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Öffnung der Fahrschulen ab 11. Mai

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Älterer Mann hinterm Steuer (Bild: PhotoAlto/ Antoine Arraou)

Die folgenden Informationen zum Fahrschulunterricht sind überholt. Extern: Die aktuelle Corona-VO finden Sie hier. (Öffnet in neuem Fenster)

Durch die Neufassung der Corona-VO zum 01. Juli 2020 sind einige der unten genannten Vorgaben entfallen. Der Bereich der Fahrschulen ist von den Kontaktbeschränkungen in § 1a der aktuellen Corona-Verordnung nicht betroffen. Für den Betrieb der Fahrschulen gelten weiterhin die allgemeinen Hygienevorgaben, wie die allgemeine Abstandsregel (§ 2 Corona-Verordnung) und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 3 Corona-Verordnung) sowie die besonderen Hygieneanforderungen (§§ 4 ff. Corona-Verordnung).

Aktuelle Corona-Verordnung des Landes

Aktuelle Informationen zu Corona in Baden-Württemberg

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Aktualisierung nach den Beratungen durch den Bund und die Länder am 6. Mai:

Der Fahrschulbetrieb darf ab Montag, 11. Mai, wieder aufgenommen werden – und zwar Fahrschulunterricht in Theorie und Praxis.

Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg ist schon seit Wochen in engem Austausch mit den Fahrlehrverbänden zur Frage, wie die Wiedereröffnung der Fahrschule ausgestaltet werden kann. Die Fahrschule haben hierfür einen Hygieneschutzplan vorgelegt, der eine gute Grundlage für diese Festlegungen ist.

Für die Fahrschulen gelten in Sachen Infektionsschutz dieselben Anforderungen wie für Bildungseinrichtungen und allgemeinbildende Schulen. Für den Theorieunterricht bedeutet das:

  • Ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen ist einzuhalten und die Gruppengrößen sind hieran auszurichten
  • die erforderlichen Hygienemaßnahmen müssen durchgeführt werden und entsprechende Ausstattung ist erforderlich (z.B. ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände sowie ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen)
  • alle Räumlichkeiten mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden
  • tägliche Reinigung der Einrichtung, Handkontaktflächen müssen regelmäßig gereinigt werden

Für den praktischen Fahrschulunterricht bedeutet das:

  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist verpflichtend
  • Im Fahrzeug dürfen sich nur Fahrlehrer und Fahrschüler befinden; die Mitnahme weiterer Personen ist nicht gestattet

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Pressemitteilung des Ministeriums für Verkehr vom 4. Mai:

Minister Hermann setzt sich für schrittweise Öffnung der Fahrschulen ein

Landesverkehrsminister Winfried Hermann MdL setzt sich dafür ein, dass Fahrschulen mit strengen Schutzmaßnahmen im Mai 2020 wieder öffnen und den Fahrschulunterricht in Theorie und Praxis starten dürfen: „Die Fahrschulen brauchen rasch eine Perspektive, wann und wie es mit ihren Betrieben weitergehen kann. Sinnvoll wäre eine bundeseinheitliche Lösung, wofür ich mich einsetzen werde“, erklärt Hermann.

Zur Frage, wie eine schrittweise Öffnung der Fahrschulen ausgestaltet wird und welche Hygieneanforderungen vorgeschrieben werden, gibt es noch keine Regelung in der Corona-Verordnung und auch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Gremien. Das Verkehrsministerium setzt sich dafür ein, dass diese Öffnung ab dem 11. Mai schrittweise erfolgen kann, natürlich unter Berücksichtigung der Pandemie-Entwicklung.

Vorbehaltlich der Entscheidung der zuständigen Gremien und der Regelung in der Corona-Verordnung empfiehlt das Ministerium für Verkehr, dass die Fahrschulen bei ihren Planungen gemäß ihrer eigenen Konzeption für einen stufenweisen Einstieg vorgehen. Eine schrittweise Wiederaufnahme des Fahrschulbetriebes könnte dementsprechend folgendermaßen umgesetzt werden:

  • 11. Mai 2020:  Öffnung der Büroräume der Fahrschulen für den Publikumsverkehr

  • 18. Mai 2020: Beginn mit der Durchführung des Theorieunterrichts in allen Fahrerlaubnisklassen und der Ausbildung in den Zweiradklassen
  • 25. Mai 2020 Wiederaufnahme des gesamten Fahrschulbetriebes.

Was die Hygieneanforderungen anbelangt, spricht einiges dafür, dass dieselben Anforderungen wie für Bildungseinrichtungen gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 9 CoronaVO gestellt werden. Das bedeutet, dass die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie § 1 Absatz 3 CoronaVO entsprechend gelten würden.

Für die Ausübung vieler systemrelevanter Berufe wie Rettungsdienst oder Feuerwehr sei die Fahrerlaubnis zwingende Voraussetzung. Bei Berufskraftfahrern habe bereits vor der Krise Personalknappheit bestanden, weshalb mit der Ausbildung von Nachwuchsfahrern nicht bis zum Ende der Corona-Pandemie abgewartet werden könne, sagte Hermann.

Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e. V. sowie der Bundesverband Deutscher Fahrschulunternehmen e. V. haben dem Verkehrsminister ein gemeinsames Konzept für Umsetzung und Hygieneschutzmaßnahmen vorgelegt. Beide Verbände gehen davon aus, dass mindestens 50 Prozent der Betriebe in die Insolvenz gehen würden, sollte das Betriebsverbot nicht in absehbarer Zeit aufgehoben werden.

Auch Ausbildungsstätten für Fahrlehrer und Berufskraftfahrer sollen wieder öffnen

Über die Fahrschulen hinaus möchte Hermann auch den Betrieb der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung von Berufskraftfahrern wieder öffnen. Erforderlich seien darüber hinaus auch Regelungen

hinsichtlich der Abnahme von Prüfungen. Hermann sagte: „Sollte eine bundeseinheitliche Lösung für die Fahrschulen scheitern, werde ich mich für eine Lösung auf Landesebene einsetzen, die sowohl den gesundheitlichen und hygienischen Belangen von Fahrschülern und Fahrlehrern gerecht wird als auch den Fahrschulen mehr Planungssicherheit gibt.“

Konkret geht es um die theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfungen bei der Technischen Prüfstelle des TÜV Süd, die Prüfungen für die Grundqualifikation und Weiterbildung von Berufskraftfahrern und die Fachkundeprüfungen im Bereich des Güterkraftverkehrs bei den Industrie- und Handelskammern.

Erste Verbesserungen gibt es bereits. So können mit der Siebten Änderung der Corona-Verordnung die Schulungen im Rahmen der Berufskraftfahrerqualifikation (u. a. durch Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE) und zur Ausbildung von Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern wiederaufgenommen werden.

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