Parkplätze und Ladeinfrastruktur in Parkhäusern

Förderaufruf E-Quartiershubs

Das Verkehrsministerium fördert E-Quartiershubs mit bis zu zwei Millionen Euro. Ein Überblick.

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Foerderaufruf E-Quartiershubs

Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg wird die Förderung
zum Ende des Jahres 2023 einstellen.

Ein E-Quartiershub im Sinne dieser Förderbekanntmachung ist eine Parkgarage/ein Parkhaus, in dem Stellplätze für Kurzzeit- und Dauerparkende (KundInnen und Gäste sowie AnwohnerInnen), Stellplätze für Taxis, Mietwagen nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Sharing-Fahrzeuge, Pedelecverleihstationen u.a. gebündelt werden. Die Stellplätze in der Parkgarage/ im Parkhaus sind mit Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge ausgestattet.

Zusätzlich können E-Quartiershubs Paketverteilstationen zur Reduzierung von Kurier-, Express- und Paket- (KEP-)Fahrten im Quartier beinhalten. Dach und Fassade der E-Quartiershubs eignen sich für Photovoltaik oder Begrünung. Gleichzeitig müssen Stellplätze im öffentlichen Straßenraum des betreffenden Quartiers reduziert werden und die frei werdenden Flächen für Maßnahmen des ÖV, des Radverkehrs, des Fußverkehrs oder zur Erholung der Menschen angelegt werden. Dazu zählen insbesondere:

  • Gehwege
  • Radverkehrsspuren
  • Fahrradabstellanlagen
  • Stellflächen für Sharing-Fahrzeuge
  • Busspuren
  • Aufenthaltsorte und Begrünung
  • Sonstige, für den Verkehr unzugängliche Nutzungen: Spielplätze, Gastronomie, etc.

Was wird gefördert?

a)        Die zuwendungsfähigen Kosten sind die Investitionskosten (inklusive Ausstattung) für öffentlich zugängliche Stellplätze in Parkgaragen/-häusern. Hierzu zählen auch Investitionskosten für nichtöffentliche Stellplätze innerhalb der Parkgaragen/-häusern, auf denen verschiedene Mobilitätsformen (Carsharing, Taxis, Mietwagen u.a.) miteinander vernetzt werden, sowie Fahrradabstellanlagen/Pedelecverleihstationen. Steuerungslösungen für das Parkraummanagement im Quartier und/oder E-Quartiershub (bspw. Softwarelösungen) sind ebenfalls förderfähig.

b)        Ebenfalls förderfähig sind die Investitionskosten für nichtöffentliche Ladeinfrastruktur in Sharingsystemen und öffentliche Ladeinfrastruktur, Netzanschlusskosten sowie die Ausstattung der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur (Installationsrohre zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen). Es wird nur Lade- und Leitungsinfrastruktur, die über das gesetzliche Mindestmaß hinaus errichtet wird, gefördert.

c)         Ebenso förderfähig ist die Anschaffung von neuen, elektrisch betriebenen Fahrzeugen (inkl. Brennstoffzellenfahrzeugen) für die jeweiligen Stellplätze, wenn sie in einem Sharingsystem angeboten werden. Fahrzeuge mit Tageszulassungen, Gebrauchtfahrzeuge etc. sind nicht förderfähig.

d)        Baukosten (bspw. für die Träger-/Unterkonstruktion der Paket(-verteil)stationen) sowie Kosten für Grund und Boden der Stellflächen für Paket(-verteil)stationen sind ebenfalls förderfähig.

e)        Die Kosten für die Planung, den Genehmigungsprozess und den Betrieb sind von der Förderung ausgeschlossen. Eigenleistungen des Zuwendungsnehmers und Grundstückskosten sowie Nebenkosten des Grundstückserwerbs sind nicht zuwendungsfähig.

f)         Die Umwandlung der Kfz-Stellplätze im öffentlichen Straßenraum ist nicht Gegenstand dieser Förderung, kann aber grundsätzlich über andere Förderprogramme (Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz – LGVFG1) gefördert werden.

1 Teil B (I, 1.1 und 1.6) VwV-LGVFG

Für wen?

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, offene Handelsgesellschaften (OHG) und Personengesellschaften mit Sitz oder Zweigstelle in Baden-Württemberg sowie öffentliche Unternehmen (Unternehmen mit Kapitalanteil von mehr als 50 v.H. von Gebietskörperschaften) und kommunale Eigenbetriebe, die den Bau und Betrieb von in Baden-Württemberg gelegenen E-Quartiershubs inklusive Ladeinfrastruktur, eine Projektbetreuung vor Ort und die betriebliche Verfügbarkeit garantieren können.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach diesem Förderaufruf gewährt werden.

Die Antragstellung muss in Kooperation (Konsortium) mit einer Kommune erfolgen, da in der Regel nur so das Zusammenspiel mit dem Parkraumanagement der Kommune und dem Rückbau von Kfz-Stellplätzen im öffentlichen Raum gewährleistet werden kann.

