Als Nachbarschaftslärm werden Geräusche bezeichnet, die durch Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken. Hierzu gehören beispielsweise laut eingestellte Fernseher, Partys, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten oder auch der Betrieb von Fahrzeugen auf privatem Gelände.
Für Alltagsbelästigungen im Mietshaus gelten die Regelungen des zivilen Nachbarschaftsrechts (Paragraf 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Danach kann der Lärmgeplagte eine Unterlassung der jeweiligen Belästigung verlangen, wenn diese ihn „wesentlich beeinträchtigt“ (Paragraf 906 BGB oder Paragraf 823 BGB).
Rücksichtnahme und Gespräche
Bevor Sie weitere Schritte ergreifen, empfiehlt es sich mit dem Störer oder der Störerin zu reden. Er oder sie muss den Lärm stoppen und kann nicht erwarten, dass die Nachbar:innen sich selbst schützten und zum Beispiel im Hochsommer die Fenster geschlossen halten. In akuten Notfällen wie bei lauten Feiern greift die Polizei ein. Generell ist nach 22 Uhr Schluss mit lauten Festen und Veranstaltungen.
Auch tagsüber müsse alle Rücksicht nehmen: So sollten Fernseher und Stereoanlage auf Zimmerlautstärke laufen. Beim Musizieren ist allerdings Toleranz gefragt. Denn die meisten Gerichte halten tagsüber zwei- bis vierstündiges Üben für vertretbar, egal ob Profis oder Laien am Werk sind.
Mietverträge und Hausordnungen betonen häufig, dass in der Zeit von 13 bis 15 Uhr Mittagsruhe einzuhalten ist. Mieter:innen müssen ihr Recht übrigens nicht selbst einklagen, sondern können sich an ihre Vermieter:innen wenden. Die müssen sich im Rahmen ihrer allgemeinen Schutzpflicht darum kümmern (Paragraf 536 BGB).
Lärm durch Kinder
Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Fußballplätzen ausgeht, ist gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (Paragraf 22 Abs. 1a) im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung und muss im Wohnumfeld hingenommen werden.