"Der Flughafen Friedrichshafen hatte ausreichend Zeit auf das Gutachten zur Wirbelschleppenvorsorge zu reagieren", so ein Sprecher des Verkehrsministeriums.
"Das nun von der Stadt und dem Flughafen Friedrichshafen kritisierte Gutachten ist aufgrund einer Anordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur (MVI) vom Flughafen selbst in Auftrag gegeben worden. Die Anordnung des Ministeriums zur Beibringung des Gutachtens stammt vom Dezember 2012. Der Entwurf des Gutachtens lag dem Flughafen bereits im Sommer 2014 vor. Es gab für ihn also ausreichend Gelegenheit, dieses Gutachten zu prüfen und ggf. offene Fragen mit dem Gutachter zu klären. Dass der Flughafen nun erst im Juli 2015 gegenüber dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur das von ihm selbst in Auftrag gegebene Gutachten fundamental in Frage stellt, weil im das Ergebnis nicht gefällt, ist mit dem gesunden Menschenverstand nur schwer zu begreifen.“ Mit diesen Worten wies ein Sprecher des Verkehrsministeriums am Donnerstag (6. August) die Kritik an einem Gutachten zur Wirbelschleppenvorsorge am Flughafen Friedrichshafen zurück.
Da der Flughafen einer Betriebspflicht unterliegt, können alle dort genehmigten Flugzeugtypen auch dort verkehren. Der Flughafen kann deshalb gar nicht verhindern, dass die Flugzeugtypen A 300 und B 757 in Friedrichshafen verkehren, wenn Fluggesellschaften sie einsetzen wollen.
Sollte der Flughafen einen Antrag auf Streichung der Flugzeugtypen B 757 und/ oder A 300 aus der luftrechtlichen Genehmigung stellen und ein Gutachten beibringen, dass aufgrund dessen das Wirbelschleppenvorsorgegebiet verkleinert werden kann, wäre eine neue Sachlage gegeben und das Ministerium gegebenenfalls auch zu einer Neudimensionierung des Vorsorgegebiets bereit.
Das Ministerium wird sich nun mit allen im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Argumenten intensiv auseinander setzen. Letztlich muss klar sein: Wenn Dachziegel wegen Wirbelschleppen von Dächern herunter fallen, können sie enorme Schäden anrichten. Es geht bei der Wirbelschleppenvorsorge nicht nur um die Verhinderung von Sachschäden, sondern in letzter Konsequenz auch um den Schutz von Leib und Leben der Bürgerinnen und Bürger. Das Ministerium ist hier in der Pflicht zum Schutz der Menschen und gedenkt, diese Pflicht auch wahr zu nehmen.