LGVFG-Förderung Quartiersgaragen

Regelförderung Quartiersgaragen über LGVFG (Kommunen)

Das Verkehrsministerium fördert Quartiersgaragen. Berechtigt sind Gemeinden, Landkreise und bevollmächtigte kommunale Baulastträger.

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LGVFG-Förderung Quartiersgaragen Regelförderung Quartiersgaragen über LGVFG (Kommunen)

Was?

Gegenstand der Förderung ist die Anlage von dezentral-platzierten Kfz-Stellplätzen in Quartiersgaragen, soweit sie Stellplätze im öffentlichen Straßenraum ersetzen.

Förderfähig sind in diesem Zusammenhang:

  • Investitionskosten (Grunderwerbs- und Baukosten) für die öffentlich zugänglichen Stellplätze in Parkgaragen/-häusern (u.a. auch Stellplätze für die Vernetzung verschiedener Mobilitätsformen (Carsharing, Taxis, Mietwägen u.a.)),
  • Kosten zum Umbau von öffentlichem Straßenraum
  • Fahrrad-/Pedelecabstellanlagen,
  • die Errichtung von Ladeinfrastruktur (LIS) für Pkw mit Reservierungsfunktion (bspw. auch LIS für Carsharingfahrzeuge),
  • öffentlich zugängliche Hochleistungsladeinfrastruktur für Nutzfahrzeuge ab 500 kW,
  • die für den Netzanschluss notwendigen einmaligen Kosten. Diese sind sowohl in Kombination mit den Ladepunkten förderfähig als auch in Vorbereitung auf diese (z.B. wenn Ladepunkte separat oder später durch einen privatwirtschaftlichen Betreiber errichtet werden),
  • die Kombination aus Netzanschluss und einem Pufferspeicher, wenn dieser der Versorgung von Ladepunkten dient und ohne Einsatz eines Pufferspeichers ein Mittelspannungsanschluss notwendig wäre,
  • die Überdachung der zu der Ladestation zugehörigen Stellplätze in Zusammenhang mit einer PV-Anlage und
  • die Ausstattung der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur (Installationsrohre zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen).

Für wen?

Antragsberechtigt sind gemäß LGVFG und VwV-LGVFG:

  • Gemeinden
  • Landkreise
  • kommunale Zusammenschlüsse, die an Stelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, insbesondere Zweckverbände, und
  • bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei baulastübergreifenden und zusammenhängenden Maßnahmen

Wie viel?

  • Bis zu 75% zzgl. einer Planungskostenpauschale für die Ladeinfrastruktur
  • Bis zu 50% zzgl. einer Planungskostenpauschale für alle weiteren Fördertatbestände. Es können bis zu 75% zzgl. einer Planungskostenpauschale gewährt werden, wenn über einen Einzelnachweis nachgewiesen werden kann, dass ein besonders positiver Beitrag zum Klimaschutz durch Reduzierung der Treibhausgase vorliegt.

Die Planungskostenpauschale beträgt grundsätzlich 10% der zuwendungsfähigen Investitionskosten.

Fragen zur Regelförderung

Für Beratung und Fragen zu Zuwendungsvoraussetzungen, Antragsfristen etc. können Sie sich an Ihr zuständiges Regierungspräsidium wenden:

Regierungspräsidium Stuttgart
Telefon: 0711/904-140 01
abteilung4@rps.bwl.de

Regierungspräsidium Karlsruhe
Telefon: 0721/926-33 52
abteilung4@rpk.bwl.de

Regierungspräsidium Freiburg
Telefon: 0761/208-44 60
abteilung4@rpf.bwl.de

Regierungspräsidium Tübingen
Telefon: 07071/757-34 02
abteilung4@rpt.bwl.de

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