Als Industrie- und Gewerbelärm wird sowohl der Lärm von großen Industriebetrieben als auch der von kleineren Handwerksbetrieben (z. B. Tischlereien, Schlossereien) bezeichnet. Der Begriff umfasst neben dem Lärm, der bei der Produktion entsteht, auch den Lärm von Fahrzeugen auf dem Betriebs- oder Werksgelände sowie den Lärm des Liefer- und Kundenverkehrs.
Die wichtigste Vorschrift für den Schutz vor Lärm von gewerblichen Anlagen ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Es zielt vor allem darauf ab,
- erhebliche Belästigungen zu verhindern (Schutzpflicht) und
- Vorsorge gegen erhebliche Belästigungen (Vorsorgepflicht) zu treffen.
Gewerbliche Anlagen werden nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) beurteilt. Die TA Lärm enthält zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Immissionsrichtwerte und quantitative Beurteilungsmaßstäbe, mit deren Hilfe die Einhaltung der Schutzpflicht (durch die Einhaltung der Immissionsrichtwerte) überprüft werden kann. Die TA Lärm und das BImSchG schreiben vor, dass bei der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb neuer Anlagen der jeweilige Stand der Technik zu berücksichtigen ist. Die TA Lärm gilt sowohl für nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige als auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Für die Betreiber gelten jedoch nach dem BImSchG unterschiedliche Pflichten. In der Praxis heißt das, dass eine Abwägung vorgenommen werden muss, die alle erheblichen Belange zu berücksichtigen hat. Dabei ist der Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen von besonderer Bedeutung.
Informationen zu Grenzwerten und den Tageszeiten, an denen sie jeweils gelten erhalten Sie auf den Seiten der Landesanstalt für Umwelt.
Aufgrund des im Falle von Gewerbelärm geltenden Verursacherprinzips und eindeutiger Mess- und Beurteilungsvorschriften können Lärmkonflikte klar adressiert werden. Bereits bei der Planung von Anlagen können potentielle Konflikte zum Beispiel durch eine andere räumliche Anordnung von Gebäuden (Eigenabschirmung), der Anlieferung oder der Zu- und Abfahrtswege frühzeitig vermieden werden.
Eine nachträgliche Lärmsanierung kann dagegen aufwendig und teuer werden, insbesondere, wenn nachträglich bauliche Maßnahmen (z.B. Verbesserung der Schalldämmung der Gebäudehülle) notwendig werden. Bei der Anlagenplanung sollte der Betreiber/Investor daher auch an zukünftige Entwicklungen denken (Erweiterungen, Umstellung der Produktion auf andere Maschinen, Umstellung von Ein- auf Mehrschichtbetrieb usw.) und schalltechnische Reserven einplanen.
Aufgrund der Regelungen der TA Lärm gilt es zwei Besonderheiten zu beachten. Zum einen ist dies die Summationswirkung von Gewerbelärm. Demnach ist die Lärmabstrahlung aller relevant auf eine schutzbedürftige (Wohn-)Nutzung einwirkende Gewerbebetriebe zu ermitteln und mit den zulässigen Immissionsrichtwerten zu vergleichen. Somit können die Immissionsrichtwerte bereits durch die Vorbelastung bestehender Betriebe ausgeschöpft sein und nur die Ansiedlung eines besonders leisen Betriebes ist zusätzlich möglich. Zum anderen sieht das BImSchG zum Schutz des Menschen keine passiven Lärmschutzmaßnahmen, wie z.B. Schallschutzfenster, vor. Es sind ausschließlich aktive Lärmschutzmaßnahmen zulässig, die direkt an der Quelle ansetzen oder auf den Schallausbreitungsweg wirken.
Im Rahmen der Bauleitplanung kommt eine große Verantwortung auf die Kommunen zu, Beschwerdesituationen mit nachträglichem Sanierungsbedarf durch eine vorausschauende Planung gar nicht erst entstehen zu lassen. So gilt es unverträgliche Gemengelagen, das heißt das unmittelbare Aneinandergrenzen von Wohnnutzungen und (lärmintensiven) gewerblichen Nutzungen, zu vermeiden. Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg bietet mit der städtebaulichen Lärmfibel dazu wichtige Hinweise.
Ansprechpartner
Wenn Sie sich durch Gewerbe- und Industrielärm gestört fühlen, haben Sie mehrere Möglichkeiten der Ansprache:
- Gewerbetreibender
- Gewerbeaufsicht.