BusfahrerInnen aufgepasst!

Stichtag für Nachweis der Berufskraftfahrer-Qualifikation

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Für BusfahrerInnen im gewerblichen Personenverkehr ist der 10. September 2013 der Stichtag, bis zu dem sie ihre Berufskraftfahrer-Qualifikation erworben haben müssen.

Wer vor dem 10. September 2008 eine Fahrerlaubnis der Klassen D erworben hat, muss den Besuch der Weiterbildung grundsätzlich bis zum 10. September 2013 bei der Führerscheinstelle nachweisen und erhält dann für fünf Jahre als Nachweis der Berufskraftfahrer-Qualifikation den Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den EU-Scheckkartenführerschein.

Eine Sonderregelung gilt für InhaberInnen eines befristeten Führerscheins der Klassen D zwischen 10. September 2013 und 10. September 2015. Sie können eine Übergangsfrist in Anspruch nehmen und müssen die erste Weiterbildung erst zum Ende der Fahrerlaubnisbefristung nachweisen. Damit besteht die Möglichkeit, die Fahrerlaubnisbefristung und die Weiterbildungsfrist aufeinander abzustimmen.

InhaberInnen einer LKW Fahrerlaubnis haben für diesen Nachweis noch bis 10. September 2014 Zeit, bzw. bei einem befristeten Führerschein der Klassen C zwischen 10. September 2014 und 10. September 2016 bis zum Ende der Fahrerlaubnisbefristung.

Die Neuregelung zur Berufskraftfahrer-Qualifikation aus dem Jahr 2006 setzt die EU-Richtlinie 2003/59/EU um. Darin sind europaweite Regelungen zur Qualifikation von BerufskraftfahrerInnen vorgegeben. Lkw- und BusfahrerInnen im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr sind hiernach verpflichtet, zusätzlich zum Führerschein der entsprechenden Klasse, eine Grundqualifikation zu absolvieren sowie alle fünf Jahre an einer Weiterbildung teilzunehmen.

Die Grundqualifikation wird durch eine erfolgreiche Prüfung bei den Industrie- und Handelskammern erworben. Der Erwerb der Grundqualifikation ist für alle FahrerInnen verpflichtend, die ihre Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse

  • •D1, D1E, D oder DE ab dem 10. September 2008 oder
  • • C1, C1E, C oder DE ab dem 10. September 2009

neu erworben haben oder gerade erwerben.

Wer vor diesen Stichtagen eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder C erworben hat, muss keine Grundqualifikation nachweisen (sog. „Besitzstand“). Auch Personen, die Besitzstand genießen, sind aber verpflichtet, alle fünf Jahre an einer Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte im Umfang von 35 Stunden teilzunehmen. Eine Abschlussprüfung ist für die Weiterbildung - anders als bei der Grundqualifikation – nicht vorgesehen.

Verstöße gegen die Pflicht zum Nachweis der Schlüsselzahl 95 im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Stichtage werden mit einem Bußgeld geahndet. Die Bußgeldandrohung gegen die HalterIn des Fahrzeugs beträgt bis zu 20.000 Euro, gegen die FahrerIn bis zu 5.000 Euro.

Allgemeine Informationen zur Neuregelung der Berufskraftfahrer-Qualifikation können der Informationsbroschüre des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur entnommen werden. Sie steht im Internet unter Publikationen zum Download zur Verfügung.

Auskünfte über die Neuregelung im Einzelfall erteilen die Führerscheinstellen bei den Stadt- und Landkreisen sowie die Industrie- und Handelskammern.

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