Bei Planung, Bau und Betrieb von Verkehrswegen ist das europäische Rechtsetzung sowie das einschlägige Bundes- und Landesrecht einzuhalten. Den rechtlichen Rahmen bilden die Fauna-Flora-Habitat Richtlinie sowie die Vogelschutzrichtlinie als europarechtliche Grundlage sowie darauf aufbauend das Bundes- und das Landesnaturschutzgesetz. Die Regelungen haben das Ziel, Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, Arten und Lebensräumen zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. So z.B. ist der Verursacher eines Eingriffs gemäß § 15 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zunächst verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. (gemäß § 15 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)). Ist dies nicht möglich, so istmuss der Verursacher eines Eingriffs gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen.
Mögliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind unter anderem:
- Änderungen des Trassenverlaufs im Bereich wertvoller Lebensräume,
- Anlage von Querungshilfen für Tiere (z.B. Grünbrücken und Kleintierschutzanlagen),
- Bauzeitbegrenzungen in Abhängigkeit von den betroffenen Tierarten (z.B. Bau außerhalb der Wanderungszeiten von Amphibien).
Lassen sich erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft nicht vermeiden, sehen die gesetzlichen Regelungen vor, dass die jeweiligen VorhabenBauträger Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anlegen, sichern und pflegen müssen. Mögliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) sind unter anderem:
- Rückbau und Entsiegelung von Flächen (z. B. im Fall von nicht mehr benötigten Straßen),,
- Wiederherstellung oder Neuanlage von Lebensräumen wie Gewässern, Wäldern, Gehölzstrukturen, extensiv zu nutzendem Grünland, Mager- und Trockenstandorten, Saumstrukturen,
- Anlage von Lebensstätten für Tiere (z. B. die Pflanzung von Hecken und Gebüschen oder die
- Erhaltung und Schaffung von Alt- und Totholzstrukturen), um den durch das Bauvorhaben eintretenden Verlust an Lebensräumen oder Teillebensräumen zu kompensieren.
Weiterhin stellt das europäische Schutzgebietssystem NATURA 2000 besondere Anforderungen. In NATURA 2000-Gebiete darf u. a. nur dann eingegriffen werden, wenn die Kohärenz, also die Funktionsfähigkeit des ökologischen Netzes NATURA 2000, gewährleistet bleibt. Nicht zuletzt geben die europäische Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie Regelungen zum Artenschutz vor, die darauf abzielen, die wild lebenden Vogelarten und bestimmte Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Die Umsetzung der unionsrechtlichen Artenschutzvorgaben ist in Deutschland vor allem in den Regelungen des §§ 44 ff. BNatSchG zum besonderen Artenschutz erfolgt (sog. Zugriffsverbote). So bestimmt europäisches Recht unmittelbar das Vorgehen der Planungs-, Bau- und Betriebsträger.
Um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten und ein nachhaltiges Straßennetz zu schaffen, dass Natur und Landschaft nicht stärker beeinträchtigt als nötig, sind vor und während der Planung von Straßen verschiedene Prüfungen notwendig. Parallel zu den zu erstellenden Unterlagen für den Straßenentwurf (Planung und Finanzierung) werden hierzu Umweltfachbeiträge erarbeitet. Diese bauen aufeinander auf und werden mit zunehmender Detaillierung der Planung konkretisiert. Die regelmäßige Prüfung der von den Straßenbaubehörden vorgelegten Umweltfachbeiträge durch das Ministerium für VerkehrVM trägt zur Gewährleistung der Planungsstandards bei.