 80 Kilometer speziell ausgewiesene Singletrails für Mountainbiker eröffnet, die schmäler als zwei Meter sind. Weitere Strecken kommen demnächst hinzu, beispielsweise in Stuttgart und Freiburg.

Was sind Singletrails?

Ein Singletrail ist ein schmaler Weg, auf dem man nur hintereinander fahren oder gehen kann. Im Kontext der Zwei-Meter-Regel versteht man unter einem Singletrail auch einen Weg von weniger als zwei Meter Breite. Speziell ausgeschilderte Singletrails können auch von Radfahrern genutzt werden. Da sie prinzipiell von Radfahrern in beiden Richtungen genutzt werden können und auch Wanderer sich auf solchen schmalen Wegen bewegen können, ist trotzdem eine vorausschauende Fahrweise notwendig. Im Gegensatz zu sogenannten Downhill-Strecken, die nur für Mountainbiker gedacht sind, haben Singletrails keine baulichen Einrichtungen wie Steilkurven, Sprungschanzen oder Sicherungseinrichtungen.

Welche Möglichkeiten gibt es, um Mountainbike-Pfade im Wald einzurichten? Wie sollte man dabei vorgehen?

Es ist wichtig, dass die jeweils Beteiligten vor Ort einschließlich der Waldbesitzenden in einen konstruktiven Dialog kommen und gemeinsam mit den betroffenen Verbänden und Interessengruppen abgestimmte und angepasste Lösungen für konkrete Wege entwickeln.
Die Auswahl, welche Wege mit einer Breite von unter zwei Metern für die gemeinsame Benutzung freigegeben werden können, muss aus Sicht der Landesregierung durch die Verantwortlichen vor Ort gemeinsam erfolgen. Denn eine landesweite pauschale Regelung könnte die Ansprüche der jeweiligen lokalen Interessengruppen nicht ausreichend berücksichtigen.

Wo kann ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung von der Zwei-Meter-Regel gestellt werden?

Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen ist die jeweilige Untere Forstbehörde vor Ort.

Wie geht es weiter mit der Zwei-Meter-Regel?

Mehrere Radfahrverbände haben beim Landtag eine Petition eingereicht. Unabhängig davon sucht das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) den Dialog mit den Radfahrverbänden. Zudem wird das MLR verstärkt für die Konzipierung und Ausweisung neuer Singletrails auf der örtlichen Ebene werben. Die bestehende Möglichkeit der Ausnahmeregelung soll dadurch flächendeckend bekannt gemacht werden. Die Unteren Forstbehörden werden entsprechend informiert und aufgefordert, die Konzeption von Singletrails auf lokaler Ebene konstruktiv zu begleiten und die Ausweisung von Radwegen bedarfsgerecht voranzutreiben.
Die Schwarzwald-Tourismus GmbH, die beiden Schwarzwald-Naturparke, der Schwarzwaldverein und ForstBW haben im Jahr 2013 ein gemeinsames Strategiepapier entwickelt, das weitere Pilotprojekte zum Radfahren im Wald angestoßen hat. Weitere Singletrails für Mountainbiker sollen ab 2014 in den Naturparken entstehen. Das Mountainbike-Handbuch wird derzeit grundlegend überarbeitet. Es fasst alle Informationen zusammen, die die Beteiligten vor Ort benötigen, um mit der bestehenden Ausnahmeregelung Singletrail-Strecken einzurichten. Die Vorstellung des Mountainbike-Handbuches ist für Mitte Februar 2014 geplant.

Quelle:

Minsterium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz