Förderprogramm

Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)

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Bahngleis mit Zug im Hintergrund.

Beschreibung

Zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden fördert das Land im Rahmen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) Großvorhaben der Infrastruktur des SPNV und des schienengebundenen ÖPNV. Hierfür werden durch den Bund Finanzhilfen zur Verfügung gestellt, die durch das Land mit einer Ko-Finanzierung ergänzt werden. Neben notwendigen Investitionen für den Bau oder Ausbau von Verkehrswegen des SPNV/schienengebundenen ÖPNV können die Mittel bspw. auch für die Elektrifizierung und Reaktivierung von Schienenstrecken verwendet werden oder um die Kapazität auf den Schienenstrecken zu erhöhen. Darüber hinaus stehen die Mittel – befristet bis 2030 – auch für Grunderneuerungsmaßnahmen sowie den Bau und Ausbau von Bahnhöfen und Haltestellen zur Verfügung.

Für weitere Informationen bezüglich den Fördermodalitäten wird auf das GVFG ( GVFG - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (gesetze-im-internet.de)) verwiesen.

Antragsberechtigt

Anträge auf Zuwendungen können gestellt werden durch:

  • Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse, die an Stelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, insbesondere Zweckverbände und bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei baulastträgerübergreifenden und zusammenhängenden Maßnahmen,
  • öffentliche Unternehmen und kommunale Eigenbetriebe sowie
  • private Unternehmen,

soweit sie entsprechende Fördervorhaben in Baden-Württemberg durchführen und Infrastruktur im Sinne von § 2 GVFG betreiben oder zu betreiben beabsichtigen.

Fördersätze

Die Fördersätze des Bundes variieren je nach Fördertatbestand zwischen 50 % und 90 % der zuwendungsfähigen Kosten. Das Land beteiligt sich zusätzlich ebenfalls abhängig vom Fördertatbestand zwischen 25 % und 50 % an den vom Bund nicht abgedeckten zuwendungsfähigen Kosten (57,5 % bei SPNV-Vorhaben).

Darüber hinaus gewährt der Bund – mit Ausnahme der befristeten Fördertatbestände - eine Planungskostenpauschale in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Kosten. Das Land gewährt in diesem Fall eine ergänzende Planungskostenpauschale in Höhe von 20 % (24 % bei SPNV-Vorhaben) der zuwendungsfähigen Kosten (abzüglich der durch den Bund gewährten Planungskostenpauschale).

Mindestvorhabengrenze

Eine Förderung nach GVFG ist nur für solche Vorhaben, deren zuwendungsfähigen Kosten über der erforderlichen Mindestgrenze liegen, möglich. Diese beträgt beim Fördertatbestand Bau oder Ausbau von Verkehrswegen 30 Mio. EUR und im übrigen 10 Mio. EUR.
Die Zusammenfassung gleichartiger Fördertatbestände ist möglich.

Bewilligungsstelle

Bewilligungsstelle ist das Regierungspräsidium Karlsruhe. In dieser Funktion berät es zum Verfahren, zur Programmanmeldung und Antragstellung und ist Ansprechpartner während des gesamten Förderzeitraums. Das Regierungspräsidium Karlsruhe nimmt diese Aufgaben für alle Fördervorhaben im Land als Schwerpunktregierungspräsidium wahr.

Kontakt

Regierungspräsidium Karlsruhe

Abteilung 4 - Mobilität, Verkehr, Straßen

Referat 45 - Regionales Mobilitätsmanagement

Schlossplatz 4-6

76131 Karlsruhe

E-Mail-Adresse: bundes-gvfg@rpk.bwl.de

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