Lärmschutz

Verkehrsministerium bedauert VGH-Entscheidung zu Lärmschutz am Flugplatz Mannheim

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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat am Mittwoch den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe aufgehoben, mit dem die dem City Airport Mannheim gewährten Ausnahmen von der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung zurück genommen worden waren.

Die Urteilsgründe liegen dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur noch nicht vor. Aus der Pressemitteilung des VGH vom heutigen Tage lässt sich jedoch entnehmen, dass der VGH sich maßgeblich auf eine Regelung aus dem Jahre 2001 stützt, in dem Platzrundenflüge an Sonn- und Feiertagen am Mannheimer Flugplatz untersagt wurden. Diese Regelung gehe an Sonn- und Feiertagen über die Regelungen der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung hinaus, weswegen die Rücknahme der Ausnahmegenehmigung als überschießend anzusehen sei.

Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur bedauert diese Entscheidung des VGH. Ziel der Rücknahmeentscheidung war es, die Lärmbelastung der im Umfeld des Mannheimer Flugplatzes lebenden Menschen zu reduzieren und damit die Lebensqualität in diesen vielerorts ohnehin besonders lärmbelasteten Gebieten ein Stück weit zu verbessern. Warum aufgrund der an Sonn- und Feiertagen über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehenden Regelung aus dem Jahr 2001 die gesetzlichen Mindestanforderungen an allen anderen Tagen nicht eingehalten werden müssen, erschließt sich dem Ministerium nicht.

Zwischen dem Land und dem Flugplatzbetreiber war die Frage strittig, ob Ausnahmen von den Schutzzeiten der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung allein auf durchschnittliche Lärmwerte gestützt werden können, ohne die durch Überflüge hervorgerufenen Lärmspitzen zu berücksichtigen. Das Ministerium hat sich von dem Verfahren nicht zuletzt auch eine Klärung dieser über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage erhofft. Umso bedauerlicher ist es, dass der VGH diese Frage offenbar nicht geklärt und sich auf eine eher formale Begründung zurück gezogen hat.

Über das weitere Vorgehen wird das Ministerium erst entscheiden, wenn die vollständigen Urteilsgründe vorliegen und ausgewertet wurden.

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