Allgemeines und Ziele der Linien- und Bürgerbusförderung
- Förderung nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG)
- Erhöhung des Anteils von im ÖPNV eingesetzten Bussen vor allem mit Antrieben aus erneuerbaren Energien als Beitrag zur europäischen Strategie für emissionsarme Mobilität unter Berücksichtigung der besonderen Struktur des Busverkehrs im Ländlichen Raum
- Die Förderung dient insbesondere zur Umstellung auf eine emissionsfreie Mobilität und zur Verwirklichung der Ziele des Europäischen Grünen Deals, zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor durch den Einsatz von sauberen und emissionsfreien Fahrzeugen
- Unterstützung lokal organisierter, ehrenamtlich getragener, Verkehrsangebote („Bürgerbusse“)
Investitionsförderung für Bürgerbusse
Gefördert wird die Beschaffung von Bürgerbussen:
- Kleinbus mit 6 bis 8 Sitzplätzen (zzgl. Fahrersitz)
- Beschaffung von niederflurigen oder barrierefreien Fahrzeugen
- Fahrzeug muss überwiegend im Linienverkehr nach § 42, § 43 Satz 1 Nr. 2 oder § 44 PBefG eingesetzt werden.
- Vorführfahrzeuge werden unter bestimmten Bedingungen ebenfalls gefördert (s. Ziffer 8.5. der Richtlinie Busförderung).
- Geförderte Fahrzeuge sind mit einem Logo des Zuwendungsgebers zu kennzeichnen.
- Differenzierung nach Antriebsart
- emissionsfreie Fahrzeuge: Batteriebusse, Brennstoffzellenbusse
- saubere Fahrzeuge: Plug-in-Hybrid-Busse
- sonstige Antriebsarten
- Förderfähig ist darüber hinaus die Nachrüstung von Fahrzeugen, die deren Einstufung als Fahrzeuge mit batterieelektrischem oder mit Brennstoffzellenantrieb erlaubt.
Beihilferechtlichen Grundlagen
- Emissionsfreie und saubere Fahrzeuge
- Art. 36b AGVO
- Fahrzeuge mit sonstigen Antriebsarten
- Bestehen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) nach VO (EG) Nr. 1370/2007 und Bestätigung des Aufgabenträgers erforderlich
- Tatbestandlicher Ausschluss einer Beihilfe und anwaltliche Stellungnahme erforderlich
- De-minimis-VO und De-minimis-Erklärung erforderlich
- Genehmigte Bundesprogramme und anwaltliche Stellungnahme erforderlich
Antragsberechtigte für die Bürgerbusförderung
- (Bürgerbus-)Vereine
- Verkehrsunternehmen
- Kommunen
- Landkreise
Fördersatz/Förderquote
Der Fördersatz richtet sich nach der beihilferechtlichen Grundlage.
Emissionsfreie und saubere Fahrzeuge
Förderung der umweltschutzbezogenen Investitionsmehrkosten: Die umweltschutzbezogenen Investitionsmehrkosten werden anhand eines Vergleichs der Beschaffungskosten mit den Kosten eines konventionellen Referenzbusses gleicher Größe ermittelt. Die Differenz zwischen den Ausgaben dieser beiden Investitionen sind die umweltschutzbezogenen und somit zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für Fahrzeugumrüstungen gilt: zuwendungsfähig sind die reinen Investitionskosten der Umrüstung.
