Was wird gefördert?
Um Straßen und Plätze lebenswerter zu gestalten und ihren Bürgerinnen und Bürgern mehr Raum zum Radfahren und Zufußgehen zu geben, benötigen Kommunen Platz. Um diesen Platz zu schaffen, müssen Parkplätze reduziert und in Quartiersgaragen verlagert werden. Im Rahmen des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (LGVFG) fördert das Land Baden-Württemberg daher die Errichtung von Quartiersgaragen. In diesen können auch Parkplätze mit Ladeinfrastruktur gebündelt und verschiedene Mobilitätsformen vernetzt werden, beispielsweise durch das Einrichten von Fahrradabstellplätzen oder Car- und Bikesharing-Plätzen. Beispiele:
- Durch die Bündelung von Parkplätzen und Ladeinfrastruktur wird der Straßenraum vom ruhenden Verkehr entlastet.
- Die Quartiersgaragen sollen auch Stellplätze für Fahrräder enthalten, die mit gefördert werden können.
- Carsharing-Angebote können den Bedarf an privaten Pkws reduzieren. Daher bezuschusst das Land zugehörige Parkflächen in Quartiersgaragen.
Wer kann Fördermittel erhalten?
- Gemeinden und Landkreise
- Kommunale Zusammenschlüsse, insbesondere Zweckverbände
- Bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei baulastträgerübergreifenden und zusammenhängenden Maßnahmen
Angaben zur Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt gemäß VwV-LGVFG maximal bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten, beim Netzanschluss zur Errichtung von Ladeinfrastruktur 75 Prozent (siehe Richtlinie Netzanschluss), zuzüglich der in der VwV-LGVFG vorgesehenen Planungskostenpauschale in Höhe von 20 Prozent.
Antrag stellen und loslegen
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Melden Sie Ihre Maßnahmen zur Aufnahme in das Förderprogramm an.
- Stellen Sie nach erfolgreicher Aufnahme in das Programm innerhalb von drei Jahren einen Förderantrag.
- Nach der Bewilligung des Antrags kann der Bau bzw. die Umsetzung beginnen.
Die Anmeldung und den Förderantrag richten Sie bitte an das zuständige Regierungspräsidium, das Sie gerne beratend unterstützt.
Programmanmeldung
Vorhaben im Bereich Kommunaler Straßenbau (KStB) können Sie in der Regel bis zum 31. Oktober für das Folgejahr anmelden. Bei entsprechender Begründung ist auch eine unterjährige Programmaufnahme möglich.
Anlagen und weitere Informationen
Weitere Informationen der Regierungspräsidien zum Straßenbau















