Ministeriumsamtschef: Prüforganisationen müssen vertrauenswürdig sein
Der Widerruf der Anerkennung der GTS Gesellschaft für Technische Sicherheitsüberprüfungen mbH & Co. KG als Überwachungsorganisation in Baden-Württemberg ist rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 20. Mai 2021 das Verfahren in der Hauptsache eingestellt, nachdem sowohl die GTS als auch das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Verkehr, den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten. Im Ergebnis darf die GTS in Baden-Württemberg keine Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen nach § 29 Absatz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) durchführen und keine entsprechenden Prüfbescheinigungen ausstellen oder Prüfplaketten erteilen. Der Amtschef des Verkehrsministeriums, Berthold Frieß, betonte: „Wer Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und andere sehr wichtige Prüfungen durchführt, muss absolut vertrauenswürdig sein. Insofern sind wir froh, dass das Gericht unserer Rechtsauffassung gefolgt ist.“
Zur Vorgeschichte: Mit Bescheid vom 28. Januar 2020 widerrief das Ministerium für Verkehr die Anerkennung der GTS als Überwachungsorganisation zur Durchführung von Untersuchungen nach Anlage VIIIb StVZO auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg. Zudem ordnete das Ministerium die sofortige Vollziehung des Widerrufs an.
Die GTS hatte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Entscheidung des Ministeriums sowohl ein Klage- als auch ein Eilverfahren angestrengt. In Letzterem hatte das Verwaltungsgericht bereits vor einem Jahr die Auffassung des Ministeriums für Verkehr geteilt und dem Ansinnen der GTS, weiter als anerkannte Überwachungsorganisation in Baden-Württemberg tätig sein zu dürfen, eine Absage erteilt. Diese Entscheidung bestätigte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 06. August 2020.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem jüngsten Beschluss klargestellt, dass die Klage der GTS ohne die Erledigungserklärung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Zur Begründung wird unter anderem umfassend auf die Entscheidungsbegründungen im Eilverfahren verwiesen. Demnach erweist sich der Widerrufsbescheid des Ministeriums für Verkehr zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach summarischer Prüfung des Gerichts als rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht bestätigt damit nochmals die Argumentation des Ministeriums für Verkehr.
Das Ministerium für Verkehr begründete seine Entscheidung, der GTS die hoheitliche Aufgabe zu entziehen, im Wesentlichen mit der fehlenden Zuverlässigkeit der Geschäftsführerin und des technischen Leiters. Nach Ansicht des Ministeriums hat die Geschäftsführerin die ihr auferlegten Pflichten erheblich verletzt und dem technischen Leiter, der auch in der Ausübung seiner Tätigkeit Unzuverlässigkeit zeigte, weitreichenden Einfluss auf bedeutsame Vorgänge eingeräumt.