Beschreibung
Vorhaben, die einen besonders positiven Beitrag zum Klimaschutz durch Reduzierung der Treibhausgasemissionen leisten, können nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) mit einem Klimabonus gefördert werden.
Umfang der Förderung
Vorhaben können mit bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten im Wege einer Festbetragsfinanzierung gefördert werden.
Antragsberechtigte
Fördermittel erhalten können
- Gemeinden und Landkreise,
- kommunale Zusammenschlüsse, insbesondere Zweckverbände,
- bevollmächtigte kommunale Baulastträger und
- Vorhabenträger des ÖPNV und sonstige Verkehrsunternehmen.
Förderabwicklung
Ein Weg zur Erlangung des sogenannten Klimabonus ist der Nachweis der erforderlichen jährlichen Einsparung von mindestens 25 Tonnen CO2-Äquivalent je Million Euro zuwendungsfähiger Investitionskosten durch den sogenannten Einzelnachweis (Anlage 21 VwV-LGVFG). Hierfür muss eine festgeschriebene Berechnungsmethodik verwendet werden.
Dafür stellt das Verkehrsministerium Dokumente zur Verfügung, um die Antragsstellung, die Beratung zur Antragsstellung und Prüfung von Anträgen zu erleichtern und einheitlich zu gestalten.
Kontakt bei Fragen
Regierungspräsidium Stuttgart
abteilung4@rps.bwl.de
Telefon: 0711/9041-4001
Regierungspräsidium Karlsruhe
abteilung4@rpk.bwl.de
Telefon: 0721/926-3352
Regierungspräsidium Freiburg
abteilung4@rpf.bwl.de
Telefon: 0761/208-4460
Regierungspräsidium Tübingen
abteilung4@rpt.bwl.de
Telefon: 07071/757-3402
Anlagen und weitere Informationen
Erklärung: Einzelnachweis Klimabonus im LGVFG (PDF, barrierefrei)
Tabelle: Berechnungsvorschrift Einzelnachweis (EXCEL, nicht barrierefrei)