Programm

E-Nutzfahrzeuge

Das Verkehrsministerium fördert den Unterhalt von E-Nutzfahrzeugen. Berechtigt sind Unternehmen.

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Die Förderung wird zum 31.10.2024 eingestellt!

BW-e-Nutzfahrzeuge: hier Antrag stellen

Eine Kumulierung mit der Landesförderung BW-e-Trucks (Start am 15.11.2024) ist nicht möglich.

Was?

Das Verkehrsministerium fördert die Unterhaltungs- und Betriebskosten von gekauften, geleasten oder gemieteten neuen batterieelektrisch oder mit einer Brennstoffzelle betriebenen Nutzfahrzeugen (EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3) sowie selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (ohne EG-Klassen, wie bspw. Kehrmaschinen). Die Fahrzeuge müssen überwiegend in Baden-Württemberg im Einsatz sein. Umrüstungen sind ebenfalls förderfähig.

Wie viel?

Die Fördersumme ist gestaffelt nach den EG-Fahrzeugklassen und danach, ob Sie zusätzlich von einer Bundesförderung profitieren oder nicht.

EG-Fahrzeugklasse Mit Bundesförderung Ohne Bundesförderung
N1 2.000€ 4.000€
N2 20.000€ 30.000€
N3 50.000€ 60.000€

Bei Leasing wird der Förderbetrag auf die Leasingdauer von maximal 3 Jahren linear geteilt. Bei einer kürzeren Leasingdauer reduziert sich der Förderbetrag anteilig. 

Für wen?

Antragsberechtigt sind Einzelunternehmen/innen, Einzelkaufmänner/frauen, Freiberufler/innen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, eingetragene Vereine, Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auch Co. KG), Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentliche Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Unternehmergesellschaften mit Sitz oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg. Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.

Weitere Voraussetzungen:

  • Gefördert werden Fahrzeuge, die ab dem 1. November 2022 angeschafft werden.
  • Die Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse N1, N2 und N3 dürfen höchstens 3 Sitzplätze aufweisen.
  • Bei den Fahrzeugklassen N2 und N3 ist ein Rechtsabbiegeassistent Zuwendungsvoraussetzung.
  • Pro Antragsteller/in sind maximal 50 Fahrzeuge förderfähig.
  • Das Fahrzeug muss mindestens 3 Jahre, bei Leasing entsprechend der jeweiligen Leasingdauer, auf den Antragssteller zugelassen und überwiegend in Baden-Württemberg im Einsatz sein.

Wie funktioniert das?

Förderbeginn ist am 1. November 2022

Wichtige Hinweise:

  • Eine Kombination mit Bundesförderprogrammen für E-Nutzfahrzeuge ist möglich und explizit gewünscht. Die Bundesförderungen bezuschussen die Anschaffung der Fahrzeuge und die dazugehörige Ladeinfrastruktur, das Förderprogramm BW-e-Nutzfahrzeuge hingegen die Betriebs- und Unterhaltungskosten. Es handelt sich dementsprechend um unterschiedliche Fördertatbestände. Sollte derselbe Fördergegenstand betroffen sein, ist eine Förderung nicht möglich.
  • Eine Förderung erfolgt vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel und in Reihenfolge des Eingangs bei der L-Bank. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht
  • Es handelt sich um eine De-minimis-Beihilfe. Innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre dürfen Sie insgesamt maximal 300.000 Euro De-minimis-Beihilfen in Anspruch nehmen.
    Mehr Informationen zu De-minimis-Beihilfen

Starten Sie mit uns in die neue Mobilität!

Kontakt L-Bank
elektromobilitaet@l-bank.de
Homepage Nutzfahrzeuge 
Hotline: 0721 150-1388

(Servicezeiten: Montag bis Freitag 8 bis 16.30 Uhr; kostenlos aus deutschem Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und -provider)

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