LGVFG-Förderung Quartiersgaragen

Förderung Quartiersgaragen über LGVFG

Das Verkehrsministerium fördert Quartiersgaragen. Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und bevollmächtigte kommunale Baulastträger.

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LGVFG-Förderung Quartiersgaragen Förderung Quartiersgaragen über LGVFG

Was?

Gegenstand der Förderung ist die Anlage von Kfz-Stellplätzen in Quartiersgaragen.

Eine Quartiersgarage ist eine Parkgarage oder ein Parkhaus, in dem öffentlich zugängliche Stellplätze gebündelt werden. Die Stellplätze in der Quartiersgarage sollen mit Netzanschlüssen für zu errichtende Ladeinfrastruktur ausgestattet sein.

Förderfähig sind in diesem Zusammenhang:

  • Investitionskosten (Grunderwerbs- und Baukosten) für die öffentlich zugänglichen Stellplätze in Parkgaragen und -häusern (uunter anderem auch Stellplätze für die Vernetzung verschiedener Mobilitätsformen (zum Beispiel Carsharing, Taxis, Mietwägen)),
  • Kosten zum Umbau von öffentlichem Straßenraum
  • Investitionskosten von Fahrrad- und Pedelecabstellanlagen,
  • die für den Netzanschluss zur Errichtung von Ladeinfrastruktur notwendigen einmaligen Kosten,
  • die Kombination aus Netzanschluss und einem Pufferspeicher, wenn dieser der Versorgung von Ladepunkten dient und ohne Einsatz eines Pufferspeichers ein Mittelspannungsanschluss notwendig wäre,
  • die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) entsprechend Anlage 1 a VwV-LGVFG und
  • die Überdachung der zu der Ladestation zugehörigen Stellplätze in Zusammenhang mit einer PV-Anlage.

Für wen?

Antragsberechtigt sind gemäß LGVFG und VwV-LGVFG:

  • Gemeinden
  • Landkreise
  • kommunale Zusammenschlüsse, die an Stelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, insbesondere Zweckverbände, und
  • bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei baulastübergreifenden und zusammenhängenden Maßnahmen

Wie viel?

Die Zuwendung beträgt gemäß VwV-LGVFG maximal bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Investitionskosten, beim Netzanschluss zur Errichtung von Ladeinfrastruktur 75 v.H (siehe RL Netzanschluss), zuzüglich der in der VwV-LGVFG vorgesehenen Planungskostenpauschale.

Die Planungskostenpauschale beträgt grundsätzlich 20 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten.

Fragen zur Förderung

Für Beratung und Fragen zu Zuwendungsvoraussetzungen, Antragsfristen et cetera können Sie sich an Ihr zuständiges Regierungspräsidium wenden:

Regierungspräsidium Stuttgart
Telefon: 0711/904-140 01
abteilung4@rps.bwl.de

Regierungspräsidium Karlsruhe
Telefon: 0721/926-33 52
abteilung4@rpk.bwl.de

Regierungspräsidium Freiburg
Telefon: 0761/208-44 60
abteilung4@rpf.bwl.de

Regierungspräsidium Tübingen
Telefon: 07071/757-34 02
abteilung4@rpt.bwl.de

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