LGVFG

Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zur Anhörung freigegeben

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LGVFG Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zur Anhörung freigegeben

Verkehrsminister Hermann: Novelle des wichtigsten Instruments zur Verkehrsfinanzierung schafft neue Fördermöglichkeiten für kommunale Verkehrsprojekte 

Der Ministerrat hat am 14. April 2015 die Freigabe zur Anhörung der Novelle des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (LGVFG) beschlossen. „Das Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz ist das zentrale Instrument zur Förderung der kommunalen Verkehrsinfrastruktur im Land. Dieses Gesetz wird nun im Sinne einer nachhaltigen Mobilitätsentwicklung ökologisch, nachhaltig und kommunalfreundlich ausgestaltet“, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann. Verkehrsminister Winfried Hermann ergänzte: „Wir wollen mit der Novellierung des LGVFG dazu beitragen, dass die Kommunen die umweltverträglichen Verkehrsarten ÖPNV, Rad- und Fußverkehr besser entwickeln können. Und im kommunalen Straßenbau werden aus dem LGVFG künftig unter anderem auch mehr Lärmschutzmaßnahmen gefördert.“ 

Die Fördertatbestände des LGVFG werden an neue Anforderungen angepasst. Minister Hermann betonte: „Das ‚neue‘ Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz ist eine wichtige Grundlage für die nachhaltige Verkehrswende. Daher ist ein Schwerpunkt des zu novellierenden Gesetzes die Ausweitung der Förderung der nachhaltigen Mobilität, wie etwa auch der Infrastruktur für Radfahrer und Fußgänger.“ 
Insbesondere werde die Förderung des barrierefreien Zugangs zum öffentlichen Personennahverkehr bei bestehenden Anlagen stärker gewichtet. „Die Belange der Menschen mit Behinderung sind für uns von zentraler Bedeutung. Daher soll ins LGVFG ein Fördertatbestand zur Herstellung vollständiger Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr eingeführt werden. Denn wir wissen um die enormen finanziellen Herausforderungen der Landkreise und Gemeinden, bis 2022 Barrierefreiheit im ÖPNV herstellen zu müssen. Dabei wollen wir unsere kommunalen Partner mit dem geänderten Gesetz unterstützen“, sagten Kretschmann und Hermann. Die Situation behinderter Menschen bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs werde dadurch erheblich verbessert. 

„Wir wollen zudem die Fördermöglichkeit nachhaltiger Verkehrsträger und deren Vernetzung untereinander ausbauen. Denn der Vernetzung der verschiedenen Verkehrsformen, vor allem bei Umsteigesituationen komme eine Schlüsselrolle zu “, erklärte Verkehrsminister Hermann. Bei der Radwegeförderung seien ebenfalls zahlreiche Verbesserungen vorgesehen. Die Förderung von Radwegen werde beispielsweise auch auf Abstellanlagen für Fahrräder und auf Fußgängerbrücken ausgedehnt. Neu aufgenommen werde auch die Förderung der Fußgängerinfrastruktur. 

Mit der Gesetzesnovelle werde die Förderung von Lärmschutzmaßnahmen an Straßen entscheidend verbessert, so Hermann. Sie sei künftig nicht mehr nur auf innerörtliche Straßen beschränkt. Neu geschaffen werde zudem ein Fördertatbestand, der Zuschüsse zu integrierten schnellen Bussystemen ermögliche. Damit könne der Bau und Ausbau von Verkehrswegen und der Infrastruktur für Busse unterstützt werden, wenn durch diese Bussysteme ein vergleichbarer verkehrlicher Nutzen wie bei Schienensystemen entstehe. „Wir setzen auf den Bus als nachhaltiges Verkehrsmittel. Durch den neuen Fördertatbestand sollen zunehmend schnelle Bussysteme etabliert werden, die kostengünstiger sind als Stadtbahnsysteme“, unterstrich Minister Hermann. 

Die Fahrzeugförderung selbst werde vereinfacht und die Beschränkung auf Standardomnibusse aufgehoben, so dass grundsätzlich jeder Kraftomnibus förderfähig sei. Die Fahrzeuge müssten aber für den Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz geeignet sein. Förderfähig würden auch andere Fahrzeuge, die Bedürfnisse nach innovativen und alternativen Bedienformen (z.B. Bürgerbusse, Rufbusse, etc.) erfüllen. 
Der Einsatz neuer Technologien, wie etwa elektronischer Fahrscheine in Bus und Bahn oder Echtzeit- und Anschlusssicherungssysteme werden nunmehr in die Regelförderung aufgenommen. Die Fördervoraussetzungen selbst würden verschärft beziehungsweise im Bereich der Planung der Vorhaben präzisiert. Erstmals finden auch Aspekte des sparsamen Umgangs mit Flächen Eingang in die Fördervoraussetzungen. 

Ergänzende Informationen:

Das Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz stellt im Bereich der Verkehrsinfrastruktur das wichtigste Fördergesetz des Landes dar. Es zielt auf die Förderung von Infrastrukturvorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten unter 50 Millionen Euro ab. Das Land erhält zu diesem Zweck vom Bund nach dem sogenannten Entflechtungsgesetz bis zum Jahr 2019 Kompensationszahlungen im Umfang von jährlich rund 165,5 Millionen Euro, wovon unter der früheren Landesregierung 60 Prozent (rund 100 Millionen Euro) in den kommunalen Straßenbau gingen. Dieses Verhältnis wurde in Schritten verändert, so dass vom Jahr 2014 an dem Umweltverbund (d.h. öffentlicher Verkehr und Radverkehr) nunmehr 60 Prozent der Mittel und damit 100 Millionen Euro zur Verfügung stehen. 

Die bundesgesetzliche Vorgabe, die Mittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur einzusetzen, entfiel Ende 2013. Das Landes-GVFG schreibt schon in seiner bisherigen Fassung diese verkehrliche Zweckbindung für die Bundeszuweisungen nach dem Entflechtungsgesetz fort, die nach ge-genwärtigem Stand am 31. Dezember 2019 auslaufen werden. 

Die Fördersätze im LGVFG wurden zum 1. Januar 2014 abgesenkt von 75 auf 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten als Festbetragsförderung, um mehr und kleinere Projekte fördern zu können. Durch die Festbetragsförderung sollen die Planbarkeit für alle Beteiligten verbessert und Kostensteigerungen eingedämmt werden. Zudem wird eine Verpflichtung eingeführt, wonach nur gefördert wird, wenn das Projekt binnen eines Jahres begonnen wird. Damit soll verhindert werden, dass Fördermittel über Zusagen jahrelang blockiert, aber nicht abgerufen werden.

Weitere Informationen

 LGVFG Novelle- Beispielhafte Übersicht zu Fördermaßnahmen nach Fördertatbeständen

Regelungsentwurf LGVFG 

Quelle:

Staatsministerium

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