Staatssekretärin Splett appelliert bewusst mit lärmintensiven Geräten umzugehen und sich an die Lärmschutzvorschriften zu halten.
In der Herbstzeit sind Laubbläser wieder verstärkt im Einsatz, um das gefallene Laub der Bäume, aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Optik, zu beseitigen. „Dabei darf der Lärmschutz nicht vergessen werden“ betonte Gisela Splett MdL, Staatssekretärin im Ministerium für Verkehr und Infrastruktur und Lärmschutzbeauftragte der Landesregierung am 10.10.2014. „Das betrifft nicht nur den Schutz der AnwenderInnen von Laubbläsern, sondern insbesondere auch den Schutz der Menschen in der Umgebung. Ein bewusster Umgang mit den praktischen Helfern ist dabei wichtig!“
Als eine der größten und am meisten unterschätzten Umweltbelastungen für die Menschen kann Lärm zu gesundheitlichen Schäden und Beeinträchtigungen führen. Für den Schutz vor Lärm von Laubbläsern und anderen Maschinen sorgt die Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV).
Sie regelt unter anderem, dass Laubbläser in Wohngebiet nicht innerhalb von besonders lärmsensiblen Zeiträumen betrieben werden dürfen. Konkret bedeutet dies, dass die Geräte nur an Werktagen zwischen 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr in Betrieb sein dürfen. Für Geräte mit dem europäischen Umweltzeichen gilt eine Ausnahme mit einer zulässigen Nutzung an Werktagen zwischen 7 Uhr und 20 Uhr. Die Regelungen gelten sowohl für private, gewerbliche als auch kommunale BetreiberInnen von Laubbläsern. Darüber hinaus können am eigenen Wohnort auch weitergehende kommunale Regelungen bzw. Einschränkungen existieren. Neben den gesetzlich und kommunal geregelten Betriebszeiten gilt generell das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot. „Deshalb sollten die Einsatzzeiten so kurz und so selten wie möglich gehalten werden“, hob Splett hervor.
Eine weitere gesetzliche Vorgabe der Maschinenlärmschutzverordnung ist die verpflichtende Kennzeichnung von Laubbläsern mit einem garantierten Schallleistungspegel, der beim Betrieb der Geräte eingehalten werden muss. Neben der Kennzeichnung am Gerät selbst, liefern die Internetseiten der Hersteller, die Herstellerdatenblättern und einschlägige Testmagazine vor dem Kauf wertvolle Hinweise zur Betriebslautstärke. „KäuferInnen von Laubbläsern sollten diese Informationen unbedingt nutzen und sich für lärmarme Modelle entscheiden“, appellierte Splett an Kommunen, Unternehmen und Privatpersonen.
Ein Rat liegt der Lärmschutzbeauftragten der Landesregierung ganz besonders am Herzen: „Der beste Lärmschutz ist der, der direkt an der Quelle ansetzt. Somit ist die Nutzung von Besen und Rechen zum Laubsammeln aus Lärmschutzsicht immer noch eine sinnvolle Lösung.“