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Anfahrt zu P+R-Anlagen nun geregelt möglich - Härtefallkriterien stehen fest
Am 12. März 2019 hat der Koalitionsausschuss beschlossen, dass eine Ausnahme für Fahrten zu und von Park+Ride-Anlagen gewährt wird. Dies ermöglicht Personen, die Ihren Wohnsitz außerhalb der Umweltzone Stuttgart haben, mit ihren Diesel-Kfz der Euro-Norm 4 und schlechter mit grüner Plakette auf direktem Weg zur und von der nächst gelegenen Park+Ride-Anlage zu fahren.
Der Nachweis der berechtigten An- und Rückfahrt kann unter anderem in Form eines gültigen ÖPNV-Tickets (z. B. Einzel-, Wochen-, Monats- oder Jahresticket) oder eines Parkscheins bzw. Parkquittung erfolgen. Bei der Nutzung gebührenfreier Park+Ride-Anlagen ist kein Nachweis durch Vorlage eines Parkscheins möglich, weshalb im Falle einer Kontrolle die berechtigte An- bzw. Rückfahrt plausibel zu erläutern ist. Sollte die angefahrene Park+Ride-Anlage vollständig belegt sein, kann auf direktem Weg die nächstgelegene Park+Ride-Anlage angefahren werden. Fahrten im und durch den Innenstadtbereich („Kessel“) sind untersagt.
Diese Ausnahme vom Verkehrsverbot gilt für folgende Parkplätze bzw. P+R-Anlagen in der Umweltzone Stuttgart: Degerloch Albstraße, Heumaden, Obertürkheim Hafenbahnstraße, Österfeld (Unterer Grund), Plieningen, Rohr, Ruhbank (Fernsehturm), Salzäcker, Sommerrain, Vaihingen, Wagrainäcker, Weilimdorf Parkhaus, Weilimdorf Weissacher Str. Nord, Weilimdorf Weissacher Str. Süd, Zuffenhausen Am Bahnhof und Zuffenhausen Parkplatz.
Überdies wurde die Härtefallregelung für Ausnahmen von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge der Euronorm 4/IV in der Umweltzone Stuttgart präzisiert. So können in besonders begründeten privaten oder unternehmerischen Härtefällen im Einzelfall Ausnahmen von den Verkehrsverboten erteilt werden.
Bei unternehmerischen Härtefällen gilt dies insbesondere für Kleinbetriebe. Ein solcher Härtefall ist in der Regel durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters, eines Wirtschaftsprüfers oder einer gleichwertig befähigten Person zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines geeigneten Fahrzeugs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Ausnahmen können danach auch für Fahrten von Kundinnen und Kunden zu und von Kfz-Werkstätten erteilt werden, sofern die jeweilige Kfz-Werkstätte durch die Verkehrsverbote nachweislich in ihrer Existenz bedroht ist. Analog können diese Härtefallkriterien in besonderen Einzelfällen auch auf Fahrzeuge eines gemeinnützigen Vereins angewendet werden.
Bei privaten Härtefällen wird die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung anhand nachfolgend aufgeführter Beträge beurteilt:
Zumutbarkeitsgrenze Monatliches Nettogehalt
1-Personen-Haushalt 1415,00 €
2-Personen-Haushalt 1950,00 €
3-Personen-Haushalt 2275,00 €
4-Personen-Haushalt 2640,00 €
Die Zumutbarkeitsgrenzen gelten für das Haushaltseinkommen bzw. für den Fall, dass die anderen Haushaltsmitglieder versorgungsberechtigt gegenüber dem Antragsteller sind. Maßgeblich ist dabei das gesamte Haushaltseinkommen bzw. welchen Haushaltsmitgliedern der Antragsteller gegenüber versorgungspflichtig ist.
Aufgrund der erhöhten Lebenshaltungskosten in der Region Stuttgart wurde die Grenze angehoben, ab welcher die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges als zumutbar erachtet wird. Zu diesem Zweck wurde die gemäß der Pfändungsfreigrenze ermittelten Euro-Beträge um 25 Prozent erhöht.
Unabhängig von der Zumutbarkeitsgrenze kann bei privaten Härtefällen, die persönliche und unaufschiebbare Gründe in geeigneter Weise nachweisen können, eine Ausnahme erteilt werden, wenn:
- die Fahrten nur in einem kurzen Zeitraum oder nur in seltenen Sonderfällen stattfinden wie z.B. Umzug oder Neuwagen-Kaufanbahnung mit Inzahlungnahme (temporärer Fahrtzweck),
- die wenigen monatlichen Sonderfahrten zur familiären Betreuung von Kindern unter 8 Jahren dienen, wobei regelmäßige Fahrten zur Schule, Krippe, Kita, Kindergarten oder zur Freizeitgestaltung ausgeschlossen sind (sog. „Elterntaxis“) (Fahrtzweck Betreuung kleiner Kinder) oder
- wenn der Fahrtzweck ähnlich bestehenden allgemeinen Ausnahmeregelungen ist, z.B. sollen für Privatfahrten zur Pflege von Familienangehörigen entsprechende Ausnahmen ermöglicht werden, die auch für professionelle Pflegedienste gelten.