Ob beim Betrieb einer Baustelle schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm bei den Anwohner:innen entstehen, wird nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) beurteilt. Die AVV Baulärm gilt für den Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen. Die Verwaltungsvorschrift enthält Bestimmungen über Richtwerte für die von Baumaschinen verursachten Geräuscheinwirkungen, das Messverfahren sowie Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden bei Überschreiten der Immissionsrichtwerte angeordnet werden sollen.
Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV) wurde die europäische Richtlinie 2000/14/EG in deutsches Recht umgesetzt. Sie gilt für unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten. Diese reichen von Baumaschinen, wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher. Hersteller müssen auf all diesen Produkten den maximalen Schallleistungspegel durch eine Kennzeichnung angeben.
Geregelte Zeiten
Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen die meisten technischen Helfer in Wohngebieten von Montag bis Samstag nur in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr betrieben werden. Besonders laute Gartenhelfer wie Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur an Werktagen zwischen 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden. Ausgenommen von diesen weiter eingeschränkten Zeiten sind Geräte mit dem europäischen Umweltzeichen.
Was tun, wenn eine Baustelle zu laut ist?
Haben unmittelbar Betroffene einer Baustelle den Verdacht, dass diese zu laut ist, können sich die Betroffenen an die zuständige untere Immissionsschutzbehörde wenden. Diese prüft dann, ob die so genannten "Eingreif-Richtwerte" der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) überschritten werden. Ist dies der Fall, können durch die untere Immissionsschutzbehörde geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Baulärms angeordnet werden. Wird dieser Anordnung durch den Bauherrn wiederholt und hartnäckig nicht nachgekommen, kann nach Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Februar 2015 in einem solchen Fall der Betrieb der Baustelle vorläufig untersagt werden.
Lärm durch akustische Warnanlagen
Akustische Warnanlagen, wie zum Beispiel akustische Rückfahrwarner von Lkw, werden von Anwohnern von Baustellen oft als störend empfunden. Der Einsatz erfolgt aus Gründen des Arbeitsschutzes von Beschäftigten auf Baustellen (gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 Betriebssicherheitsverordnung). Gemäß der so genannten Maschinenrichtlinie (Richtlinie 2006/42/EG) müssen Gefährdungssituationen bedingt durch eine unzureichende Direktsicht mit geeigneten (technischen) Hilfsmitteln soweit wie möglich minimiert werden.
Dabei werden akustische Warnsysteme als Alternative zu ergänzenden Spiegeln oder Rückfahrkameras eingesetzt. Die Anforderungen an solche Systeme werden in der europäischen Norm EN 474 spezifiziert. Ein permanentes akustisches Warnsignal während der Rückwärtsfahrt ist allerdings nicht erforderlich. Da Wahlfreiheit hinsichtlich des eingesetzten Systems besteht, können Betroffene mit dem Bauherrn und mit der ausführenden Firma die Möglichkeiten für lärmarme Alternativen erörtern (zum Beispiel Verwendung von akustischen Warnsystemen, bei denen der Ton nur im Gefahrenbereich eindringlich hörbar ist, Einweiser:innen).