Gerätelärm

Lärm von Geräten und Maschinen

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Ein Mann bläst mit einem Laubbläser Blätter weg (Bilderquelle: dpa/59114058)

Tagtäglich werden viele Maschinen und Geräte eingesetzt, die laut sind und potentiell andere Menschen belästigen. Umgekehrt kann durch den Einsatz von lärmarmen Geräten und Maschinen, wie z.B. den praktischen Gartenhelfern, die Lärmbelastung für den Nachbarn deutlich reduziert werden.

Bereits heute werden Produkte mit Labeln, wie z.B. dem Reifenlabel oder dem Blauen Engel, gekennzeichnet. Die Label heben besondere Eigenschaften eines Produktes hervor und helfen den Kaufwilligen bei Orientierung. Das Umweltbundesamt stellt auf seiner Homepage eine Übersicht von Produktgruppen bereit, zu denen bereits Umweltkriterien erarbeitet worden sind.

Für die öffentliche Verwaltung, aber auch für andere Interessierte, gibt es umfangreiche Informationen zur nachhaltigen Beschaffung. Von besonderer Bedeutung ist das Green Public Procurement (GPP) Programm der europäischen Kommission. Im Rahmen des freiwilligen Programms soll die Kaufkraft der öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedsstaaten zur Förderung von umweltfreundlichen und nachhaltigen Konsumgütern sowie Dienstleistungen genutzt werden.

Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV) wurde die europäische Richtlinie 2000/14/EG in deutsches Recht umgesetzt. Sie gilt für unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten. Diese reichen von Baumaschinen, wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher. Hersteller müssen auf all diesen Produkten den maximalen Schallleistungspegel durch eine Kennzeichnung angeben. 

Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen die meisten technischen Helfer in Wohngebieten von Montag bis Samstag nur in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr betrieben werden. Besonders laute Gartenhelfer wie Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur an Werktagen zwischen 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden. Ausgenommen von diesen weiter eingeschränkten Zeiten sind Geräte mit dem europäischen Umweltzeichen. 

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