Was wird gefördert?
Lärm und Abgase machen krank. Deshalb will das Land Baden-Württemberg seine Bürgerinnen und Bürger vor der Belastung mit diesen Emissionen schützen. Über das Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) bezuschusst es Maßnahmen, die Lärm und Luftschadstoffe aus dem Verkehrssektor reduzieren. Eine Förderung ist dort möglich, wo die Lärmsanierungswerte oder Luftschadstoffgrenzwerte überschritten werden. Auch die Entwicklung lebendiger und verkehrsberuhigter Ortsmitten unterstützt das Land in diesem Zusammenhang.
- Der Bau von lärmabschirmenden Wänden oder Wällen sowie das Aufbringen leiser Fahrbahnbeläge.
- Die Installation von Lärmschutzfenstern in Gebäuden an lauten Straßen, um die Lärmbelastung im Innenraum zu reduzieren.
- Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung von Ortsmitten, Fahrbahnverengungen oder das Reduzieren von Kfz-Fahrbahnen und -Stellplätzen.
Wer kann Fördermittel erhalten?
- Gemeinden und Landkreise
- Kommunale Zusammenschlüsse, insbesondere Zweckverbände
- Bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei baulastträgerübergreifenden und zusammenhängenden Maßnahmen
Angaben zur Höhe der Förderung
Das Land fördert bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Bau- und Grunderwerbskosten und gewährt eine Planungskostenpauschale von 10 Prozent dieser Investitionen (aufgrund der Pandemie vorübergehend auf 15 Prozent erhöht). Für den Einbau lärmmindernder Fahrbahnbeläge sind 30 Euro/m² förderfähig. Bei passiven Lärmschutzmaßnahmen sind die zuwendungsfähigen Investitionskosten auf 75 Prozent der tatsächlichen Aufwendungen begrenzt.
Antrag stellen und loslegen
- Melden Sie Ihre Maßnahmen zur Aufnahme in das Förderprogramm an.
- Stellen Sie nach erfolgreicher Aufnahme in das Programm innerhalb von drei Jahren einen Förderantrag.
- Nach der Bewilligung des Antrags kann die Realisierung Ihres Vorhabens beginnen.
Die Anmeldung und den Förderantrag richten Sie bitte an das zuständige Regierungspräsidium, das Sie gerne beratend unterstützt. Wenn Ihr Einzelvorhaben unterhalb der Bagatellgrenze liegt, können Sie mehrere kleine Vorhaben bündeln.
Programmanmeldung
Vorhaben können in der Regel bis zum 31. Oktober für das Folgejahr angemeldet werden. Bei entsprechender Begründung ist auch eine unterjährige Programmaufnahme möglich.
Anlagen und weitere Informationen
Weitere Informationen der Regierungspräsidien zum Straßenbau
Informationen der Regierungspräsidien zum Verkehrslärm