Förderprogramm

Carsharing

Ziel des Förderprogramms ist die Förderung von umweltfreundlicher, ressourcenschonender und gemeinschaftlicher Mobilität durch Carsharing-Angebote im ländlichen Raum beziehungsweise an defizitären und noch nicht erschlossenen Standorten.

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Was wird gefördert?

Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg hat anspruchsvolle Ziele für die Mobilität der Zukunft: Flexibel, innovativ und nachhaltig – Menschen, die über kein eigenes Fahrzeug verfügen, soll individuelle Mobilität ermöglicht werden. Gleichzeitig sollen öffentlicher Verkehr sowie Rad- und Fußverkehr intelligent ergänzt werden und der Parkdruck im öffentlichen Raum verringert werden. Insbesondere in bislang unterversorgten Gebieten und im ländlichen Raum soll ein bedarfsgerechtes und flächendeckendes Mobilitätsangebot geschaffen werden. Für deren Erreichung müssen Ansatzpunkte gefunden und Maßnahmen definiert werden. Carsharing ist eine wirtschaftlich erfolgreiche und zugleich wissenschaftlich abgesicherte nachhaltige Maßnahme.

Das Ziel dieser Förderrichtlinie ist die Förderung von individueller, ressourcenschonender und gemeinschaftlicher Mobilität durch Carsharing-Angebote im ländlichen Raum beziehungsweise an defizitären und noch nicht erschlossenen Standorten. Die Richtlinie soll zur individuellen Mobilität, zur Entlastung des öffentlichen Raums beitragen und für eine Mobilität der Zukunft dienen.

Wer kann Fördermittel erhalten?

  • In Baden-Württemberg tätige Carsharing-Unternehmen
  • Wohnungsbaugesellschaften, wenn diese ein Carsharing-Angebot betreiben bzw. als unmittelbarer Zuwendungsempfänger agieren,
  • Vereine und Genossenschaften mit Carsharing-Angeboten

Angaben zur Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt im Rahmen einer einmaligen Projektförderung und wird als Zuschuss gewährt. Als Finanzierungsart wird grundsätzlich eine Festbetragsfinanzierung in Höhe von 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend) festgelegt. Es werden nur für vollelektrische Fahrzeuge gemäß § 2 Nr. 2 und Nr. 4 Elektromobilitätsgesetz EmoG und Hybrid-Fahrzeuge gefördert. Der maximale Zuschuss dabei kann höchstens 50 Prozent (in Worten: fünfzig) der Anschaffungskosten pro Fahrzeug betragen.

Beihilferechtliche Grundlagen

Zuwendungen werden gewährt nach Maßgabe:

  • Der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) sowie der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO), insbesondere §§ 23 und 44 LHO, sowie der All-gemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)
  • Des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG)
  • Der Verordnung (EU) 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen in der jeweils geltenden Fassung

Programmanmeldung

Förderanträge können bis zum 20. November 2026 (Antragszeitraum) gestellt werden.

Kontakt

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Abteilung 5 – Mobilitätszentrale, vernetzte und digitale Mobilität
Referat 54 – Autonomes Fahren, Fahrzeuginnovationen
Dorotheenstraße 8
70173 Stuttgart
carsharing-foerderung@vm.bwl.de

Anlagen

Förderrichtlinie Carsharing (PDF, barrierefrei)

Die Anlagen können per E-Mail über das oben genannte Postfach angefordert werden.