Referenzwerte und Preisobergrenzen für Linien- und Bürgerbusse zur Berechnung der Zuwendungen in den Kategorien 1 und 2 (Nettopreise)
| Referenzwert (in EUR) | Preisobergrenze (in EUR) | Preisobergrenze (in EUR) | Preisobergrenze (in EUR) | Preisobergrenze (in EUR) | Preisobergrenze (in EUR) |
EG-Fahrzeugklasse | Verbrennerfahrzeug | Batterie | Brennstoffzelle | Oberleitung | Batterie (Umrüstung) | Brennstoffzelle (Umrüstung) |
Klein (M1) niederflurig | 50.000 | 180.000 | -- | -- | 90.000 | -- |
Klein (M1) Sonst. barrierefrei | 40.000 | 80.000 | -- | -- | 50.000 | -- |
Klein (M2) | 120.000 | 270.000 | 340.000 | -- | 100.000 | 170.000 |
Midi (M3) | 220.000 | 450.000 | 550.000 | -- | 230.000 | 220.000 |
Solo (M3) | 230.000 | 570.000 | 590.000 | 570.000 | 340.000 | 360.000 |
Gelenk (M3) | 320.000 | 730.000 | 800.000 | 660.000 | 410.000 | 480.000 |
- Der Fördersatz richtet sich nach der Unternehmensgröße
- Mittlere und große Unternehmen: 70 %
- Kleinunternehmen: 75 %.
- Zur Unterstützung einer möglichst schnellen Umstellung der in Baden-Württemberg eingesetzten Fahrzeuge auf emissionsarme Antriebsformen wird die Beihilfeintensität beginnend ab dem Förderjahr 2025 jährlich um 5 Prozentpunkte abschmelzen.
- Aus beihilferechtlichen Gründen muss, um effektiven Wettbewerb zu ermöglichen, bei emissionsfreien und sauberen Fahrzeugen eine Reihung der Anträge erfolgen.
Für die Reihung gilt Folgendes:
- Das Kriterium eingereichtes Angebot (beantragte Beihilfe geteilt durch die Fahrzeugeinheitszahl) wird mit 75 Prozent,
- das Kriterium Ländlicher Raum (Einsatzort des Fahrzeugs) mit 15 Prozent,
- das Kriterium Kleines Unternehmen mit 10 Prozent gewichtet.
Es wird bei der Reihung nicht zwischen Beschaffung und Umrüstung von Fahrzeugen differenziert, sondern ein einheitliches Reihungsverfahren durchgeführt. Die auf Basis der Antragsreihung bei emissionsfreien und sauberen Fahrzeugen jeweils schlechtesten 5 Prozent der Anträge können nicht in die Programmaufstellung übernommen werden.
Fahrzeuge mit sonstigen Antriebsarten
- Neufahrzeuge
- 40.000 Euro für Niederflurbusse
- 20.000 Euro für sonstige barrierefreie Busse
- Gebrauchtfahrzeuge
- 25 Prozent des Anschaffungspreises, höchstens 15.000 Euro für Niederflurbusse
- 25 Prozent des Anschaffungspreises, höchstens 10.000 Euro für sonstige barrierefreie Busse
Verfahren
Antragszeitraum:
- Förderanträge können jährlich bis zum 31. Oktober (Antragszeitraum) gestellt werden.
- Die Antragstellung ist zugleich auch die Anmeldung zum Busprogramm. Es ist keine separate Anmeldung notwendig!
- Die Antragsformulare können von der Internetseite der L-Bank heruntergeladen werden.
- Die Antragstellung ist über ein gesondert eingerichtetes E-Mailpostfach bei der L-Bank Baden-Württemberg möglich.
Anträge für das Busförderprogramm 2025 können bis zum 31.10.2024 über die L-Bank gestellt werden.
Programmfeststellung:
Das Ministerium für Verkehr stellt jährlich zum 01.03. das Busprogramm fest.
Kontakt
L-Bank
Bereich Wirtschaftsförderung, Abteilung 4
Börsenplatz 1
70174 Stuttgart
Anlagen und weitere Informationen
Richtlinie Busförderung (PDF, barrierefrei)
Anlage 1 - Technische Richtlinie (PDF, barrierefrei)
Praxisleitfaden „BürgerBusse in Fahrt bringen“
Flyer: "BürgerBusse in Fahrt bringen"
L-Bank: Antragsstellung
Zukunftsnetzwerk ÖPNV: Bürgerbusse im Linienverkehr