Lang-Lkw

Neue Kriterien für den Einsatz von Lang-Lkw in Baden-Württemberg

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"Gigaliner" LKW auf Raststätte

Das Verkehrsministerium hat die Kriterien der Streckenfreigabe für Lang-Lkw der Typen 2-5 evaluiert, überarbeitet und weiterentwickelt. Ab 2024 sollen die neuen Kriterien Anwendung finden. Sie vereinfachen das Verfahren und sind damit Bestandteil der baden-württembergischen Entlastungsallianz. Die Verkehrssicherheit ist weiterhin zentrale Voraussetzung dafür, ob eine Strecke mit dem Lang-Lkw befahren werden darf.

Vor dem Hintergrund der im Koalitionsvertrag getroffenen Aussagen zum künftigen Einsatz von Lang-Lkw wurden die bisher vom Land Baden-Württemberg angewendeten Kriterien zur Freigabe von Strecken für Lang-Lkw der Typen 2-5 überprüft, neu bewertet und überarbeitet. Dieser Prozess zur Neuausrichtung der Kriterien für künftige Streckenfreigaben fand unter Einbindung von Vertreterinnen und Vertretern aus Verbänden und Wirtschaft statt mit dem Ziel, die Kriterien unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten weiterzuentwickeln. Im Ergebnis wird künftig die Befahrbarkeitsprüfung als zentrales Kriterium für die Bewertung von Strecken angewendet. Zudem sollen Ortsdurchfahren möglichst gemieden werden.

Minister Winfried Hermann sagte hierzu: „Wir lassen Lang-Lkw nach wie vor nur dort fahren, wo es sicher ist. Wir vereinfachen die Kriterien als Beitrag zur Entlastung der Wirtschaft.“

Für die Freigabe eines Streckenabschnitts zur Befahrung mit einem Lang-Lkw der Typen 2-5 ist künftig das Kriterium der positiven Prüfung der Befahrbarkeit ausschlaggebend. Hierbei werden neben den infrastrukturellen Voraussetzungen für eine Befahrbarkeit mit Lang-Lkw mit einer Länge von bis zu 25,25 Metern insbesondere die Voraussetzungen der Verkehrssicherheit geprüft. Hierzu zählen neben beispielsweise ausreichend dimensionierten Nothaltebuchten in Tunneln oder Aufstellflächen vor Bahnübergängen insbesondere auch die Gegebenheiten in Ortslagen.

Minister Hermann: „Ziel der Befahrbarkeitsprüfung als künftig einziges Kriterium ist für mich, Lang-Lkw auch auf problemlos befahrbaren, langen Strecken zuzulassen, dabei aber Ortsdurchfahrten möglichst zu vermeiden. Ist das nicht machbar, muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass insbesondere in engen historischen Ortskernen keine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmender oder der Verkehrssicherheit erfolgt. Ansonsten kann der Streckenabschnitt nicht freigegeben werden.“

Land prüft proaktiv wichtige Verkehrsadern

Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen wird das Verkehrsministerium zudem proaktiv und damit ohne die sonst notwendige Beantragung einer Strecke durch ein Unternehmen zweibahnige Bundes- und Landesstraßenabschnitte, die verkehrlich sinnvoll freigegeben werden können, nach positiver Befahrbarkeitsprüfung an den Bund zur Aufnahme in das Positivnetz und damit zur Freigabe melden.

Befahren neuer Strecken weiterhin erst nach Bekanntmachung durch den Bund möglich

Bevor eine neue Strecke mit dem Lang-Lkw genutzt werden kann, ist weiterhin zunächst die Aufnahme dieser in die sogenannte Positivliste der Ausnahmeverordnung für Lang-Lkw (LKWÜberlStVAusnV) notwendig. Diese wird durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) erlassen und in einem durch das BMDV bestimmten Turnus fortgeschrieben. Im Rahmen der Fortschreibung können die Länder neue Strecken an den Bund zur Aufnahme in die Positivliste melden, welche mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung dann befahren werden können.

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