Verkehrsminister Hermann: Überwachungsorganisationen müssen zuverlässig arbeiten, um Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten
Das Vorgehen des Landes Baden-Württemberg gegen die Überwachungsorganisation GTS ist durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim nun auch in der zweiten Instanz bestätigt worden. Im Ergebnis darf die GTS somit weiterhin in Baden-Württemberg keine Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen nach § 29 Abs. 1 StVZO durchführen und keine entsprechenden Prüfbescheinigungen ausstellen oder Prüfplaketten erteilen.
Verkehrsminister Winfried Hermann: „Das ist eine gute Nachricht für die Verkehrssicherheit. Denn Überwachungsorganisationen, bei denen die Sorgfalt und Zuverlässigkeit nicht gesichert ist, sind eine Gefahr für Verkehr und Gesundheit. Sicherheit im Straßenverkehr und regelkonforme Tätigkeit der Überwachungsorganisationen
gehören untrennbar zusammen.“
Zur Vorgeschichte: Mit Bescheid vom 28.01.2020 widerrief das Ministerium für Verkehr die Anerkennung der Gesellschaft für Technische Sicherheitsprüfungen mbH & Co. KG (GTS) als Überwachungsorganisation etwa zur Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) nach der Straßenverkehrszulassungsordnung für Baden-Württemberg. Zudem ordnete das Ministerium die sofortige Vollziehung des Widerrufs an.
Die GTS war im Zuge vorläufigen Rechtsschutzes zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Untersagung vorgegangen. Die GTS legte anschließend Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim ein. Mit Beschluss vom 06.08.2020 bestätigte nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof das Vorgehen des Ministeriums umfänglich.
Im Wesentlichen begründete das Ministerium seine Entscheidung mit der fehlenden Zuverlässigkeit der Geschäftsführerin und des technischen Leiters der GTS. Die Geschäftsführerin hat nach Ansicht des Ministeriums die ihr auferlegten Pflichten selbst erheblich verletzt und dem technischen Leiter, der ebenfalls Unzuverlässigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit zeigte, maßgeblichen Einfluss auf bedeutsame Vorgänge eingeräumt. Konkret äußerte sich dies beispielsweise in einer fortgesetzten Bagatellisierung von strafrechtlichen Vorwürfen gegenüber den für die GTS tätigen Prüfingenieuren und der nahezu ausnahmslosen Nichteinhaltung von Fristen des Ministeriums.
Nach Ansicht der Gerichte hat das Ministerium zu Recht ungeachtet einer Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) die fehlende Zuverlässigkeit festgestellt. Damit erteilten sie der Rechtsansicht der GTS eine Absage, wonach eine Akkreditierung durch die DAkkS automatisch die Zuverlässigkeit einer Überwachungsorganisation attestiere. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit durch das Ministerium kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht dadurch umgangen werden, dass im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ein Austausch des maßgeblichen Personals erfolgt. Stattdessen müsse die Zuverlässigkeit des neuen Personals in einem neuen Antragsverfahren durch das Ministerium für Verkehr als Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde geprüft werden.
Entgegen der Rechtsauffassung der GTS stellten beide Gerichte fest, dass die Straßenverkehrszulassungsordnung eine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage für den Widerruf der Anerkennung einer Überwachungsorganisation enthält. Sinn und Zweck der amtlichen Anerkennung ist es, zu gewährleisten, dass nur hinreichend sachverständige und zuverlässige Personen Haupt- und Abgasuntersuchungen durchführen. Kann dies nicht gewährleistet werden, ist der Widerruf zwingend, denn die technische Fahrzeugüberwachung dient der Sicherheit des Straßenverkehrs und somit einem wichtigen Allgemeinwohlziel.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe muss nun noch in der Hauptsache über die von der GTS erhobene Klage gegen den Widerrufsbescheid entscheiden.