Förderprogramme

Linienbusse

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Gelb-weißer Bus mit der Aufschrift bwegt steht auf einem Betriebshof.

Allgemeines und Ziele der Linien- und Bürgerbusförderung

  • Förderung nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG)
  • Erhöhung des Anteils von im ÖPNV eingesetzten Bussen vor allem mit Antrieben aus erneuerbaren Energien als Beitrag zur europäischen Strategie für emissionsarme Mobilität unter Berücksichtigung der besonderen Struktur des Busverkehrs im Ländlichen Raum
  • Die Förderung dient insbesondere zur Umstellung auf eine emissionsfreie Mobilität und zur Verwirklichung der Ziele des Europäischen Grünen Deals, zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor durch den Einsatz von sauberen und emissionsfreien Fahrzeugen
  • Unterstützung lokal organisierter, ehrenamtlich getragener Verkehrsangebote („Bürgerbusse“)

Investitionsförderung für Linienbusse

  • Gefördert wird die Beschaffung von neuen Linienbussen:
    • Fahrzeuge der Klasse M1 mit 6-8 Sitzplätzen zzgl. Fahrersitz
    • Kleinbusse
    • Midibusse
    • Solobusse
    • Gelenkbusse
    • Doppelstockbusse
    • Busanhänger
    • Buszüge
    • Oberleitungsbusse
    • Zusatz- und Sonderausstattungen für Linienbusse
  • Vorführfahrzeuge werden unter bestimmten Bedingungen ebenfalls gefördert (s. Ziff. 2.3. der Richtlinie Busförderung).
  • Fahrzeug muss überwiegend im Linienverkehr nach § 42, § 43 Satz 1 Nr. 2 oder § 44 PBefG eingesetzt werden.
  • Geförderte Fahrzeuge sind mit einem Logo des Zuwendungsgebers zu kennzeichnen.
  • Differenzierung nach Antriebsart
    • Kategorie 1: emissionsfreie Fahrzeuge: Batteriebusse, Brennstoffzellenbusse, Oberleitungsbusse
    • Kategorie 2: saubere Fahrzeuge: Plug-in-Hybrid-Busse
    • Kategorie 3: Fahrzeuge mit sonstigen Antriebsarten, die zur Erweiterung des ÖPNV-Angebots dienen
    • Kategorie 4: Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen mit sonstigen Antriebsarten und Zusatz- und Sonderausstattungen, die ohne ein gefördertes Fahrzeug beantragt werden
  • Förderfähig ist darüber hinaus die Nachrüstung von Fahrzeugen, die deren Einstufung als Fahrzeuge mit batterieelektrischem oder mit Brennstoffzellenantrieb erlaubt.

Beihilferechtliche Grundlagen

  • Kategorien 1 und 2: emissionsfreie und saubere Fahrzeuge
    • Art. 36b AGVO
  • Kategorien 3 und 4: Fahrzeuge mit sonstigen Antriebsarten, Zusatz- und Sonderausstattung
    • Bestehen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) nach VO (EG) Nr. 1370/2007 und Bestätigung des Aufgabenträgers erforderlich
    • Tatbestandlicher Ausschluss einer Beihilfe und anwaltliche Stellungnahme erforderlich
    • De-minimis-VO und De-minimis-Erklärung erforderlich
    • Genehmigte Bundesprogramme und anwaltliche Stellungnahme erforderlich

Antragsberechtigte für die Linienbusförderung

  • Nahverkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach § 42 oder § 43 Satz 1 Nr. 2 oder § 44 PBefG in Baden-Württemberg betreiben.
  • Nahverkehrsunternehmen, die im Besitz einer entsprechenden Liniengenehmigung sind und nach dieser Richtlinie förderfähige Fahrzeuge beschaffen, die im Linienverkehr nach § 42 oder § 43 Satz 1 Nr. 2 oder § 44 PBefG in Baden-Württemberg eingesetzt werden.
  • Auftragsunternehmer solcher Verkehrsunternehmen

Fördersatz/Förderquote

  • richtet sich nach der beihilferechtlichen Grundlage

Emissionsfreie und saubere Fahrzeuge (Kategorien 1 und 2)

Förderung der umweltschutzbezogenen Investitionsmehrkosten: Die umweltschutzbezogenen Investitionsmehrkosten werden anhand eines Vergleichs der Beschaffungskosten mit den Kosten eines konventionellen Referenzbusses gleicher Größe ermittelt. Die Differenz zwischen den Ausgaben dieser beiden Investitionen sind die umweltschutzbezogenen und somit zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für Fahrzeugumrüstungen gilt: zuwendungsfähig sind die reinen Investitionskosten der Umrüstung.

