Lang-Lkw sind Fahrzeuge mit einer maximalen Länge von 25,25 Metern und einem Gesamtgewicht von 40 Tonnen. Es gibt unterschiedliche Typen, denen gemeinsam ist, dass sie besonders für den Transport von Volumengütern und den regelmäßigen Einsatz zwischen zwei Produktionsstätten geeignet sind. Lang-Lkw dürfen nicht überholen. Die Bundesländer haben unterschiedliche Regelungen zur Streckenfreigabe für Lang-Lkw.
Der fünfjährige Lang-Lkw-Feldversuch des Bundes wurde mit der 7. Änderungsverordnung zum 1. Januar 2017 in den streckenbezogenen Regelbetrieb überführt. Damit ist der Einsatz von Lang-Lkw auf ausgewählten Strecken (Positivnetz) zulässig. Streckenvorschläge für Änderungen am Positivnetz werden durch die Bundesländer an das Bundesverkehrsministerium übermittelt. Grundlage sind geprüfte und positiv bewertete Anträge von Speditionen.
Die von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) und der Daimler AG beauftragte Studie wurde abgeschlossen und veröffentlicht.
Weiterführende Links:
Informationen des BMVI zum Lang-Lkw-Einsatz sowie aktuelle Positivliste
Auswertung des Feldversuchs durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
Streckenbeantragung für das Positivnetz Lang-Lkw in Baden-Württemberg
Fragen und Antworten
Die tatsächliche Anzahl der Achsen kann geringer sein als hier beispielhaft dargestellt (Quelle: Bundesanstalt für Straßenwesen).
Lang-Lkw sind mit bis zu 25,25 Metern Länge deutlich länger als konventionelle Lkw (max. 18,75 m), unterliegen aber der gleichen Gewichtsbegrenzung (40 t bzw. 44 t im Kombinierten Verkehr). Im Bundes-Feldversuch wurden fünf Lang-Lkw-Typen unterschieden, siehe Grafik der Bundesanstalt für Straßenwesen.
Lang-Lkw im engeren Sinne sind nur die Typen 2 bis 5 mit einer Gesamtlänge von 25,25 m bzw. 24 m (Typ 5). Das verlängerte Sattelkraftfahrzeug wurde zwar im Bundes-Feldversuch als Lang-Lkw Typ 1 bezeichnet, nimmt aber eine Sonderrolle ein: Mit einer Gesamtlänge von 17,80 m ist es zum einen deutlich kürzer als die Typen 2 bis 5 und zum anderen sogar kürzer als herkömmliche Lastzüge (Lkw plus Anhänger), die 18,75 m lang sein dürfen.
Mit der 7. Änderungsverordnung wurden die Typen 3 bis 5 ohne zeitliche Befristung zugelassen. Der Lang-Lkw Typ 1 kann nach derzeitiger Rechtslage nicht unbefristet zugelassen werden und darf daher nur befristet für weitere sieben Jahre eingesetzt werden (bis 31. Dezember 2023). Der Lang-Lkw Typ 2 wurde wegen der Notwendigkeit ergänzender Untersuchungen zur Fahrdynamik nur für ein weiteres Jahr zugelassen (bis 31. Dezember 2017).
Der von 2012 bis 2016 durchgeführte Bundes-Feldversuch wurde zum 01. Januar 2017 in den „streckenbezogenen Regelbetrieb“ überführt. Das bedeutet, dass auf dem freigegebenen Streckennetz (Positivnetz) Lang-Lkw ohne vorherige Anmeldung eingesetzt werden können – jedoch nur unter Beachtung der Anforderungen der Ausnahme-Verordnung und der darauffolgenden Änderungsverordnungen.
Die Anforderungen sind der Ausnahme-Verordnung und der 7. Änderungsverordnung zu entnehmen. In der Ausnahme-Verordnung werden u.a. die technischen Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge und persönliche Anforderungen an die Fahrer geregelt. In der 7. Änderungsverordnung werden beispielsweise die mit dem Regelbetrieb geänderten Einsatzbereiche (Punkt-zu-Punkt-Verkehre, Transportumläufe) definiert.
Zuständig hierfür ist das Bundesverkehrsministerium, welches auf seiner Webseite Antworten auf wichtige Fragen gibt.
Baden-Württemberg verfolgt das Ziel, den Straßenverkehr zu reduzieren und mehr Güter auf die Schiene und das Binnenschiff zu verlagern. Daher wurde mit der Teilnahme am Bundes-Feldversuch eine wissenschaftliche Untersuchung veranlasst, in der die Verlagerungs- und Klimaeffekte des Lang-Lkw-Einsatzes detailliert analysiert werden. Die von der LUBW und der Daimler AG beauftragte Studie kann hier heruntergeladen werden. Das Ministerium für Verkehr wird die Ergebnisse der Studie nun eingehend prüfen und innerhalb der Landesregierung diskutieren.
Solange keine Positionierung zum weiteren Umgang mit Lang-Lkw vorliegt, wird das vorhandene Positivnetz in Baden-Württemberg nicht erweitert – mit Ausnahme des Anschlusses von Kombiverkehrs-Terminals, die am bereits freigegebenen Autobahnnetz liegen.