Wer von Lärm betroffen ist, ist nicht alleine. Wir fassen wichtige Ansprechpartner:innen für Lärmbeschwerden in Baden-Württemberg für Sie zusammen. Diese bieten Hilfe bei Lärmbelästigung.
Ob Sie Geräusche als Lärm empfinden, hängt unter anderem von Ihrem persönlichen Empfinden und der Geräuschquelle oder -ursache ab. Sprechen Sie zunächst mit denen, die den Lärm verursachen. Befragen Sie auch andere betroffene Personen in Ihrer Nachbarschaft. In vielen Fällen lässt sich mit gegenseitiger Rücksichtnahme und respektvollem Umgang Abhilfe schaffen. Erreichen Sie durch Gespräche keinen Kompromiss und fühlen Sie sich unzumutbar in Ihrer Ruhe gestört, können Sie die zuständige Behörde verständigen.
In den meisten Fällen müssen Sie sich an das jeweilige Umweltamt oder Umweltschutzamt des Landkreises (Landratsamt) wenden. In den Städten Baden-Baden, Freiburg, Heidelberg, Heilbronn, Karlsruhe, Mannheim, Pforzheim, Stuttgart und Ulm gibt es innerhalb der Stadtverwaltungen entsprechende Bereiche (städtische Umweltämter). In akuten Fällen können Sie sich an die Polizei wenden. Im Einzelfall kann auch die Beschreitung des Privatrechtswegs in Frage kommen.
Die Zuständigkeiten für innerörtliche Straßen, Gemeinde- und Kreisstraßen liegt bei der örtlichen Straßenverkehrs- oder Straßenbaubehörde. An Bundes- und Landesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften sind die Extern: Regierungspräsidien (Öffnet in neuem Fenster) zuständig für den Lärmschutz. An Bundesautobahnen ist die Extern: Autobahngesellschaft des Bundes (Öffnet in neuem Fenster) zuständig.“
Zuständig sind die Betreiber des Schienenweges (beispielsweise die Deutsche Bahn AG oder Nahverkehrsunternehmen. Die Deutsche Bahn AG besitzt ein eigenes Beschwerdemanagement und eigene Zuständigkeiten. Informationen zum Lärmschutz der Deutschen Bahn AG finden Sie hier: Extern: https://gruen.deutschebahn.com/de/strategie/strategie-laermschutz (Öffnet in neuem Fenster). Außerdem können Sie eine Meldung beim Umweltamt des Stadt- oder Landkreises vornehmen.
Extern: Flughafen Stuttgart: (Öffnet in neuem Fenster) Lärmschutzbeauftragter, der Angestellter des Landes ist (Telefon: 0711 72249349; E-Mail E-Mail: lsb@rps.bwl.de
Extern: Bodensee-Airport Friedrichshafen: (Öffnet in neuem Fenster) Leiter für Verkehr und Betriebstechnik (Postfach 15 20, 88005 Friedrichshafen oder Telefon: 07541 284-0; E-Mail E-Mail: info@bodensee-airport.eu)
Extern: Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden: (Öffnet in neuem Fenster) Flugbetriebsleiter des Flughafens (Baden-Airpark GmbH, Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden, Leiter Flugbetrieb/Flugsicherung, Quebec Avenue B410, 77836 Rheinmünster oder Telefon: 07229 662000 bzw. E-Mail: info@baden-airpark.de)
Extern: Sonstige Flughäfen und Landeplätze: (Öffnet in neuem Fenster) für alle Regierungsbezirke Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 46.2 – Luftverkehr und Luftsicherheit (Telefon 0711 / 904-0)
Extern: Militärischer Fluglärm: (Öffnet in neuem Fenster) Bürgertelefon der Bundeswehr unter der kostenfreien Nummer 0800 8620730
Die Zuständigkeiten beim Umgebungslärm variieren je nach Gebiet, Verkehrsträger und Art der Maßnahme:
- Grundsätzlich sind die Städte und Gemeinden für Lärmaktionspläne in ihrem Gemeindegebiet zuständig.
- Das Extern: Regierungspräsidium Stuttgart (Öffnet in neuem Fenster) ist für den Flughafen Stuttgart zuständig.
- Das Ministerium für Verkehr erstellt einen landesweiten Lärmaktionsplan außerhalb der Ballungsräume, der Maßnahmen des Landes selbst festlegt.
- Für den Lärmaktionsplan an bundeseigenen Schienenwegen ist das Extern: Eisenbahn-Bundesamt (EBA) (Öffnet in neuem Fenster) für ganz Deutschland zuständig.
Weitere Infos finden Sie hier: Extern: https://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/kontakt (Öffnet in neuem Fenster)
Weitere Infos finden Sie hier: Extern: https://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/kontakt (Öffnet in neuem Fenster)
Weitere Infos finden Sie hier: Extern: https://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/kontakt (Öffnet in neuem Fenster)
Weitere Infos finden Sie hier: Extern: https://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/kontakt (Öffnet in neuem Fenster)
Zuständig ist das Ordnungsamt der Gemeinde, der Stadt oder des Landratsamtes. In einem akuten Fall kann auch eine Benachrichtigung der Polizei in Frage kommen.
Den Ruhestörer um Ruhe bitten, ansonsten die Polizei benachrichtigen. Im wiederholten Fall: Das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde (Ortspolizeibehörde) einschalten.