Referenzwerte und Preisobergrenzen für Linien- und Bürgerbusse zur Berechnung der Zuwendungen in den Kategorien 1 und 2 (Nettopreise)

 

Referenzwert

(in EUR)

Preisobergrenze (in EUR)

Preisobergrenze (in EUR)

Preisobergrenze (in EUR)

Preisobergrenze (in EUR)

Preisobergrenze (in EUR)

EG-Fahrzeugklasse

Verbrennerfahrzeug

Batterie

Brennstoffzelle

Oberleitung

Batterie (Umrüstung)

Brennstoffzelle (Umrüstung)

Klein (M1)

niederflurig

50.000

180.000

--

--

90.000

--

Klein (M1)

Sonst. barrierefrei

40.000

80.000

--

--

50.000

--

Klein (M2)

120.000

270.000

340.000

--

100.000

170.000

Midi (M3)

220.000

450.000

550.000

--

230.000

220.000

Solo (M3)

230.000

570.000

590.000

570.000

340.000

360.000

Gelenk (M3)

320.000

730.000

800.000

660.000

410.000

480.000

  • Der Fördersatz richtet sich nach der Unternehmensgröße
    • Mittlere und große Unternehmen: 70 Prozent
    • Kleinunternehmen: 75 Prozent.
  • Zur Unterstützung einer möglichst schnellen Umstellung der in Baden-Württemberg eingesetzten Fahrzeuge auf emissionsarme Antriebsformen wird die Beihilfeintensität beginnend ab dem Förderjahr 2025 jährlich um fünf Prozentpunkte abschmelzen.
  • Aus beihilferechtlichen Gründen muss, um effektiven Wettbewerb zu ermöglichen, in den Kategorien 1 und 2 eine Reihung der Anträge erfolgen.

Für die Reihung gilt Folgendes:

  • Das Kriterium eingereichtes Angebot (beantragte Beihilfe geteilt durch die Fahrzeugeinheitszahl) wird mit 75 Prozent,
  • das Kriterium Ländlicher Raum (Einsatzort des Fahrzeugs) mit 15 Prozent,
  • das Kriterium Kleines Unternehmen mit 10 Prozent gewichtet.

Es wird bei der Reihung nicht zwischen Beschaffung und Umrüstung von Fahrzeugen differenziert, sondern ein einheitliches Reihungsverfahren durchgeführt. Die auf Basis der Antragsreihung in Kategorie 1 und 2 jeweils schlechtesten 5 Prozent der Anträge können nicht in die Programmaufstellung übernommen werden.

Fahrzeuge mit sonstigen Antriebsarten (Kategorien 3 und 4)

40.000 Euro je Fahrzeugeinheit.

Zusatz- und Sonderausstattungen werden in Form von festen Pauschalbeträgen bezuschusst.

Verfahren

Antragszeitraum:

Förderanträge können jährlich bis zum 31. Oktober (Antragszeitraum) gestellt werden.
Die Antragstellung ist zugleich auch die Anmeldung zum Busprogramm. Es ist keine separate Anmeldung notwendig!
Die Antragsformulare können von der Internetseite der L-Bank heruntergeladen werden.
Die Antragstellung ist über ein gesondert eingerichtetes E-Mailpostfach bei der L-Bank Baden-Württemberg möglich.

Anträge für das Busförderprogramm 2025 können bis zum 31.10.2024 über die L-Bank gestellt werden.

Programmfeststellung:

Das Ministerium für Verkehr stellt jährlich zum 01.03. das Busprogramm fest.

Kontakt

L-Bank
Bereich Wirtschaftsförderung, Abteilung 4
Börsenplatz 1
70174 Stuttgart

Anlagen und weitere Informationen

Richtlinie Busförderung (PDF, barrierefrei)

Anlage 1 - Technische Richtlinie (PDF, barrierefrei)

L-Bank: Antragsstellung

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