Landesregierung bewirkt Verschärfung der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung
Das Bundesverkehrsministerium und das Bundesumweltministerium werden mit der Einbeziehung der Ultraleichtflugzeuge und Gyrokopter (Tragschrauber) die Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung verschärfen und damit den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm in der Umgebung von Landeplätzen deutlich verbessern. Landeplätze sind mittelgroße Flugplätze – weder Flughäfen noch Segelflugplätze. Die beiden Bundesministerien greifen damit eine Forderung der Landesregierung Baden-Württemberg auf, die sie im Bund-Länder-Fachausschuss Luftfahrt erhoben hat. Das förmliche Verfahren zur Änderung dieser Verordnung, bei dem auch der Bundesrat beteiligt wird, soll in Kürze starten. Dies teilte das Bundesverkehrsministerium in der letzten Sitzung des Ausschusses im Mai 2019 mit.
Auslöser der Forderung der Landesregierung waren Resolutionen der zwei nordbadischen Gemeinden Altlußheim und Oberhausen-Rheinhausen Ende 2017 bzw. Anfang 2018. Die Bevölkerung dieser Gemeinden beklagte sich über den Fluglärm, der von dem linksrheinischen, auf rheinland-pfälzischem Gebiet gelegenen Flugplatz Speyer ausgeht. Besonders unangenehm aufgefallen sind dabei tief fliegende Ultraleichtflugzeuge und recht laute Gyrokopter, die ihre Kreise auch über den beiden rechtsrheinischen Gemeinden drehen. Beide Luftfahrzeugtypen fallen als sog. Luftsportgeräte bisher nicht in den Anwendungsbereich der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung. Die beiden badischen Gemeinden forderten, dies zu ändern. Die Landesregierung unterstützte diese Forderung.
Ziel der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung ist der Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm durch Einschränkungen des Flugbetriebs an Landeplätzen mit mehr als 15.000 Flugbewegungen im Jahr. Kleinere Flugzeuge ohne Lärmschutzzeugnis dürfen an diesen Landeplätzen zu besonders lärmsensiblen Zeiten, etwa täglich zwischen 13:00 und 15:00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen ab 13:00 Uhr, nicht starten und landen. Flugzeuge mit Lärmschutzzeugnis dürfen nur Überlandflüge (Landung frühestens nach einer Stunde) durchführen. Keine Beschränkungen gelten nur für Flugzeuge, die erhöhten Schallschutz vorweisen können.
In der Praxis bedeuten die vorgesehenen Änderungen, dass mehr Landeplätze in den Anwendungsbereich der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung fallen und die recht lauten Gyrokopter dort in den Schutzzeiten in der Regel nicht mehr fliegen dürfen. Die relativ leisen Ultraleichtflugzeuge bis 472,5 kg Abflugmasse erfüllen dagegen die erhöhten Schallschutzanforderungen und sind deshalb im Betrieb nicht beschränkt.
Verkehrsminister Hermann begrüßt die angekündigten Änderungen: „Ich freue mich vor allem darüber, dass die Bevölkerung rund um die Landeplätze demnächst noch besser vor Fluglärm geschützt wird. Und ich freue mich auch, dass die Forderung der beiden badischen Gemeinden und der Landesregierung bei den für die Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung verantwortlichen Bundesministerien auf ein offenes Ohr gestoßen ist. Gute Argumente setzen sich eben durch.“