Lärmschutz

Lärmschutz in der Städtebauförderung

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Straßen sind auf einer Karte aufgezeichnet und zeigen das Straßennetz einer Stadt

Die Städte und Gemeinden für alle Bevölkerungsgruppen und Generationen lebenswert und nutzbar zu erhalten, ist eine dauerhafte Aufgabe der Städtebauförderung. Sie stärkt in den Städten und Gemeinden des Landes die örtliche, kommunale Identität und Attraktivität und dient dem Abbau städtebaulicher Missstände und Entwicklungsdefizite. Aktuelle, herausragende Förderschwerpunkte sind die Verbesserung und Anpassung des Wohnungsbestandes, die Aktivierung von Flächen für den Wohnungsneubau und damit einhergehend die Aufwertung des Wohn- und Arbeitsumfelds in den Quartieren. Die Städtebauförderungsprogramme des Landes Baden-Württemberg umfassen daher auch Maßnahmen zur ökologischen Erneuerung. Zu den Handlungsfeldern zählt dabei neben der Energieeffizienz im Altbaubestand, der Verbesserung des Stadtklimas, der Aktivierung der Naturkreisläufe auch die Reduzierung von Lärm und Abgasen. Zunehmend mehr Gemeinden nehmen die ökologische Erneuerung in ihre städtebaulichen Entwicklungsziele auf.

Nach dem besonderen Städtebaurecht (§§ 136 ff. BauGB) und den Städtebauförderungsrichtlinien des Ministeriums für Finanzen in der Fassung vom 23. September 2013 (GABl. S. 470) werden Gemeinden und Zweckverbände gefördert, die in einem abgegrenzten Gebiet städtebauliche Missstände beheben oder deutlich und nachhaltig mildern, wenn dazu ein Bündel von Einzelmaßnahmen notwendig ist (Grundsatz der Förderung der Gesamtmaßnahme als Einheit). Gefördert wird in der Regel mit 60 Prozent der förderfähigen Kosten. Voraussetzung ist, dass die beantragte städtebauliche Maßnahme in ein Förderprogramm aufgenommen wird. Die Auswahl erfolgt nach Dringlichkeit und den ausgeschriebenen Programmschwerpunkten. 

Nach den Städtebauförderungsrichtlinien werden im Hinblick auf die ökologische Erneuerung folgende Maßnahmen als förderfähig anerkannt:

  1. Die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen (insbesondere örtliche öffentliche Straßen,  Wege, Plätze, und ebenerdige Stellplätze bis zu 150 Euro je Quadratmeter; Parkhäuser, Tiefgaragen oder Parkdecks bis zu 13.000 Euro je Stellplatz; Grünanlagen, öffentliche Spielplätze, Brücken, Stege, Treppen und  Unterführungen).
  2. Kostenerstattungsbeträge für die Erneuerung privater Gebäude bis max. 35 Prozent der berücksichtigungsfähigen Kosten (Modernisierungszuschüsse).
  3. Schaffung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen durch die Kommune. Das sind Kindergärten, Kinderbetreuungseinrichtungen, Altenbegegnungsstätten, kommunale Verwaltungsgebäude und andere Gebäude mit Publikumsverkehr wie z.B. Rathäuser, Büchereien, Versammlungsräume, Begegnungsstätten, Mehrzweckhallen mit Gemeinbedarfsnutzung, bei denen keine andere Fachförderung gewährt wird.

Dabei gehört der notwendige passive Lärmschutz bei der Altbaumodernisierung und bei den kommunalen Bauvorhaben zum Baustandard. Bei der Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sind auch aktive Lärmschutzmaßnahmen möglich, wenn sie zur Beseitigung städtebaulicher Missstände notwendig sind. Die Planungs- und Ausführungsverantwortung dafür liegt bei der Gemeinde.

Nachfolgend sind vier Projektbeispiele aus Städtebauförderprogrammen dargestellt, die den Lärmschutz in ihrem Konzept berücksichtigen:

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