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Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung des Güterverkehrs

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Große Hafenfläche am Ufer eines Flusses ist vollgestellt mit Containern. Zeigt Containerhafen Weil am Rhein.

Das Verkehrsministerium hat sich zum Ziel gesetzt, dass um die CO2-Emissionen zu reduzieren bis zum Jahr 2030 jede zweite Tonne klimaneutral fahren soll. Die Dekarbonisierung des Güterverkehrs ist hierzu ein elementarer Baustein. Das Güterverkehrskonzept Baden-Württemberg hat an mehreren Stellen einen Bedarf für Fördermittel herausgearbeitet, um einen nachhaltigeren Güterverkehr zu erreichen.

Aus diesem Grund erlässt das Ministerium für Verkehr die Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung des Güterverkehrs auf Grundlage von § 2 Ziff. 15 des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (LGVFG). Mit der Richtlinie werden investive Maßnahmen gefördert, die mittelbar oder unmittelbar dem Güterumschlag auf klimafreundliche Transportmittel dienen. Damit sind grundsätzlich auch Vorhaben förderbar, die aus der Förderung des Bundes (Anschlussförderrichtlinie, KV-Förderrichtlinie) herausfallen. Mögliche Fördergegenstände werden in Anlage 1 der Richtlinie aufgeführt.

Die Richtlinie richtet sich sowohl an Unternehmen als auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie z.B. Kommunen. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist eine Einsparung von mindestens einer Tonne CO2 jährlich pro 100.000 EUR Fördersumme. Die CO2-Einsparung muss mit einer Berechnung nachgewiesen werden (Anlage 2).

Der Fördersatz beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten. Die Höhe der Fördersumme ist auf 300.000 EUR gedeckelt, sofern es sich um eine staatliche Beihilfe handelt.

Die Beantragung der Fördermittel erfolgt elektronisch per E-Mail an die Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg (NVBW): SGV-Foerderung-BW. Es wird empfohlen, vor der Einreichung des Förderantrags ein Beratungsgespräch mit dem Kompetenzzentrum Güterverkehr der NVBW durchzuführen: Kompetenzzentrum Güterverkehr (nvbw.de).

Im Rahmen des LGVFG ist vom Ministerium für Verkehr ein Programm aufzustellen. Daher stellt der Förderantrag gleichzeitig einen Antrag auf Programmaufnahme dar. Der Antrag ist bis zum 31.Oktober eines Jahres bei der NVBW einzureichen. Das Programm wird am 31. März des Folgejahres vom Ministerium für Verkehr in Zusammenarbeit mit der NVBW aufgestellt. Vollständige Förderanträge, die die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, werden bei der Bewilligung der Fördermittel anhand des Antragseingangs berücksichtigt bis zur Ausschöpfung der Haushaltsmittel. Sofern die Haushaltsmittel zum Zeitpunkt der Programmaufstellung noch nicht ausgeschöpft sind, ist auch eine unterjährige Programmaufnahme und Bewilligung möglich. Im Jahr 2024 ist eine unterjährige Programmaufnahme möglich.

Die Bewilligung (Erlass des Zuwendungsbescheides) erfolgt durch das Ministerium für Verkehr nach der Programmaufnahme.

Anlagen und weitere Informationen

Dekarbonisierungsrichtlinie (PDF, barrierefrei)

Anlage 1: „Mögliche Fördergegenstände nach Nr. 2.1“ zur Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung des Güterverkehrs (PDF, barrierefrei)

Anlage 2: Berechnung der CO2-Einsparung“ zur Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung des Güterverkehrs (PDF, barrierefrei)

Anlage 3: „Antrag auf Programmaufnahme und Gewährung einer Zuwendung“ zur Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung des Güterverkehrs (PDF, barrierefrei)

Anlage 4: „Verwendungsnachweis“ zur Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung des Güterverkehrs (PDF, barrierefrei)

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