Freizeit- und Sportlärm entsteht durch Aktivitäten auf Freizeit- bzw. Sportanlagen. Typische Beispiele für Freizeitanlagen sind Rummelplätze, Freilichtbühnen, Vergnügungsparks, Abenteuerspielplätze, Bolzplätze oder Skateanlagen. Zu Sportstätten gehören z.B. Fußballplätze, Tennisplätze, Freibäder, Schießstände oder Stadien. Der Lärm entsteht durch technische Einrichtungen und Geräte (wie z.B. Lautsprecher), Sportler, Zuschauer (z.B. Beifall, Torschrei, Anfeuerungsrufe) oder auch durch zur Anlage gehörende Sportgaststätten und Parkplätze. Die Besonderheiten des Lärms von Sport- und Freizeitanlagen sind unter anderem starke Pegeländerungen oder Lautsprecherdurchsagen.
Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Lärm von Sportanlagen wird durch die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) geregelt. Die Verordnung enthält neben Immissionsrichtwerten auch das zugehörige Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren. Für Lärm von Freizeitanlagen, die nicht unter die 18. BImSchV fallen, wird von den Gerichten in der Rechtsprechungspraxis die Freizeitlärm-Richtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) als Erkenntnisquelle herangezogen.
Gemeinsame Lösungen finden
Bei Lärmkonflikten sollten zuerst die Anlagenbetreiber angesprochen werden. Ziel des Gesprächs sollte eine einvernehmliche Klärung sein. Falls keine zufriedenstellenden Ergebnisse erzielt werden, kann man sich an die örtliche Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder an das Umweltamt des jeweiligen Stadt- oder Landkreises wenden.
Lärm durch Gaststätten, Diskotheken und Kinder
Nicht unter Sport- und Freizeitlärm fallen Geräusche aus Gaststätten oder Diskotheken, die gewerblich betrieben werden. Diese fallen in den Geltungsbereich des Gaststättengesetzes und der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), da es sich um Gewerbelärm handelt.
Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen (wie beispielweise Ballspielplätzen) ausgeht, ist laut dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 22 Abs. 1a) im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung und muss im Wohnumfeld hingenommen werden.