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Verwaltungsgericht bestätigt Entscheidung des VM zur GTS als Überwachungsorganisation

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Verkehrsministerium (Bild: Joachim E. Roettgers GRAFFITI)

Verkehrsminister Hermann: Überwachungsorganisationen müssen zuverlässig sein

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 07.05.2020 im Eilverfahren entschieden, dass der Widerruf der Anerkennung der GTS Gesellschaft für Technische Sicherheitsüberprüfungen mbH & Co. KG als Überwachungsorganisation in Baden-Württemberg rechtmäßig ist. Die GTS darf somit weiterhin in Baden-Württemberg keine Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen nach § 29 Abs. 1 StVZO durchführen und keine entsprechenden Prüfbescheinigungen ausstellen oder Prüfplaketten erteilen.

Mit Bescheid vom 28.01.2020 hatte das Ministerium für Verkehr der GTS die hoheitliche Aufgabe zur Durchführung von Untersuchungen nach Anlage VIIIb zur Straßenverkehrsordnung (StVO) auf dem Gebiet des Lands Baden-Württemberg mit sofortiger Wirkung entzogen.

Die GTS hatte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe ein Eilverfahren angestrengt mit dem Ziel, bis zur Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren weiter als anerkannte Überwachungsorganisation in Baden-Württemberg tätig sein zu dürfen.

Das Gericht hat diesem Ansinnen in einem ausführlichen Beschluss eine deutliche Absage erteilt. Nach den Ausführungen des Gerichts erweist sich der Widerrufsbescheid des Ministeriums für Verkehr bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzustellenden summarischen Prüfung als rechtmäßig. Verkehrsminister Winfried Hermann: „Das Gericht hat insbesondere die Argumentation des Ministeriums für Verkehr bestätigt, wonach die Geschäftsführung und der technische Leiter der GTS unzuverlässig sind.“

Die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist hier abrufbar.

Die GTS hat nunmehr die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim einzulegen. Zudem muss das Verwaltungsgericht Karlsruhe in der Hauptsache noch über die von der GTS erhobene Klage gegen den Widerrufsbescheid entscheiden.

 

 

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