Verkehrsinfrastruktur

Klimabonus (LGVFG) für Klimamobilitätsplan-Maßnahmen

Verkehrsinfrastrukturprojekte, die Teil eines anerkannten Klimamobilitätsplans sind, können nach dem LGVFG mit einem Klimabonus von 75 Prozent gefördert werden.

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Weißes Schild an grünem Band. Auf dem Schild steht in grün "Klimabonus".

Was wird gefördert?

Mit dem Klimabonus können nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) Verkehrsinfrastrukturvorhaben im Bereich Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), Rad- und Fußverkehr sowie kommunaler Straßenbau (§ 2 LGVFG) gefördert werden, die einen besonders positiven Beitrag zum Klimaschutz leisten.

Die besondere Klimafreundlichkeit muss bei Antragstellung für den Klimabonus nachgewiesen werden. Ist ein Vorhaben Bestandteil eines Klimamobilitätsplans, kann der Klimamobilitätsplan als Nachweis (gemäß Anlage 20 VwV-LGVFG (PDF, barrierefrei)) genutzt werden. Voraussetzung ist, dass der Klimamobilitätsplan durch das Verkehrsministerium fachlich-inhaltlich geprüft und anerkannt wurde.

Wie hoch ist die Förderung?

Der Klimabonus umfasst eine Förderung von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten. Demgegenüber beträgt der Regelfördersatz des LGVFG 50 Prozent.

Der Klimabonus bedeutet demnach eine um bis zu 25 Prozent-Punkte erhöhte Förderung. Somit bietet der Klimamobilitätsplan eine Chance, neben den positiven Klimaeffekten und der Steigerung der Lebensqualität auch eine erhöhte finanzielle Förderung zu erlangen.

Wer kann die Förderung erhalten?

Zuwendungen werden gewährt an

  • Gemeinden,
  • Landkreise,
  • kommunale Zusammenschlüsse, die an Stelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, insbesondere Zweckverbände,
  • bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei baulastträgerübergreifenden und zusammenhängenden Maßnahmen
  • öffentliche Unternehmen und kommunale Eigenbetriebe sowie private Unternehmen

Wie funktioniert die Förderabwicklung?

Damit ein Klimamobilitätsplan als Nachweis für den Klimabonus (gemäß Anlage 20 VwV-LGVFG (PDF, barrierefrei)) genutzt werden kann, muss der Plan nach der Beschlussfassung durch das Verkehrsministerium fachlich-inhaltlich geprüft und anerkannt werden.

Im Zuge dessen werden in Abstimmung zwischen Kommune und Verkehrsministerium die zentralen Maßnahmen des Klimamobilitätsplans festgelegt. Die zentralen Maßnahmen leisten einen hohen Klimaschutzbeitrag und können lokal umgesetzt werden.

Bei erstmaliger Antragstellung für den Klimabonus muss der politische Beschluss sowie eine schriftliche Erklärung zur Umsetzung der zentralen Maßnahmen einmalig eingereicht werden. Im Anschluss kann für alle förderfähigen Maßnahmen des Klimamobilitätsplans der Klimabonus beantragt werden.

Kontakt bei Fragen

Die Regierungspräsidien sind für die Abwicklung des Klimabonus im Rahmen des LGVFG zuständig. Dort gibt es auch weitere Informationen.

Regierungspräsidium Stuttgart
abteilung4@rps.bwl.de​
0711/9041-4001

Regierungspräsidium Karlsruhe
abteilung4@rpk.bwl.de
0721/926-3352

Regierungspräsidium Freiburg
abteilung4@rpf.bwl.de
0761/208-4460

Regierungspräsidium Tübingen
abteilung4@rpt.bwl.de
07071/757-3402

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