Richtlinien gestatten keine andere Ausgestaltung des Querschnitts
Der Leiter der Abteilung Straßenbau im Ministerium für Verkehr, Andreas Hollatz, sieht Vorschläge aus dem Bodenseeregion kritisch, die B31n bei einem zweistreifigen Querschnitt ohne Standstreifen zu planen: „Diese Lösung mag verlockend klingen, weil sie den Flächenverbrauch mindert. Wegen der Richtlinien des Bundes ist dies jedoch nicht umsetzbar“, sagt Hollatz.
Die B 31 hat eine wichtige Verbindungsfunktion im Bodenseeraum. Dabei liegt die Verkehrsbelastung im Grenzbereich zwischen einer dreistreifigen und einer zweibahnigen, vierstreifigen Lösung Um diese Vorgaben im Straßenentwurf abbilden zu können, schaffen die Richtlinien die Grundlage.
So gibt es in diesem Falle zwar grundsätzlich sowohl die Möglichkeit der Anwendung der Richtlinie für die Anlage von Landstraßen (RAL 2012), die die Grundlage für einen dreistreifigen Ausbau bildet, als auch die Möglichkeit der Anwendung der Richtlinie für die Anlage von Autobahnen (RAA 2008).
Um den Flächenverbrauch zu reduzieren, hatte sich das Land beim Bund für einen dreistreifigen Querschnitt eingesetzt. Nachdem aber der Bund insbesondere wegen der Erhöhung der Verkehrssicherheit, der besseren Entlastung der Ortsdurchfahrten sowie der überregionalen Verbindungsfunktion der B 31 sich für die zweibahnige, vierstreifige Lösung entschieden hat, ist die Richtlinie RAA 2008 anzuwenden.
„Als Auftragsverwaltung des Bundes sind wir gehalten, die Strecke nach den gegenwärtig gültigen Richtlinien de Bundes zu planen. Für diese autobahnähnliche zweispurige Bundesstraße ist nur der Regelquerschnitt RQ 28 definiert und zulässig. Dieser Querschnitt sieht unter anderem aus Sicherheitsgründen einen Standstreifen vor“, betont Hollatz.
Fachlicher Hintergrund:
Die B 31 im Bodenseeraum dient der Verbindung von Oberzentren und ist nach den Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN 2008) der Verbindungsfunktionsstufe I im Zielnetz der Bundesfernstraßen zuzuordnen. Aus dieser Verbindungsfunktionsstufe wird die Verkehrswegekategorie I ermittelt. Für diese Verkehrswegekategorie gibt es sowohl die Möglichkeit der Anwendung der Richtlinie für die Anlage von Landstraßen (RAL 2012) als auch die Möglichkeit der Anwendung der Richtlinie für die Anlage von Autobahnen (RAA 2008). Grundlage für einen dreistreifigen Ausbau ist die RAL 2012, Grundlage für einen durchgängigen zweibahnigen Ausbau ist die RAA 2008.
In der Verkehrswegekategorie I der RAA 2008 ist bei autobahnähnlichen Straßen die Entwurfsklasse 2 anzuwenden. Hierfür ist nur der Regelquerschnitt RQ 28 (mit 28 Metern Breite) mit Standsteifen definiert und zulässig. Ein Querschnitt ohne Standstreifen ist nicht vorgesehen.