Verkehrspolitik

Wichtige Änderungen für FahrerInnen von Klein-Lkw, Kleintransportern und Kleinbussen

Am 28. Dezember 2016 sind wichtige Änderungen im Fahrerlaubnisrecht in Kraft getreten. Anlass für diese Änderungen war ein EU-Vertragsverletzungsverfahren. Im Wesentlichen geht es um folgende Neuerungen:

  • Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E (Klein-Lkw) werden auf fünf Jahre befristet und nur nach Gesundheitsprüfung verlängert. Betroffen sind alle ab dem 28. Dezember 2016 neu erteilten Fahrerlaubnisse. Für Fahrerlaubnisse, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 27. Dezember 2016 neu erteilt wurden, bleibt es wie bisher bei der Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. InhaberInnen von Fahrerlaubnissen der Klasse 3 (alt), die bis zum 31. Dezember 1998 neu erteilt wurden, genießen Besitzstand. Diese Fahrerlaubnisse bleiben unbefristet gültig.
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg benötigen mindestens die Klasse D1 (Klein-Bus), auch wenn nur bis zu acht Fahrgastplätze vorhanden sind. Darunter fallen auch Kleinbusse, Bürgerbusse und Stretch-Limousinen. Ausgenommen sind dagegen insbesondere Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, Katastrophenschutz, gepanzerte Limousinen und Wohnmobile. Auch die von vielen Handwerksbetrieben verwendeten Pick-ups (Pritschenwagen) dürfen weiterhin mit der Klasse C1 geführt werden. Betroffen von der Neuregelung sind alle ab dem 28. Dezember 2016 erteilten Fahrerlaubnisse. Für InhaberInnen einer bis zum 27. Dezember 2016 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C1 ändert sich nichts. Bislang durften mit der Klasse C1, C1E, C und CE Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg auch dann geführt werden, wenn sie zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Künftig ist aufgrund der EU-Vorgaben die Klasse D1 (Klein-Bus) erforderlich. 

Die ursprünglich vorgesehene rückwirkende Geltung dieser Änderungen auch für die im Zeitraum zwischen dem 19. Januar 2013 und dem 27. Dezember 2016 erteilten Fahrerlaubnisse entfällt. Da aber die Regelungen zur Geltungsdauer der Klassen C1 und C1E sowie zur Abgrenzung der Klassen C1 und D1 seit dem 19. Januar 2013 nicht dem europäischen Recht entsprochen haben, können bei Fahrten im Ausland entsprechende Beanstandungen durch ausländische Behörden nicht ausgeschlossen werden.

Mit Rückfragen können sich FahrerlaubnisinhaberInnen an die für den für den Wohnort zuständige Führerscheinstelle beim Stadt- oder Landkreis wenden. 

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Benjamin Hechler
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