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Wir fördern Ihre Ladeinfrastruktur und Elektroinstallation

Das Verkehrsministerium fördert Ladeinfrastruktur von Betrieben mit einem Fördersatz von bis zu 40 Prozent.

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Was?

Gegenstand der Zuwendung ist

  • die Anschaffung und Installation sowie Leasing/Miete/Contracting von neuer öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur inkl. Netzanschluss in Baden-Württemberg und
  • die vorbereitende Elektroinstallation ohne Ladeinfrastruktur für den (späteren) Anschluss von Ladepunkten in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Baden-Württemberg.

Hinweis: Die Hälfte (50 Prozent) der geförderten Ladepunkte pro Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger darf durchgängig exklusiv für das Laden von E-Taxis und E-Carsharing-Fahrzeuge reserviert werden. 

Wie viel?

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt mit einem Fördersatz von bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 2.500 Euro je Ladeplatz in WEG und je öffentlich zugänglichem Ladepunkt.

Zuwendungsfähig sind alle einmaligen Ausgaben, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation der für die jeweiligen Anwendungsfälle geförderten Infrastruktur (Netz) und Ladeinfrastruktur gemäß Zuwendungszweck stehen und notwendig sind.

Bei Leasing/Miete/Contracting sind die jeweiligen monatlichen Raten, sowie etwaige einmalige Sonderzahlungen zu Vertragsbeginn, förderfähig.

Für wen?

Antragsberechtigt sind Einzelunternehmen, Einzelkaufleute, Freiberufler, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, eingetragene Vereine, Genossenschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auch Co. KG), Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentliche Anstalten, Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts und Unternehmergesellschaften.

Weitere Voraussetzungen?

  • Die Bewilligungssumme eines Vorhabens muss mindestens 5.500 Euro (Mindestgrenze) betragen. Pro Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger ist die Anzahl an zuwendungsfähigen Ladepunkten bzw. Ladeplätzen auf 250 begrenzt.
  • Abweichend von den Regelungen der Nummer 1.2 der VV zu § 44 LHO ist für Vorhaben ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn nach Antragstellung unschädlich. Die Nebenbestimmungen (ANBest-P, ANBest-K) sind auch bei einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn einzuhalten, soweit im Zuwendungsbescheid zu einzelnen Punkten nichts Abweichendes geregelt ist. Der vorzeitige Beginn erfolgt auf eigenes Risiko der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers.
  • Die geförderte Infrastruktur muss mindestens 3 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg in Betrieb sein. Bei Leasing/Miete/Contracting muss ein Vertrag über mindestens 3 Jahre abgeschlossen werden.
  • Der Bewilligungszeitraum für die Umsetzung der Vorhaben beträgt 12 Monate.
  • Die öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur muss mindestens werktags (montags bis samstags) für je 12 Stunden öffentlich zugänglich sein. Die Hälfte (50 Prozent) der geförderten Ladepunkte pro Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger darf exklusiv für das Laden von E-Taxis und E-Carsharing-Fahrzeuge reserviert werden.
  • Die Elektroinstallation in WEG muss das Gemeinschaftseigentum betreffen, damit eine Antragstellung möglich ist. Bei Ladeplätzen in WEG ist die Anschaffung der Ladeinfrastruktur (Wallbox, Ladestation) nicht zuwendungsfähig, sondern nur die Elektroinstallation (inkl. intelligenten Lastmanagementlösungen) bis zum jeweiligen Stell- bzw. Ladeplatz.

Die vollständigen Zuwendungsvoraussetzungen finden Sie auf der Förderseite der L-Bank und in den Fördergrundsätzen​​​​​​​.

Wie funktioniert das?

Wichtige Hinweise:

  • Eine kumulierte Förderung derselben Ausgaben für die Ladeinfrastruktur mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht möglich. Die Antragstellerin oder der Antragsteller bzw. die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich anzuzeigen, wenn sie oder er nach Antragstellung/Bewilligung weitere Zuwendungen für dieselben Ausgaben bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält.
  • Die Förderung erfolgt laufend vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel und in Reihenfolge des Eingangs bei der L-Bank. Der Antrag ist rangwahrend gestellt, wenn er vollständig eingegangen ist. Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
  • Der Förderbeginn ist der 1. Juli 2023. Die Antragstellung hat bis spätestens 31. Dezember 2025 zu erfolgen.
  • Es handelt sich um eine De-minimis-Beihilfe. Innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre dürfen Sie insgesamt maximal 200.000 Euro De-minimis-Beihilfen in Anspruch nehmen. Mehr Informationen zu De-minimis-Beihilfen
  • Für die vorbereitende Elektroinstallation sind nur WEG antragsberechtigt. Zur Antragstellung müssen bereits die Wohnungsgrundbücher angelegt sein. Mindestens drei Miteigentümer oder Miteigentümerinnen müssen im Grundbuch eingetragen sein (Ein-Personen-Gemeinschaften sind nicht antragsberechtigt).

Starten Sie mit uns in die neue Mobilität!

Kontakt L-Bank
elektromobilitaet@l-bank.de
Homepage Charge@BW 
Hotline: 0721 150-1388

(Servicezeiten: Montag bis Freitag 8 bis 16.30 Uhr; kostenlos aus deutschem Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und -provider)

 

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