Der/die Antragstellende ist für die Koordinierung des Konsortiums verantwortlich, fungiert gegenüber dem Zuwendungsgeber als Ansprechpartner:in und übernimmt die rechtliche Rolle der Zuwendungsempfänger:in. Er/sie übernimmt die Verantwortung für Konzeption, Planung, Aufbau, Umsetzung und den Betrieb des Vorhabens. Die Konsorten müssen ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszweckes in einem Konsortialvertrag regeln.
Über einen Zuwendungsweiterleitungsvertrag können Mittel an Dritte weitergereicht werden. Der Antragsstellende schließt eine Weitergabe der Mittel an die Kommune aus.

Die folgenden Organisationen sind nach LGVFG förderfähig und daher in dem hier vorliegenden Aufruf nicht als eigenständige Antragsteller antragsberechtigt

  • Städte und Gemeinden
  • Landkreise
  • Kommunale Zusammenschlüsse

Wie viel?

  • Die Zuwendung zur Förderung von öffentlich zugänglichen Stellplätzen und Stellplätzen für Fahrzeuge in Sharingsystemen/Taxis/Mietwagen und deren informationstechnische Ausstattung (Steuerungslösungen für das Parkraummanagement (bspw. Softwarelösungen), Paket(-verteil)stationen und Fahrradabstellanlagen/Pedelecverleihstationen werden als Zuschuss im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Die Berechnung des Fehlbedarfs ergibt sich aus den Vorgaben des Artikels 56 AGVO. Die Höhe der Förderung entspricht maximal der Differenz zwischen den zuwendungsfähigen Investitionskosten und dem zu erwartenden Betriebsgewinn der Stellplätze (siehe Artikel 56 AGVO).
  • Fahrzeuge in Sharingsystemen werden im Wege einer Anteilsfinanzierung mit bis zu 40% der beihilfefähigen Mehrkosten2 gegenüber einem Verbrennerfahrzeug (Pkws und Roller) und mit bis zu 40% der Investitionskosten für (S-)Pedelecs, E-Lastenräder gefördert. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 30 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden3.
  • Öffentlich und nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur und Netzanschlusskosten werden im Wege einer Anteilsfinanzierung mit bis zu 75% der beihilfefähigen Kosten gefördert.
  • Die Summe der zuwendungsfähigen Kosten muss mindestens 500.000 Euro netto je Projekt betragen. Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Paket(-verteil)station muss mindestens 20.000 Euro netto betragen.
  • Der Zuschuss beträgt höchstens 2.000.000 Euro netto pro Projekt.
  • Großunternehmen4 müssen darüber hinaus im Antrag nachweisen, dass das Projekt ohne die Beihilfe nicht in der Form durchgeführt werden kann (Artikel 6 Ziffer 2 und 3 AGVO).

2 Für die Berechnung der Mehrkosten muss ein Angebot für das E-Fahrzeug und ein Angebot für ein vergleichbares Fahrzeug mit Verbrennerantrieb eingereicht werden.
3 Die Beurteilung, ob ein Unternehmen als kleines oder als mittleres Unternehmen anzusehen ist, erfolgt unter Heranziehung der KMU-Definition des Anhang I der AGVO

4 Großunternehmen sind gemäß der Definition nach Anhang I der AGVO alle Unternehmen, die keine KMUs sind

Antragszeitraum

Die Anträge sind bis 15. Oktober 2023 beim Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg als ein elektronisches Dokument (ungeschützte PDF-Datei, alle Dokumente dürfen in Summe 10 MB nicht überschreiten) über die E-Mailadresse e-foerderung-bw@vm.bwl.de mit dem Betreff „Projektantrag E-Quartiershub“ einzureichen.

Später eingehende Projektanträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Der Projektantrag muss mit rechtsverbindlicher Unterschrift des Antragstellenden versehen sein.

Wichtige Hinweise:

  • Eine Förderung erfolgt vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
  • Für die Antragsstellung ist zwingend das vorgegebene Antragsformular, nebst dessen Anlage zu verwenden.

Die Formulare stehen Ihnen in Kürze zur Verfügung.

Fragen zum Förderaufruf?

Die KEA-BW steht als Ansprechpartnerin für Fragen bzgl. der Antragsstellung zur Verfügung. Wir beabsichtigen die Antworten auf häufige Fragen auf dieser Webseite während des Antragzeitraums zur Verfügung zu stellen.

Kontakt:
mobilitaet-foerderung@kea-bw.de

Weitere Fragen wollen wir Ihnen in einem Webinar beantworten.

Die Klima- und Energieagentur Baden-Württemberg lädt Sie deswegen herzlich ein zur:

Webinar zum 3. Förderaufruf E-Quartiershubs
am 08.08.2023 von 10:00 bis 11:00 Uhr


Die Veranstaltung findet online über Microsoft Teams statt. Hier können Sie sich zu der Veranstaltung anmelden.
In der Veranstaltung werden wir erklären, was E-Quartiershubs sind, wer antragsberechtigt ist, welche Fördergegenstände mit welcher Förderhöhe gefördert werden können und welche Fristen es gibt. Zudem gibt es Zeit und Raum, um offene Fragen zu beantworten.

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